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Ediktalladungen. L
Alle diejenige , welche an den Nach- laß der im vorigen Jahr verstorbenen Johannes Stephanischen Eheleute zu Gcosenbuseck, aus irgenv einem Grund rechtliche Ansprüche und Forderungen machen zu können glauben, werden ans durch aufgeforderc , solche zu Richtigstellung des Jnventariums
Donnerstag den 20teu July a. c.
Morgens 8^ Uhr vor unterzeichneter Gerichksstelle entweder in Selbstperson, oder durch genugsam bevollmächtigte Anwälte so ger wis anzuzesgen und gehörig zu begründen, als ste sich ansvnsten allen hieraus entstehenden Rechtsnachtheil selbsten zuruschreiben haben-
Gcosenbuseck den 19tenJun. 1815-
Grosherzogl. Hessisches Freiherr!. von Bufeckisches Jus stizamt das.
ohne ihr Erscheinest, von Amts wegen gewahrt werden.
Giesen am 27ten Juny 181 >. Grosherzogl. Hess. Land - Amt.
Foll-eni ns.
Bekanntmachungen.
1) Sämtliche hiesige Einwohner werden hierdurch benachrichtigt, daß sie für die Zukunft/ die monatlichen Einquartierungs-Billets, zur Auswechselung gegen Haupt - Billets , jedesmal in den vier ersten Tagen des nachstfol- genven Monats / des Vormittags von 7 bis 9 Uhr so gewiß bei der unterzeichneten Behörde abzugeben haben, als sie sich sonst gewärtigen müssen, daß bei Gleichstellung der Einquartierungs- Lasten, keine Rücksicht auf sie genommen werden wirv^ , . . ,
Giesen, den 15ten July 1815.
Großherzogl. Hessisches Etappen- Commissariat das.
Emmerling.
tt'. Franz-
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Peter Bingelaus dem Gieser Laub- LMtsorte Fellingshausen, ist vor eini, gen Monaten, mit Zurücklassung mehrerer minderjährigen Kinder, gestorben. Da dessen Vermögensnachlaß gering ist, und mehrere Gläubiger desselben sich bereits gemeldet haben: so werden, auf Verlangen der Vormünder der Bingelschen Kinder, alle diejenigen, welche Schuldforderungen an jenen Nachlaß zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich
auf Freytag den 4ken August b. I. vorqeladen, um dieselben so gewiß klar ru stellen, als sonst bei Einweisung der Gläubiger auf ihre Forderungen keine Rücksicht genommen werden wird.
In Betreff derjenigen Gläubiger, welcher Forderungen gerichtlich versichert sind, wird das Nöthige, auch
2) Alle diejenige , welche noch eine Forderung an den Nachlaß des verstorbenen Burgers und Fuhrmanns Johann Melchior Schwan zu haben vermeinest, werden hiermit aufgefordert,- solche in Zeit 14 Tagen bei Amt anzuzeigen, gegenfalS sich zu gewartu gen, daß nach Ablauf dieser Frist das Jnventarium abgeschlossen, und nachmals keine Anforderung nach vertheil- ter Masse angenommen werde.
Giesen den 7ten Jul. 1815^ Grosherzogl. Hess. Stadt-Amt.
R a y ß.
5) Nachbemerkte , dem Burger und Fuhrmann Ludwig Klingelhöfer dahier zustehende Grundstücke, als
1/4 M. 39 R- 6 Sch- Acker an der alten Marburger Strafe, an Friederich


