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Polizey - pubkicandum.
Man har bemerkt, daß fremde kediae n VA k*. .. - . _ • * -
der ohngesähr neunzehn Morgen im Ganzen haltenden, sogenannten Zechweide, einem bisher zur Weioe denutzken Wie* seustück, zur Versteigerung an oen Meistbietenden, jedvch vorbehaltlich höherer Genehmigung auszusetzen, und da»» dazu Term«« aus Mittwoch een 24tni Julis d. I. anberaumt worden, sv wird diese Versteigerung hierdurch öffentlich mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß diejenige, welche auf da« gedachte Grundstück zu steigern Lust tragen, sowohl vor
dem Verstrich auf vorheriges Anmelden bei dem Grosherzogl. Schultyeiien zu Allendorf, das Stück in Augenschein nehmen, als auch in gedachtem Termin Morgens 9 Uhr im Orte Mendorf in jenes Behausung sich einfinden, die weitere Bedlngniffe vernehmen, und aiSoan» miibieten können.
Langgöns am rLtenJuni igi 1.
I. v. Zangen, Amts - Assessor.
2) Nachdem der Gemeindsmanw Daniel Gartner zu KirchgönS nach vor, gängiger BerichtSerstaltung von höheren Orten förmlich für einen Verschwender erklärt, und weiterhin verordnet worden, daß demselben die Verwaltung seines Vermögens nicht ferner überlassen, so«, dern ihm ein Euratvr, zu welchem der Grosherzogl. Schultheis Jacob Schepp zu Kirchgöns bestellt und verpflichtet worden ist; beigegeben werden solle: so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht, und jedermann gewarner, besagtem Daniel Gärtner ohne Einwilligung simeS gedachten Cnralprs nichts zu borgen oder
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Deswegen, und weil man in anderer Beziehung Ursache hat, diejenigen Mäd- ^fn Zu kennen, welche sich in dem Zu» Itanö einer unehelichen Schwangerschaft vrstnden, werden folgende Verfügungen bekannt gemacht:
3) Jede Dienstherrschaft ist schuldig, die uneheliche Schwangerschaft ihrer Magd oder anderer weiblichen Dienstboten sobald bii der PvUzey-Depu» »ation anzuzeigen, als sie Kenntuis davon erhalt.
2) Die nervliche Verbindlichkeit liegt denjenigen ebenfalls cf, welche andere ledige Weibspersonen, sie mö- geli fremd seyn oder nicht, ausgenommen haben, und sich in dem eben bemerkten Zustand befinde».
3) Wird diese Anzeige gar nicht — oder zu spät gemacht; so tritt blos deswegen eine Strafe von 2 —zRthlr. ein.
Ausserdem hat aber der Schuldige als- tza an. wenn die fremde Wclbsperjon unvermögend «st, die durch ihre Niederkunft , so wie, wenn sie stirbt oder ihr Kind verlaßt, die wegen dessen Verpfleg «nd Unterhaltung entstehende Kosten noch besonders zu tragen.
Giesen den ivtenJuly iSii.
Grosherzogl. Hess Polizey-De* pulgtivu das.
Bekanntmachungen.
«Ti,;." —.• .......... v»pinui«itvi|jt f) Demnach «n Grmasyeit höherer
LLkidspersouen, welche entweder schwan- Verordnung mir der Auftrag geschehen Ker hier ankani,» . nb,r inhuff/u». «st, das der Gemeinde Allendorf Amtes
Ker hier ankamen, oder in hiesigen Dien- x'?' t,HP «rememoe Allenbl rf Amtell ßten schwanger wurden, sich in der Ab- Hättenberg zustehende, mit der Gemeinde rtcht, um auf öffentliche Kosten entbun- ^utzelllndeg im Herzoglich Nassem,wen öen - und während des Wochenbetts gemeinschaftlich besitzende em Drillheil verpflegt zu werden, so lange heimlich s dahier aufhalten , brs sie wegen der Nähe «hrer Niederkunft nicht mehr weggewie» ßen — und eben so wenig zu Stellung hinreichender Sicherheit angehalten werden rönnen.


