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Polizei-pubkieanda.
i.
Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit wird hiermit verordnet, daß keinem Dienstboten männlichen oder weiblichen Geschlechts, der nicht aus hiesiger Stadt gebürtig ist, der Aufenthalt dahier verstattet werden soll, wenn er sich nicht zuvor durch ein Zeugnis seiner Orts- obrigkeit, oder einen genügenden Paß gehörig legitimiret hat.
Diese Legikimations/Urkunde wird dem Producenten abgenommen, und dagegen von-drm Grosherzogl. Polizeyrath Rayß, als welcher von Endesunterzeichnetem Colkgio dazu besonders beauftragt worden, ein Erlaubnisschein zum Aufenthalt dahier eingebandigk werden.
Wenn dergleichen Dienstboten nachmals die Stadt verlassen wollen, so soll ihnen die Legitimations-Urkunde wieder zugesteller werden, wenn sie zuvor ein Zeugnis ihrer Dienstherrschaft über ihr gegen dieselbe beobachtetes Betragen beigebracht haben, nach welchem Zeugnis ihnen eine schriftliche Legitimation zu ihrem weiteren Fortkommen ertheilet werden soll.
Diesemnach ist es niemanden gestattet, heimlich entlaufene mit keinem Abschied versehene Dienstboten ohne Erlaubnis aufzunehmen oder nur zu beherbergen ,— uud da bei einer polizeylichen Anordnung dieser Art, von Ausnahmen nach dem Stand der Dienstherrschaft keine Rede seyn kann; so verstehet es sich von selbst, daß sämtliche Dienstherrschaften, ohne Unterschied des Standes sich derselben zu fügen haben, und bei einer Strafe von z Rthlr. kein fremdes Gesinde behaltendürfen, das nicht auf die vergeschrie- bene Weise einen Erlaubnisschein ausge- rvürkt bat.
Die Dienstboten selbst welche sich länger als drey Tage bei ihrer Herrschaft aufhakten, ohne sich bei gedachtem Grosherzogl. Polizeyrath Rayß gemeldet zu
haben, sollen, so wie diejenige, welche fremdes Gesinde ohne Erlaubnis beherbergen, in eine nach Umständen zu bestimmende Strafe genommen werden; auch beschränket sich diese;Vorschrift nicht nur auf künftige Fälle / sondern es erstrecket sich dieselbe auch auf die derma, len schon dahier befindliche fremde Dienstboten, wenn gleich solche in einem be, nachbartrn Amt zu Hause sind.
Es wird demnach diese Anordnung mit dem Anfügen hiermit bekannt gemacht, daß jedermann derselben, bei Vermeidung der angedrohreu Strafe, genau nachzuleben habe.
Giesen den lotenJuly i8n.
Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putakion bas.
II.
Da der Preis des Hammelfleische- ans 8 Kreuzer gesetzet worden , und dieser Preis mit nächstkommendem Montag wird seyn der 15. July l. I. seinen Anfang nimmt, so wird das Publicum hierdurch davon benachrichtigcr.
Giesen den irren July igir.
Grosherzogl. Hess Polizey-De- putalion das.
Ediktalladung.
Es ist dem Grosherzogl. Amts-Assessor Dietz, zu Giesen, bei der ihm übertragen gewesenen Ober - Einnehmerey- gelber^ Erhebung ein, sein Vermögen bereits übersteigender, Passiv-Receß zur Last gefallen, und es haben sich während dessen Richtigstellung auserdem noch mehrere Schulden ergeben, so daß Grosherzogl. Hofgericht dahier den förmlichen Conkurs zu erkennen, sich bewogen gesehen, und zu dessen Verhandlung und Entscheidung nach vorhergegangenem Versuche der Güte, Unterzeichnetem den Auftrag ertheilt hat,
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