Polizep-Publicandum.
Da neuerdings wieder vorgekom- men ist, daß in der Stadt sowohl, als in den nahe liegenden Hausgarten geschossen worden, so wird- das bereits deshalben bestehende Verbot, unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen in Erinnerung gebracht.
1) Derjenige, welcher diesem Verbot zuwider, schießt, oder Kanonenschläge legt, wird in die bestimmte Strafe von iL fl. genommen.
2) Diese Strafe wird nach Massgabe der geringeren oder größeren Schuld erhöhet, wenn durch das Schießen ein bestimmter Schaden verursachet rvird-
5) So wie für die unter 1) bestimmte Strafe die Eltern hinsichtlich der unter ihrer Aufsicht stehenden Kindern haften müssen, eben so haften
4) für dieselbe Strafe, wenn aus einem L>aus, überhaupt aber aus einer Hofraithe, so wie aus einem Garten, und besonders auS einem ausserhalb der Stadt liegenden Wirthsgarten geschossen und der eigentliche Thäter nicht entdeckt würde
a) der Eigenthümer des Hauses, der Hofraithe oder des Garrens, im Fall er eines oder das andre selbst bewohnt, oder inne hat, ohne Rücksicht ob er im ersten Falle Miekhs- leute bei sich hat, oder nicht, so wie der Miekhsmann oder jeder andre Bewohner eines fremden Hauses oder Gartens, rmnn er jenes oder denselben allein inne hak. Wird dagegen
b) eine Hofraithe von mehreren Miethsleuten und von diesen allein bewohnt, so ist nur derjenige, aus dessen Thei! geschossen worden, für die Strafe verautwottlich.
5) Diejenige, welche die bestimmte Geldstrafe zu bezahlen äusser Stande sind, haben solche im Gefängnis zu verbüßen.
Giesen den 9ten Aug. 1815.
Grosherzogl. Hess. Polizei) - Deputation das.
praclustv- Bescheid.
B. D. und U. nach, werden alle diejenige Gläubiger des Johannes Ie- ckels zu Kirchgöns, welche sich der erlassenen Edictalien zufolge, in dem heutigen Termin nicht gemeldet, nut ihren Forderungen an diesem Concurs ausgeschlossen und ab- und zur ^cuhe verwiesen. V. R. W.
Langgöns den 2ten August 18k>.
Grosherzogl. Hess. Justitz-Amt Hüttenberg.
t C. G. v. Zangen.
EdiktallaVunF.
Nachdem von Grosherzogl. Hessischen Hofgericht zu Giesen gnädig verordnet worden, daß in dec Debitsache des Conrad Born und Philipp Balthasar Keßler zu Grosenbuseck, vorerst noch Edictales erlassen und intermmo liquidatioms die,Güte angrlegentlichst versucht werden soll; so werden sämmt- liche bekannte und unbekannte Gläubiger der erjagten Conrad Born und Philipp Balthasar Keßler hierdurch aufgefordert, in dem auf
Montag den 4ren Septembr. Morgens 8 Uhr
ad llquidanduiii anberaumten ^ermrn, entweder in Selbstperson oder durch genugsam bevollmächtigte Anwälte, so gewis vor unterzeichneter Gerichtsstelle zu erscheinen, und ihre Forderungen rechtlich zu begründen, auch über die zu versuchende Güte sich zu erklären, - als sie ansonsten des Ausschlusses von


