Ausgabe 
21.3.1812
 
Einzelbild herunterladen

w*a ) 4^ C *"* poNzey- PMiccrnda»

i.

Von dem Advokat Lotz dcchier ist sich Zeklazt worden , dastmchrers hiesige Ein­wohner es neuerdings sich zum beson­der» Bestreben machten, nicht allein ihm, wenn er sich auf Ker Strafe sehen lasse, wir den bekannten, elenden Benennun­gen zuzurufen, und andre, namentlich Buben, zu ähnlichen blos auf seins ab­sichtliche Kränkung gerichteten Ausschwei­fungen anznreitzen, sondern auch in ih­rem Unfug und -Kuthwlllen sich so weit vergiengen, daß fie bei Nachtzeiten ihm verkleidet arrfpaßten, und ihn thätlich mißhandelten sodann hierbei selbst die Muhe der zunächst wohnenden Häuser- Besitzer störten.

Dass ein solches Benehmen den gu­ten Anstand eben so sehr beleidiget, als es aller polizeilichen Ordnung zuwider ist, bedarf keiner Erwähnung, aruo zu­gleich ist ans mehrere» bekannt gewor­dene» Aeusseruuge» hervorgegangen, daß der bei weiterem grösere Theil deö hiesi­gen Pnblicnms jenes Betragen verab­scheuet, und daß. demselben abgeholfen werden möge, wünschet.

Wenn dahero der Advokat Lotz auch nicht als eigentlicherKlager gegen bestirnte Personen aufgetrette» , und sich vielmehr nur darauf beschränket, die unterzeich­nete Stelle auf die i»m zugefügt wer­dende Kränkungen und Beleidigungen aufmerksam zu machen so sieht dieselbe sich ooch verpflichtet, dem berührten Unwe­sen auf alle mögliche Weise entgegen zu ar­beiten , und dem Advokat Lotz die Rnhk und Sicherheit, auf welche jeder Etnzele gerechte Ansprüche hat , zu verschaffen. In dieser Absicht ist die Fürkehr getrof­fen worden , daß auf das Betrage», web eße* gegen den Aovokat Lotz beobachtet wird/ genguk Aufsicht in Geheim gehal­

ten, und jeder darauf Bezug- hakende Vorfall der unterzeichneten Behörde an- gezeigt werden soll, welche nachmals die weirers geeignete Verfügung nach Ge- schaffenheit der einzelen Fallen ohnfehl- bar eintrelten lassen wird. Damit in- deß sich hierbei nicht mir einem beabsich­tigten blosen Scherz entschuldigt werden möge, so wird zugleich hierdurch öffent­lich bekannt gemacht, daß eine Entschul­digung dieser Art unter feinet lei Vor­wand angenommen werden wird, und je­dermann verwarnet, sich fernerhin der­gleichen unanständige und ordnungswi­drige Begegnungen gegen den Advokat Lotz, wie deren bisher sürgekommen, zu Schulden kommen zu lassen, indem man in allen Fällen, welche angezeigt werden, auch wenn der Advokat Lotz sich dabei selbsten beruhigen sollte, die genaueste Untersuchung, und nachdrücklichste Ahn­dung von Amtswegen verfügen und ver­anlassen wird.

Uebrigens wird noch angefügt, daß wenn man auch im erste» Anfang nicht im Stande seyn sollte, diejenige, welche sich künftighin, besonders zu Nachtzei­ten weitere Mißhandlungen gegen den Advokat Lotz erlauben , mit völliger Zu­verlässigkeit auSznmachen, man dadurch in der verordneten Aufsicht nicht ermü­den, und vielmehr den Ersten, welcher überführt werden kann, für alle seir die­ser Bekanntmachung sich ereignende Vor­fälle verantwortlich machen, und dessen Bestrafung hiernach abmeffen wird.

Giesen den yren März 1812.

Groöherzogl. Hess. Polizey-De­putation dajklbst.

II.

Da der bisherige Accord wegen Lie­ferung des Oehls'zur Beleuchtung in hiesiger Stadt mit dem lezten künftigen Monats zu Ende geht, und diese Oehl-

Liefe,