Einzelbild herunterladen

) ( *1

5) Häuft sich der Schnee in den Straft sen so sehr an , daß die Passage dadurch erschwert wird, so hak jeder Hausbesitzer bey i fl. Strafe, so weit seine Hofrafthe an der Straft oder an öffentlichen Plä­tzen liegt, einen 4 Fuß breiten Pfad von der Hofraithe an sauber zu kehrenauch dies bey fortdaurendem Schnee zu wie, verholen, und iir Ansehung dkr öffentli­chen Plätze die, in §. r. bemerkte Be­hörde ebenfalS dafür zu sorgen.

Ausserdem darf bey 30 fr. Strafe kein Schnee und Eiß aus dem Innern der Hofraithen auf Strassen oder öffentliche Platze gebracht werden. Haust sich der­selbe aber auf den nach den Strassen lie­genden Dächern und Dachrinnen so an, daß er herunter geworfen werden muß, so darf dies d^ch bey gleicher Strafe nur Morgens vor 8 Ubr, oder wenn das Ab­werfen dringender ist, nur mit der Vor­sicht geschehen, daß jemand zur War­nung der Passanten hmgestellt wird und

psllzey-pudlicandum.

Da bey dem eingetrettenen Frost durch Schnee und Eiß die Passagen in den Strassen erschwert, und Gefahren mancherley Art erzeugt werden, so sieht man sich zur möglichen Entfernung die­ser Nachtheile veranlaßt, folgende Vor­schriften zur Beobachtung einzuschärfen:

1) Sobald Glattriß entsteht, muß je­der Hausbesitzer so weit seine Hofraithe an der Straft oder au öffentlichen Plä­tzen liegt, einen 2 bis z Fuß breiten Fuß, pfad mit Sagspänen, Asche oder Sand bestreuen. In Hinsicht der öffentlichen Plätzen und der darüber gehenden Fuß­pfade liegt derjenigen Behörde die nem- liche Verbindlichkeit auf, welche diesen . Plaz ausserdem zu reinigeu hak.

Entsteht das Glatteiß bey Nacht, dann muß das Streuen in der ersten halben Stunde nach der Reveille und

henden Gossen und in Ansehung Sn an den öffentlichen Plätzenherziehenden, die zu thun, welchen deren Reinigung im Allgemeinen an fliegt.

Jede Unterlassung dieser Anordnung wird mit t fl. zokr. bestraft.

4) Das Schleifen, so wie das Fah, ren auf kleinen Schlitten, fey eS bey Tag oder Nacht, wird auf den Strassen und öffentlichen Plätzen durchaus unter­sagt. Die Eltern werden aufgeforderk, ihre Kinder zu warnen hiergegen zu han­deln. Geschieht es aber gleichwohl von denselben, und sie gehen noch in die Schule, so wird dem Lehrer zu ihrer Züch­tigung die nöthige Anzeige gemacht und auch beym Schlittenfahren die Schlitte» weggenommen werden.

Sollten Erwachsene gegen dies Ver­bot handeln, so wird man sie ebenfals zur angemessenen Strafe ziehen, und nach Umständen auf die Wache bringet» lassen.

entsteht cs bey Tag, höchstens eine Stunde darauf vollendet seyn.

2) Diejenige, so Wasser in den Kel­lern haben, dürfen, so bald Frost em- tritt, und so lange er dauert, das Was­ser aus deine!den nicht auf die öffentli, ehe» Straffen pumpen oder schütten lassen.

Eben so wenig dürfen dies Bier­brauer, Brandweinbrenner, Mezger, Sei» fensieder, und überhaupt alle diejenige, welche zu ihrem Gewerbe viel Wasser brauchen, thun, und geschieht eS gleich­wohl von einem oder dem andern, so wird er nicht nur mir 5. Reichsthaler be­straft, sondern auch zum Aufeisen und Mgschaffung des Eises angehalteu, oder bevdes auf seine Kosten bewerkstelliget werden.

3) An den Dachrinnen, Gußsteinen und überhaupt allen zur Ableitung deS Wassers dienenden Stellen , muß gehö­rig geeiset werden.

Dies Haden besonders alle Eigenthü- mer an den vor ihren Hoftarkhe» herzie­