Ausgabe 
4.3.1815
 
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Pslizey-Publicandüt.

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Da man wahr nehmen müssen, dass nachstehende unterm lOrenJuiy 1811. bereits erlassene Verordnung:

Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit wirb hiermit verordnet, daß keinem Dienstboten männlichen ober weiblichen Geschlechts , dec nicht aus hiesiger Stadt gebürtig ist, dcrAufent- halt dahier verstärket werden soll, wenn er sich nicht zuvor durch ein Zeugnis seiner Ortsobrigkeit, oder einen gen«'? genden Paß gehörig legitimiret hat

Diese Legikimations - Urkunde wird dem Probucenten abgenvmmen, und dagegen von dem Grosherzog!. Voli- Keyrach Rayßch als welcher von Endes­unterzeichnetem Collegio dazu besonn ders beauftragt worden , ein Er'aüb- nisschein zum Aufenthalt dahier ein-" gehändigt werden.

W e n n der gl eich en Diensibo k e n n ach- Mals die Stadt verlassen wollen, so soll ihnen die Legitimations-Urkunde wie­der Zugestrllr werden,- wenn sie zuvor' ein Zeugnis ihrer Dienstherrschaft über' ihr gegen dieselbe beobachtetes Betra­gen beigebracht Haden, nach welchem Zeugnis ihnen eine schriftliche Legitima- kron zu ihrem weiteren Fortkommen er- kheilet werden soll.

Dresemnach ist es niemanden ge- stattet, heimlich entlaufene mit keinem Abschied versehene Dienstboten ohne Erlaubnis aufzunehmen ober nur zu beherbergen, und da bei einer po? Uzeylichtn Anordnung dieser Art, von AuSnarmen nach dem Stand der Dienstherrschaft keine Rede ftyn kann;; so verstehet es sich von selbst,, daß sämtliche Dien.sth-errschaften, ohne Un- kerschieb des Standes sich derselben zu fügen haben , und bei einer Straft von LRthK. kein- ft? mV es Gesinde de halten

dürfen ,, das nicht auf die vorgeschrie­bene Weise einen Erlaubnisschein aus- gewürkt hat.

Die Dienstboten selbst, welche sich langer als brey Tage bei ihrer Herr­schaft aufhalten, ohne sich bei gedach­tem GroSherzogl. Polizeyrarh Rayß gemeldet zu haben , sollen, so wie die­jenige, welche fremdes Gesinde ohne Erlaubnis beherbergen- in eine nach Umständen zu bestimmende Strafe ge­nommen werden; auch beschrankt sich diese Vorschrift nicht nur auf künftige Fälle, sondern es erstrecket sich die­selbe auch auf die dermalen schon da­hier befindliche fremde Dienstboten^ wenn gleich folche in einem benachbar­ten Amt zu Hause sind.

Es wrrd demnach diese Anordnung' mit dem Anfügen hiermit bekannt ge­macht, daß Jedermann derselben, bei Vermeidung der angedrohten Strafte genau nachzuieben habe.

bisher nicht gehörig befolg! h?orben> so wird dieselbe hierdurch nochmals öffentlich bekannt gemacht.

Giesen am iten Marz 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putatiou das.

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Die Beobachtung der bereits be­stehenden Verordnung, daß des Abends nach 10 Uhr in den Gast - und Wirchs- häusern denen daselbst befindlichen Ga­sten kein längerer Aufenthalt gestattet,, sondern denselben mit Ho stichkei r aus- geboten werden soll , wird in Erwä­gung der durch die Nichlbefolgunff der­selben seit kurzem entstandenen häufi­gen nächtlichen Unruhen und sonstigen Gesetzwidrigkeiten hierdurch ernstlichst erinnert , und zugleich den Wirk he n aufgegeben, um 10. Uhr den Gästen auszübieteu^ und auf den Fall dass di^