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Pslizey-Publicandüt.
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Da man wahr nehmen müssen, dass nachstehende unterm lOrenJuiy 1811. bereits erlassene Verordnung:
Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit wirb hiermit verordnet, daß keinem Dienstboten männlichen ober weiblichen Geschlechts , dec nicht aus hiesiger Stadt gebürtig ist, dcrAufent- halt dahier verstärket werden soll, wenn er sich nicht zuvor durch ein Zeugnis seiner Ortsobrigkeit, oder einen gen«'? genden Paß gehörig legitimiret hat
Diese Legikimations - Urkunde wird dem Probucenten abgenvmmen, und dagegen von dem Grosherzog!. Voli- Keyrach Rayßch als welcher von Endesunterzeichnetem Collegio dazu besonn ders beauftragt worden , ein Er'aüb- nisschein zum Aufenthalt dahier ein-" gehändigt werden.
W e n n der gl eich en Diensibo k e n n ach- Mals die Stadt verlassen wollen, so soll ihnen die Legitimations-Urkunde wieder Zugestrllr werden,- wenn sie zuvor' ein Zeugnis ihrer Dienstherrschaft über' ihr gegen dieselbe beobachtetes Betragen beigebracht Haden, nach welchem Zeugnis ihnen eine schriftliche Legitima- kron zu ihrem weiteren Fortkommen er- kheilet werden soll.
Dresemnach ist es niemanden ge- stattet, heimlich entlaufene mit keinem Abschied versehene Dienstboten ohne Erlaubnis aufzunehmen ober nur zu beherbergen, —• und da bei einer po? Uzeylichtn Anordnung dieser Art, von AuSnarmen nach dem Stand der Dienstherrschaft keine Rede ftyn kann;; so verstehet es sich von selbst,, daß sämtliche Dien.sth-errschaften, ohne Un- kerschieb des Standes sich derselben zu fügen haben , und bei einer Straft von LRthK. kein- ft? mV es Gesinde de halten
dürfen ,, das nicht auf die vorgeschriebene Weise einen Erlaubnisschein aus- gewürkt hat.
Die Dienstboten selbst, welche sich langer als brey Tage bei ihrer Herrschaft aufhalten, ohne sich bei gedachtem GroSherzogl. Polizeyrarh Rayß gemeldet zu haben ,■ sollen, so wie diejenige, welche fremdes Gesinde ohne Erlaubnis beherbergen- in eine nach Umständen zu bestimmende Strafe genommen werden; auch beschrankt sich diese Vorschrift nicht nur auf künftige Fälle, sondern es erstrecket sich dieselbe auch auf die dermalen schon dahier befindliche fremde Dienstboten^ wenn gleich folche in einem benachbarten Amt zu Hause sind.
Es wrrd demnach diese Anordnung' mit dem Anfügen hiermit bekannt gemacht, daß Jedermann derselben, bei Vermeidung der angedrohten Strafte genau nachzuieben habe.
bisher nicht gehörig befolg! h?orben> so wird dieselbe hierdurch nochmals öffentlich bekannt gemacht.
Giesen am iten Marz 1815.
Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putatiou das.
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Die Beobachtung der bereits bestehenden Verordnung, daß des Abends nach 10 Uhr in den Gast - und Wirchs- häusern denen daselbst befindlichen Gasten kein längerer Aufenthalt gestattet,, sondern denselben mit Ho stichkei r aus- geboten werden soll , wird in Erwägung der durch die Nichlbefolgunff derselben seit kurzem entstandenen häufigen nächtlichen Unruhen und sonstigen Gesetzwidrigkeiten hierdurch ernstlichst erinnert , und zugleich den Wirk he n aufgegeben, um 10. Uhr den Gästen auszübieteu^ und auf den Fall dass di^


