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psttze-^ublicanda.
Da über die schlechte Befchaffett- heit des Ochsenfleisches aflgemeine Beschwerden dahier geführt worden, so ist der Preis desselben zu 11 fr. bestimmt worden, welches der Mezger- zunstmeister mit dem Anfügen bekannt zu machen hat, daß dieser Preis mit künftigem Montag anfangen solle.
Giesen den 23tenIun. 1313. -
II.
Da mehrmaleu bisher vorgekom- men ist , daß. die Schlacht-Quittungen über das Laternen - Geld nicht zur rechnen Zeit — sondern oft sehr spat eingeliefert werden, so wird den Mezgern Sei Vermeidung nachdrücklicher Strafe aufgegeben, kein Stück Vieh eher zu schlachten, bis das Laternen-Geld entrichtet — und die darüber empfangene Quittung sogleich an den Fleischschatzer abgegeben worden se»e.
Giesen den 23ten Jun. 1813,
III.
Da in dem Kunhardlschen Garten vor dem Neuweger Thor die um bas Gartenhaus an dem Spalier befindliche Weinstöcke sämtlich abgeschnitken und boshafter Weise verdorben worden, so wird demjenigen, der die Thater angeben oder deren Entdechung bewürfen wird, eine Belohnung von zwey Carolin, nebst Verschweigung seines Namens , hiermit zugesichect.
Giesen den 2.4ten jun. 1813, Grosherzogl. Hess. Polizey-Deputation das.
Nachricht»
Da schon mehrmals, besonders an höheren Festtagen, die Feier des hiesigen katholischen Gottesdienstes durch anstandstvidriges Betragen und Ruhe
störung, und zwar namentlich dadurch unterbrochen und entweihet worden ist, daß vorzüglich Kinder während dem Gottesdienste in dsr Kirche hin und her laufen, plaudern, essen, auf den Banken reiten, die Hüthe auf dem Kopfe behalten, durch melodienwidriges Mii- singen Verwirrung in den Gesang bringen, und von den Emporbühnen herabspeien, und dadurch nicht selten die darunter Stthenben beschmutzen; so wirb zur künftigen Verhütung dieses mit der Würbe des Gottesdienstes durchaus uiivereinbarlichcn Betragens hierdurch verordnet: daß inskünflige die-Kinder unter 12Jahren nur unter* Aufsicht ihrer Aeltern, oder sonstiger erwachsenen Personen, ganz kleine Kinder aber gar nicht mehr tu die Jtirdje gelassen werden sollen, und daß jedes sich anstandswidrig oder ruhestorend betragende Individuum aus der Kirche herauSgewiesen und dabei noch nachdrücklich bestraft werden soll.
Giesen den 24-teit Jun. 1813.
Grosherzogl- Hess. Kirchen - und Schulrath dahier.
Bekanntmachungen.
1) Da nach der in der Grosherzoglich Hessischen Zeitung vom 17ten dieses enthaltenen Verordnung eine abermalige eptra Kriegssteuer von 1/2 Procent Capital-Werth in 5 Zielen entrichtet werden soll, so werden die hiesige Schriftjäßige Personen und die Pachter oder Geschäftsträger der in der hiesigen Gemarkung possessionirten Ausländer, wKche wegen vorgegangener Veränderungen in ihrem Vermögens- stand — oder weil sie bey der leztcn Kriegssteuer noch nicht hier gewohnt haben , neue Vermögens - Verzeichnisse einzureichen haben, hiermit von Com, missions wegen aufgefordert, sothane Verzeichnisse längstens bis zum 15»
Juli)


