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Polizey - pubkicandum.

Man har bemerkt, daß fremde kediae n VA k*. .. - . _ * -

der ohngesähr neunzehn Morgen im Gan­zen haltenden, sogenannten Zechweide, einem bisher zur Weioe denutzken Wie* seustück, zur Versteigerung an oen Meist­bietenden, jedvch vorbehaltlich höherer Genehmigung auszusetzen, und da»» dazu Term«« aus Mittwoch een 24tni Julis d. I. anberaumt worden, sv wird diese Versteigerung hierdurch öffentlich mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß diejenige, welche auf da« gedachte Grund­stück zu steigern Lust tragen, sowohl vor

dem Verstrich auf vorheriges Anmelden bei dem Grosherzogl. Schultyeiien zu Allendorf, das Stück in Augenschein nehmen, als auch in gedachtem Termin Morgens 9 Uhr im Orte Mendorf in je­nes Behausung sich einfinden, die wei­tere Bedlngniffe vernehmen, und aiSoan» miibieten können.

Langgöns am rLtenJuni igi 1.

I. v. Zangen, Amts - Assessor.

2) Nachdem der Gemeindsmanw Daniel Gartner zu KirchgönS nach vor, gängiger BerichtSerstaltung von höheren Orten förmlich für einen Verschwender erklärt, und weiterhin verordnet worden, daß demselben die Verwaltung seines Vermögens nicht ferner überlassen, so«, dern ihm ein Euratvr, zu welchem der Grosherzogl. Schultheis Jacob Schepp zu Kirchgöns bestellt und verpflichtet wor­den ist; beigegeben werden solle: so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht, und jedermann gewarner, besagtem Da­niel Gärtner ohne Einwilligung simeS gedachten Cnralprs nichts zu borgen oder

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Deswegen, und weil man in anderer Beziehung Ursache hat, diejenigen Mäd- ^fn Zu kennen, welche sich in dem Zu» Itanö einer unehelichen Schwangerschaft vrstnden, werden folgende Verfügungen bekannt gemacht:

3) Jede Dienstherrschaft ist schuldig, die uneheliche Schwangerschaft ihrer Magd oder anderer weiblichen Dienst­boten sobald bii der PvUzey-Depu» »ation anzuzeigen, als sie Kenntuis davon erhalt.

2) Die nervliche Verbindlichkeit liegt denjenigen ebenfalls cf, welche an­dere ledige Weibspersonen, sie- geli fremd seyn oder nicht, ausge­nommen haben, und sich in dem eben bemerkten Zustand befinde».

3) Wird diese Anzeige gar nicht oder zu spät gemacht; so tritt blos des­wegen eine Strafe von 2zRthlr. ein.

Ausserdem hat aber der Schuldige als- tza an. wenn die fremde Wclbsperjon un­vermögend «st, die durch ihre Nieder­kunft , so wie, wenn sie stirbt oder ihr Kind verlaßt, die wegen dessen Verpfleg «nd Unterhaltung entstehende Kosten noch besonders zu tragen.

Giesen den ivtenJuly iSii.

Grosherzogl. Hess Polizey-De* pulgtivu das.

Bekanntmachungen.

«Ti,;.". .......... v»pinui«itvi|jt f) Demnach «n Grmasyeit höherer

LLkidspersouen, welche entweder schwan- Verordnung mir der Auftrag geschehen Ker hier ankani,» . nb,r inhuff/u». «st, das der Gemeinde Allendorf Amtes

Ker hier ankamen, oder in hiesigen Dien- x'?' t,HP «rememoe Allenbl rf Amtell ßten schwanger wurden, sich in der Ab- Hättenberg zustehende, mit der Gemeinde rtcht, um auf öffentliche Kosten entbun- ^utzelllndeg im Herzoglich Nassem,wen öen - und während des Wochenbetts gemeinschaftlich besitzende em Drillheil verpflegt zu werden, so lange heimlich s dahier aufhalten , brs sie wegen der Nähe «hrer Niederkunft nicht mehr weggewie» ßen und eben so wenig zu Stellung hin­reichender Sicherheit angehalten werden rönnen.