Ausgabe 
12.8.1815
 
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Polizep-Publicandum.

Da neuerdings wieder vorgekom- men ist, daß in der Stadt sowohl, als in den nahe liegenden Hausgarten ge­schossen worden, so wird- das bereits deshalben bestehende Verbot, unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen in Erinnerung gebracht.

1) Derjenige, welcher diesem Ver­bot zuwider, schießt, oder Kanonen­schläge legt, wird in die bestimmte Strafe von iL fl. genommen.

2) Diese Strafe wird nach Mass­gabe der geringeren oder größeren Schuld erhöhet, wenn durch das Schie­ßen ein bestimmter Schaden verursachet rvird-

5) So wie für die unter 1) be­stimmte Strafe die Eltern hinsichtlich der unter ihrer Aufsicht stehenden Kin­dern haften müssen, eben so haften

4) für dieselbe Strafe, wenn aus einem L>aus, überhaupt aber aus einer Hofraithe, so wie aus einem Garten, und besonders auS einem ausserhalb der Stadt liegenden Wirthsgarten ge­schossen und der eigentliche Thäter nicht entdeckt würde

a) der Eigenthümer des Hauses, der Hofraithe oder des Garrens, im Fall er eines oder das andre selbst bewohnt, oder inne hat, ohne Rück­sicht ob er im ersten Falle Miekhs- leute bei sich hat, oder nicht, so wie der Miekhsmann oder jeder andre Bewohner eines fremden Hauses oder Gartens, rmnn er jenes oder denselben allein inne hak. Wird dagegen

b) eine Hofraithe von mehreren Miethsleuten und von diesen allein bewohnt, so ist nur derjenige, aus dessen Thei! geschossen worden, für die Strafe verautwottlich.

5) Diejenige, welche die bestimmte Geldstrafe zu bezahlen äusser Stande sind, haben solche im Gefängnis zu verbüßen.

Giesen den 9ten Aug. 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizei) - De­putation das.

praclustv- Bescheid.

B. D. und U. nach, werden alle diejenige Gläubiger des Johannes Ie- ckels zu Kirchgöns, welche sich der er­lassenen Edictalien zufolge, in dem heutigen Termin nicht gemeldet, nut ihren Forderungen an diesem Concurs ausgeschlossen und ab- und zur ^cuhe verwiesen. V. R. W.

Langgöns den 2ten August 18k>.

Grosherzogl. Hess. Justitz-Amt Hüttenberg.

t C. G. v. Zangen.

EdiktallaVunF.

Nachdem von Grosherzogl. Hessi­schen Hofgericht zu Giesen gnädig ver­ordnet worden, daß in dec Debitsache des Conrad Born und Philipp Bal­thasar Keßler zu Grosenbuseck, vorerst noch Edictales erlassen und intermmo liquidatioms die,Güte angrlegentlichst versucht werden soll; so werden sämmt- liche bekannte und unbekannte Gläu­biger der erjagten Conrad Born und Philipp Balthasar Keßler hierdurch aufgefordert, in dem auf

Montag den 4ren Septembr. Mor­gens 8 Uhr

ad llquidanduiii anberaumten ^ermrn, entweder in Selbstperson oder durch genugsam bevollmächtigte Anwälte, so gewis vor unterzeichneter Gerichtsstelle zu erscheinen, und ihre Forderungen rechtlich zu begründen, auch über die zu versuchende Güte sich zu erklären, - als sie ansonsten des Ausschlusses von