— ) 504 ( —
polizey - publicandum.
Da man seit einiger Zeit häufig wahrnehmen muffen , baß mehrere hie- srge Einwohner ihre Chaisen^, Wagen und Karren auf der offenen Strafe, zu- mahl bei Nacht, und öfters lange Zeit hindurch stehen laßen; die öffentliche Strafe aber keineswegs, um als Remise für Private zu dienen, bestimmet ist, auch das gefammre Publicum einen völlig freyen und ungehinderten Gebrauch der Strafen — zu fodern, vollkommenes Recht hat; so wird solches hierdurch nochmals, und zwar bei nahmhafter Geldstrafe für jeden Uebertretungsfall, verboten, mit der Bemerkung, daß die vermeintliche Entschuldigung, als ob man keine andere Gelegenheit zum Unterbringen seines Fahrwerks habe, oder dasselbe durch die Nachlässigkeit des Gesindes auf der Strafe stehen geblieben, um deswillen von der Strafe nicht befreien könne, weil derjenige welcher dergleichen Fahrwerk halten will, schon vorhero für dessen Unkerbringen zu sorgen, und in dem vorliegenden Fall, ein jeder Dienstherr, für die Nachlässigkeit seines Gesindes, allenfalls mn Vorbehalt des Regresses an dasselbe, zu haften, verbunden ist.
Giesen W 4ten Decembr. 1816.
Grosheczogl. Hessische Polizey- Deputativn das.
Edikralladung.
Der vormalige Pfarrer zu Kirch- lothheim, Grosherzogl. Amts Vöhl, und jetzige Steuerrektificator Car! Dorn- seif, hat so viele Schulden conkrahirk, daß dessen aktives Vermögen zu deren Bezahlung nrcht anreicht.
Grosherzogliches Hofgericht dahieU hat deshalb den Concursproceß über
solches erkannt, und den Unterzeichneten beauftragt, denselben einzuleilen.
Es werden daher Kraft dieses Auftrags alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen an denselben zu haben glauben, hiermit aufgefordert, ln dem aufEamstag den Liren December t. I. bestimmten Termin entweder in Selbstperfon oder gehörig Bevollmächtigte auf Lahiesigem Kanzleybau Morgens öUhr zu erscheinen , ihre habenden Forderungen an# zuzeigen und ad liquidandum zu bringen , gegenfalls sich aber des Ausschlusses von der Masse zu gewärtigen.
Signatum Giesen den löten November 1816.
Vermöge Auftrags.
W i n h e i m , Secretair.
Bekanntmachungen.
1) Die früherhin erkhejlk worbc- nen Erlaubnis-Scheine, zu der in den hiesig GrosherzogUch Hessischen Landen noch zur Zeit erlaubten Kurhessrschen und Freistadt Frankfurter Klaffen-Lotterie, Loose verkaufen zu dürfen, werden hiermit ^zurückgenommen und für ungültig erklärt. Jeder Ober - und Unier-Kollekteur, der einen Schein darüber erhalten, ist nun angewiesen, bei unterzeichneter Stelle sich um frische Erlaubnis-Scheine zu melden, da nur diejenigen Scheine allein ihre Kraft haben , welche nach dem 26ten October laufenden Jahrs, datirt sind.
Dieses wird hiermit öffentlich nicht allein den Personen, die solches an# geht, bekannt gemacht, sondern auch jeder Orts-Obrigkeit, damit solche in Polizeilicher Hinsicht, bei Durchsehung der Scheine, die ungültigen von den gültigen unterscheiden, und die Ueber- tre-


