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Polizei-pubkieanda.

i.

Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit wird hiermit verordnet, daß keinem Dienstboten männlichen oder weib­lichen Geschlechts, der nicht aus hiesiger Stadt gebürtig ist, der Aufenthalt da­hier verstattet werden soll, wenn er sich nicht zuvor durch ein Zeugnis seiner Orts- obrigkeit, oder einen genügenden Paß ge­hörig legitimiret hat.

Diese Legikimations/Urkunde wird dem Producenten abgenommen, und da­gegen von-drm Grosherzogl. Polizeyrath Rayß, als welcher von Endesunterzeich­netem Colkgio dazu besonders beauftragt worden, ein Erlaubnisschein zum Aufent­halt dahier eingebandigk werden.

Wenn dergleichen Dienstboten nach­mals die Stadt verlassen wollen, so soll ihnen die Legitimations-Urkunde wie­der zugesteller werden, wenn sie zuvor ein Zeugnis ihrer Dienstherrschaft über ihr ge­gen dieselbe beobachtetes Betragen bei­gebracht haben, nach welchem Zeugnis ih­nen eine schriftliche Legitimation zu ihrem weiteren Fortkommen ertheilet werden soll.

Diesemnach ist es niemanden gestat­tet, heimlich entlaufene mit keinem Ab­schied versehene Dienstboten ohne Erlaub­nis aufzunehmen oder nur zu beherber­gen , uud da bei einer polizeylichen Anordnung dieser Art, von Ausnahmen nach dem Stand der Dienstherrschaft keine Rede seyn kann; so verstehet es sich von selbst, daß sämtliche Dienstherrschaften, ohne Unterschied des Standes sich dersel­ben zu fügen haben, und bei einer Strafe von z Rthlr. kein fremdes Gesinde behal­tendürfen, das nicht auf die vergeschrie- bene Weise einen Erlaubnisschein ausge- rvürkt bat.

Die Dienstboten selbst welche sich länger als drey Tage bei ihrer Herrschaft aufhakten, ohne sich bei gedachtem Gros­herzogl. Polizeyrath Rayß gemeldet zu

haben, sollen, so wie diejenige, welche fremdes Gesinde ohne Erlaubnis be­herbergen, in eine nach Umständen zu bestimmende Strafe genommen werden; auch beschränket sich diese;Vorschrift nicht nur auf künftige Fälle / sondern es er­strecket sich dieselbe auch auf die derma, len schon dahier befindliche fremde Dienst­boten, wenn gleich solche in einem be, nachbartrn Amt zu Hause sind.

Es wird demnach diese Anordnung mit dem Anfügen hiermit bekannt ge­macht, daß jedermann derselben, bei Ver­meidung der angedrohreu Strafe, genau nachzuleben habe.

Giesen den lotenJuly i8n.

Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putakion bas.

II.

Da der Preis des Hammelfleische- ans 8 Kreuzer gesetzet worden , und die­ser Preis mit nächstkommendem Montag wird seyn der 15. July l. I. seinen An­fang nimmt, so wird das Publicum hier­durch davon benachrichtigcr.

Giesen den irren July igir.

Grosherzogl. Hess Polizey-De- putalion das.

Ediktalladung.

Es ist dem Grosherzogl. Amts-Asses­sor Dietz, zu Giesen, bei der ihm über­tragen gewesenen Ober - Einnehmerey- gelber^ Erhebung ein, sein Vermögen be­reits übersteigender, Passiv-Receß zur Last gefallen, und es haben sich wäh­rend dessen Richtigstellung auserdem noch mehrere Schulden ergeben, so daß Gros­herzogl. Hofgericht dahier den förmlichen Conkurs zu erkennen, sich bewogen ge­sehen, und zu dessen Verhandlung und Entscheidung nach vorhergegangenem Ver­suche der Güte, Unterzeichnetem den Auf­trag ertheilt hat,

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