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polizey - publicandum.

Da man seit einiger Zeit häufig wahrnehmen muffen , baß mehrere hie- srge Einwohner ihre Chaisen^, Wagen und Karren auf der offenen Strafe, zu- mahl bei Nacht, und öfters lange Zeit hindurch stehen laßen; die öffentliche Strafe aber keineswegs, um als Re­mise für Private zu dienen, bestimmet ist, auch das gefammre Publicum ei­nen völlig freyen und ungehinderten Gebrauch der Strafen zu fodern, vollkommenes Recht hat; so wird sol­ches hierdurch nochmals, und zwar bei nahmhafter Geldstrafe für jeden Uebertretungsfall, verboten, mit der Bemerkung, daß die vermeintliche Ent­schuldigung, als ob man keine andere Gelegenheit zum Unterbringen seines Fahrwerks habe, oder dasselbe durch die Nachlässigkeit des Gesindes auf der Strafe stehen geblieben, um deswillen von der Strafe nicht befreien könne, weil derjenige welcher dergleichen Fahr­werk halten will, schon vorhero für dessen Unkerbringen zu sorgen, und in dem vorliegenden Fall, ein jeder Dienstherr, für die Nachlässigkeit sei­nes Gesindes, allenfalls mn Vorbehalt des Regresses an dasselbe, zu haften, verbunden ist.

Giesen W 4ten Decembr. 1816.

Grosheczogl. Hessische Polizey- Deputativn das.

Edikralladung.

Der vormalige Pfarrer zu Kirch- lothheim, Grosherzogl. Amts Vöhl, und jetzige Steuerrektificator Car! Dorn- seif, hat so viele Schulden conkrahirk, daß dessen aktives Vermögen zu deren Bezahlung nrcht anreicht.

Grosherzogliches Hofgericht dahieU hat deshalb den Concursproceß über

solches erkannt, und den Unterzeichne­ten beauftragt, denselben einzuleilen.

Es werden daher Kraft dieses Auf­trags alle diejenigen, welche aus ir­gend einem Rechtsgrunde Forderungen an denselben zu haben glauben, hier­mit aufgefordert, ln dem aufEamstag den Liren December t. I. bestimmten Termin entweder in Selbstperfon oder gehörig Bevollmächtigte auf Lahiesigem Kanzleybau Morgens öUhr zu erschei­nen , ihre habenden Forderungen an# zuzeigen und ad liquidandum zu brin­gen , gegenfalls sich aber des Ausschlus­ses von der Masse zu gewärtigen.

Signatum Giesen den löten Novem­ber 1816.

Vermöge Auftrags.

W i n h e i m , Secretair.

Bekanntmachungen.

1) Die früherhin erkhejlk worbc- nen Erlaubnis-Scheine, zu der in den hiesig GrosherzogUch Hessischen Landen noch zur Zeit erlaubten Kurhessrschen und Freistadt Frankfurter Klaffen-Lot­terie, Loose verkaufen zu dürfen, wer­den hiermit ^zurückgenommen und für ungültig erklärt. Jeder Ober - und Unier-Kollekteur, der einen Schein darüber erhalten, ist nun angewiesen, bei unterzeichneter Stelle sich um frische Erlaubnis-Scheine zu melden, da nur diejenigen Scheine allein ihre Kraft ha­ben , welche nach dem 26ten October laufenden Jahrs, datirt sind.

Dieses wird hiermit öffentlich nicht allein den Personen, die solches an# geht, bekannt gemacht, sondern auch jeder Orts-Obrigkeit, damit solche in Polizeilicher Hinsicht, bei Durchsehung der Scheine, die ungültigen von den gültigen unterscheiden, und die Ueber- tre-