Ausgabe 
1.6.1816
 
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polizey - publicandum.

Da seit' einiger Zeit mehrere bos­hafte Frevel in den Gärten, beson­ders vor dem Neuweger Thor und in der Gegend des Kirchhofs verübet sodann an verschiedenen Orten Gar­tenhäuser erbrochen, und die darinn sich befundene Gartengeräthschaften ent­wendet, auch hin und wieder die Gar- tenthüren zerschlagen, und an solchen die Banden und Schlosser verbracht worden; so wird hierdurch bekannt ge­macht, daß-derjenige, welcher zu Ent­deckung der Thater, die einen solchen Gartenfreve! verübet, Gelegenheit giebt, unter Verschweigung seines Namens eine Belohnung von einem Kronentha- ler und nach Verhältnis noch mehr er­halten solle, demjenigen aber, dec die Erbrechung und Beraubung eines Gar, tenhauses, so wie die Zerschlagung der Gartenthüren und Zäunen, oder andere dergleichen in den Gärten verübten gro­ben Excessen und zu Ausfindigmachung der Thäter hinreichende data angeben kann, eine Belohnung von 10 Reichs­thaler zugesichert-

Zugleich wird hlermit verordnet, daß niemand Gartengeräthschaften,an- kaufen solle, wenn der Verkäufer über deren rechtmasigen Erwerb sich nicht hinlänglich legitimiren kann, so wie derjenige, welcher dergleichen gebrauchte seit ohngefähr 14 Tagen gekauft haben sollte, aufgefordert wird, davon bei der unterzeichneten Behörde ohnfehlbar Anzeige zu thun.

Giesen den 29ten Mai 1816.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

praclusiv-Dekret.

Alle diejenige, welche noch An- spräche aus irgend einem Grund an die dahiesigen Nachlaßmassen von den drei Ofstcleren des reibregiments: 1)

Hauptmann Raabe, 2) Lieutenant und Adjutant Marburg und 3) Lieutenant Kempf haben sollten, und sich hiermit innerhalb der in den Edirtalien vor­geschriebenen Frist dahier nicht ange­meldet haben, werben nunmehr dem angedrohten Präjudiz gemäß mit ihren Ansprüchen von diesen Nachlaßmassen hierdurch ausgeschlossen und soll weiter darüber rechtlich verfügt werden.

Giesen den 24ren Mai 1816.

Grosherzoglich Hessisches Leib, regiments-Gerichk das.

Zimmermann, Amend, Obristlieutenant. Staabsaudltcur.

Ediktalladung.

Es ist vor kurzem die Wittwe des dahier vor vielen Jahren verstorbenen Mtlitairchirurgen Sommerlad , eine gebohrne Bockin von hier aus Giesen, kinderlos und ohne Testament gleichfalls mit Tode abgegangen. Zur Berichti­gung deren Nachlasses hat man daher zu wissen nöthig, ob und wer, augee den sich schon gemeldet habenden Jn- testaterben, noch weiter Ansprüche an diesen Nachlaß, sey es aus Erbrecht oder sonstigem rechtlichen Grunde, zu machen habe. Man fordert sonach alle diejenigen, welche Ansprüche auf diesen Nachlaß machen können, hiermit öf­fentlich auf, sich innerhalb 12 Wochen vom Tage der ersten Einrückung die­ser Edictalladung in den öffentlichen Blätter angerechnet so gewiß dahier anzumelden, als sie sonst nach Ablauf dieser Frist mit ihren Ansprüchen von der Nachlaßmasse ausgeschlossen und diese an die bis jezt nur bekannte Sei- renverwandken ausgehändigt werden soll.

Giesen den 25ten Mai 1816.

Grosherzogl. Hess. Garnlfons, gerichr das.

Amend.

Be-