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5) Häuft sich der Schnee in den Straft sen so sehr an , daß die Passage dadurch erschwert wird, so hak jeder Hausbesitzer bey i fl. Strafe, so weit seine Hofrafthe an der Straft oder an öffentlichen Plätzen liegt, einen 4 Fuß breiten Pfad von der Hofraithe an sauber zu kehrenauch dies bey fortdaurendem Schnee zu wie, verholen, und iir Ansehung dkr öffentlichen Plätze die, in §. r. bemerkte Behörde ebenfalS dafür zu sorgen.
Ausserdem darf bey 30 fr. Strafe kein Schnee und Eiß aus dem Innern der Hofraithen auf Strassen oder öffentliche Platze gebracht werden. Haust sich derselbe aber auf den nach den Strassen liegenden Dächern und Dachrinnen so an, daß er herunter geworfen werden muß, so darf dies d^ch bey gleicher Strafe nur Morgens vor 8 Ubr, oder wenn das Abwerfen dringender ist, nur mit der Vorsicht geschehen, daß jemand zur Warnung der Passanten hmgestellt wird — und
psllzey-pudlicandum.
Da bey dem eingetrettenen Frost durch Schnee und Eiß die Passagen in den Strassen erschwert, und Gefahren mancherley Art erzeugt werden, so sieht man sich zur möglichen Entfernung dieser Nachtheile veranlaßt, folgende Vorschriften zur Beobachtung einzuschärfen:
1) Sobald Glattriß entsteht, muß jeder Hausbesitzer so weit seine Hofraithe an der Straft oder au öffentlichen Plätzen liegt, einen 2 bis z Fuß breiten Fuß, pfad mit Sagspänen, Asche oder Sand bestreuen. In Hinsicht der öffentlichen Plätzen und der darüber gehenden Fußpfade liegt derjenigen Behörde die nem- liche Verbindlichkeit auf, welche diesen . Plaz ausserdem zu reinigeu hak.
Entsteht das Glatteiß bey Nacht, dann muß das Streuen in der ersten halben Stunde nach der Reveille — und
henden Gossen — und in Ansehung Sn an den öffentlichen Plätzenherziehenden, die zu thun, welchen deren Reinigung im Allgemeinen an fliegt.
Jede Unterlassung dieser Anordnung wird mit t fl. zokr. bestraft.
4) Das Schleifen, so wie das Fah, ren auf kleinen Schlitten, fey eS bey Tag oder Nacht, wird auf den Strassen und öffentlichen Plätzen durchaus untersagt. Die Eltern werden aufgeforderk, ihre Kinder zu warnen hiergegen zu handeln. Geschieht es aber gleichwohl von denselben, und sie gehen noch in die Schule, so wird dem Lehrer zu ihrer Züchtigung die nöthige Anzeige gemacht und auch beym Schlittenfahren die Schlitte» weggenommen werden.
Sollten Erwachsene gegen dies Verbot handeln, so wird man sie ebenfals zur angemessenen Strafe ziehen, und nach Umständen auf die Wache bringet» lassen.
entsteht cs bey Tag, höchstens eine Stunde darauf vollendet seyn.
2) Diejenige, so Wasser in den Kellern haben, dürfen, so bald Frost em- tritt, und so lange er dauert, das Wasser aus deine!den nicht auf die öffentli, ehe» Straffen pumpen oder schütten lassen.
Eben so wenig dürfen dies Bierbrauer, Brandweinbrenner, Mezger, Sei» fensieder, und überhaupt alle diejenige, welche zu ihrem Gewerbe viel Wasser brauchen, thun, und geschieht eS gleichwohl von einem oder dem andern, so wird er nicht nur mir 5. Reichsthaler bestraft, sondern auch zum Aufeisen und Mgschaffung des Eises angehalteu, oder bevdes auf seine Kosten bewerkstelliget werden.
3) An den Dachrinnen, Gußsteinen und überhaupt allen zur Ableitung deS Wassers dienenden Stellen , muß gehörig geeiset werden.
Dies Haden besonders alle Eigenthü- mer an den vor ihren Hoftarkhe» herzie


