Ausgabe 
27.5.1815
 
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polizey - publicanda.

Da die Anzeige geschehen, daß vor dem Selzerthor an der Chaussee bei dem Eingang des Wegs nach dem un­tern Rlegelpfad, Scherben, alte Lum­pen und dergleichen , ausgeschütket wor­den, so wird die, sowohl im vorigen, als in diesem Jahr geschehene Bekannt­machung, daß bei 5 ft. Strafe derglei­chen Sachen auf die öffentlichen Platze vor der Stadt, so wie an andere öf­fentliche Wege nicht gebracht werden sollen, hiermit nochmals wiederholt, und Jedermann erinnert, sich nach der­selben bei Vermeidung der angedrohteu Straft ohnfthldar zu benehmen.

II.

Es ist bereits unterm 26ken Ocko- Ler vorigen Jahres verordnet worden, daß jeder seinen Hund bei Nacht so ge- wis eintzaltrn solle, als sonsten diebeft Nacht auf den Straffen angetroffen wer­dende Hunde durch den Wasenknecht rodtgeschlagen werden würden. Dem- ohngeachtet aber ist neuerdings über das Bellen der Hunde des Nachts auf den Straffen wiederholt beschwerende Anzeige geschehen, und zugleich sich be­klagt worden, daß man auch am Tage wegen denvielen umher laufenden Hun­den auf den Strassen nicht sicher seye. And sogar manche Hunde den Mezgern das Fleisch von ^den Laden weggerissen hätten. Indem dahsr jene ältere Ver­fügung erneuert wird, so wird über­haupt Jedermann erinnert, auf seinen Hund Ächtung zu geben, und solchen nicht auf der. Strafe umher laufen zu lassen, besonders aber bei Nacht einzu- halten, indeme man sonsten die Eigen- thümer der Hunde, welche ohne ihren Herrn auf den Strassen herum laufen, zur Strafe ziehen, und insbesondere bet Nacht umher laufende Hunde ohn- mchsichtllch todtschlageu iasseu wird^

III.

Da Anzeige geschehen, daß viele Kinder, theils allein, theils mit den Mägden in den Wiesen vorder Stadt, unter dem Vorwand, Wiesenblumen zu pflücken, herumlaufen, hierdurch aber das Gras zertretten wird, so werden auf die deshalb eingekommene Klagen, die Eltern erinnert, ihre Kinder von die­sem Unfug zurück zu halten, indeme man solchen bei weiterö vorkommendeu Fällen mit IRthlr. Strafe, welche die Eltern entrichten sollen, ohufehlbar ahnden wird.

IV.

Der Preis des Ochfenflerfches ist zu 12 fr. nebst 2 Pfenn. Laternengeld, sodann des Kalbfleisches zu 7 fr mit Einschluß des Laternengelds, von künf­tiger Woche an, bestimmt worden, wel­ches zur Nachricht hiermit bekannt ge­macht wird.

Giesen den 24ten Mai 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizey - De­putation das.

Bekanntmachungen.

1) Vom 21 reu Mai dieses Jahrs an, ist durch Allerhöchsten Befehl das bisher hier eingeführr gewesene Sperr­geld gänzlich aufgehoben, und sollen sämtliche Thore jedem Reisenden und Einwohner hiesiger Stadt, des Nachts unentgeldlich geöffnet werden, welches hierdurch öffentl ch bekannt gemacht wird. Giesen den 19ten Mai 1815.

Grosherzoglich Hessische Hofkam- mer daselbst.

Langödorff. Frhr. v. Haxthausen, vt. Sartorius.

2) Es ist für die Provinz Ober­hessen eine Lieferung von nachbenann- ken Artikeln in die Kaiserlich Rnssischcu Magazine, welche in einem noch näher zu bestimmenden Otte in der Umgebung von