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Von dem Advokat Lotz dcchier ist sich Zeklazt worden , dastmchrers hiesige Einwohner es neuerdings sich zum besonder» Bestreben machten, nicht allein ihm, wenn er sich auf Ker Strafe sehen lasse, wir den bekannten, elenden Benennungen zuzurufen, und andre, namentlich Buben, zu ähnlichen blos auf seins absichtliche Kränkung gerichteten Ausschweifungen anznreitzen, sondern auch in ihrem Unfug und -Kuthwlllen sich so weit vergiengen, daß fie bei Nachtzeiten ihm verkleidet arrfpaßten, und ihn thätlich mißhandelten sodann hierbei selbst die Muhe der zunächst wohnenden Häuser- Besitzer störten.
Dass ein solches Benehmen den guten Anstand eben so sehr beleidiget, als es aller polizeilichen Ordnung zuwider ist, bedarf keiner Erwähnung, aruo zugleich ist ans mehrere» bekannt gewordene» Aeusseruuge» hervorgegangen, daß der bei weiterem grösere Theil deö hiesigen Pnblicnms jenes Betragen verabscheuet, und daß. demselben abgeholfen werden möge, wünschet.
Wenn dahero der Advokat Lotz auch nicht als eigentlicherKlager gegen bestirnte Personen aufgetrette» , und sich vielmehr nur darauf beschränket, die unterzeichnete Stelle auf die i»m zugefügt werdende Kränkungen und Beleidigungen aufmerksam zu machen so sieht dieselbe sich ooch verpflichtet, dem berührten Unwesen auf alle mögliche Weise entgegen zu arbeiten , und dem Advokat Lotz die Rnhk und Sicherheit, auf welche jeder Etnzele gerechte Ansprüche hat , zu verschaffen. In dieser Absicht ist die Fürkehr getroffen worden , daß auf das Betrage», web eße* gegen den Aovokat Lotz beobachtet wird/ genguk Aufsicht in Geheim gehal
ten, und jeder darauf Bezug- hakende Vorfall der unterzeichneten Behörde an- gezeigt werden soll, welche nachmals die weirers geeignete Verfügung nach Ge- schaffenheit der einzelen Fallen ohnfehl- bar eintrelten lassen wird. Damit in- deß sich hierbei nicht mir einem beabsichtigten blosen Scherz entschuldigt werden möge, so wird zugleich hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß eine Entschuldigung dieser Art unter feinet lei Vorwand angenommen werden wird, und jedermann verwarnet, sich fernerhin dergleichen unanständige und ordnungswidrige Begegnungen gegen den Advokat Lotz, wie deren bisher sürgekommen, zu Schulden kommen zu lassen, indem man in allen Fällen, welche angezeigt werden, auch wenn der Advokat Lotz sich dabei selbsten beruhigen sollte, die genaueste Untersuchung, und nachdrücklichste Ahndung von Amtswegen verfügen und veranlassen wird.
Uebrigens wird noch angefügt, daß wenn man auch im erste» Anfang nicht im Stande seyn sollte, diejenige, welche sich künftighin, besonders zu Nachtzeiten weitere Mißhandlungen gegen den Advokat Lotz erlauben , mit völliger Zuverlässigkeit auSznmachen, man dadurch in der verordneten Aufsicht nicht ermüden, und vielmehr den Ersten, welcher überführt werden kann, für alle seir dieser Bekanntmachung sich ereignende Vorfälle verantwortlich machen, und dessen Bestrafung hiernach abmeffen wird.
Giesen den yren März 1812.
Groöherzogl. Hess. Polizey-Deputation dajklbst.
II.
Da der bisherige Accord wegen Lieferung des Oehls'zur Beleuchtung in hiesiger Stadt mit dem lezten künftigen Monats zu Ende geht, und diese Oehl-
Liefe,


