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Da man wahrnehmen mässen, daß das Ausheben der Vogelsnester, bald mit Eyern, bald mit jungen Vögeln zum grösestcn Nachtheil der Obstzucht, so» wohl als zum Abbruch anderer von die­ser Thiergattung zu erwartenden Vor- rheilen,. ausserordentlich über Hand ge­nommen ; als wird in dieser Hinsicht! hiermit folgendes bekannt gemacht:

istens, daS Aushebeu derVogelsne» Ker, solche besteben nun in Eyern oder in jungen Vögeln,, mgleichen das Fan­gen der alten Vögeln in der Heckzeit, rs geschehe auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, wird hiermit durch­aus, und ohne Ansehen deS Standes oder der Person, verbvthen,

LiensE r w-a ch ß e n e welche gegen dieses Verbot handeln, verfallen für Jeden Uebertretungsfall in eine Geldstrafe Von fünf Gulden , welche Geldstrafs Unvermögende mit einer täglich Zu 45 Kreuzer anzuschlagenden Gefäng­nisstrafe zu verbüsen haben Kinder hin­gegen , sollen, fals deren Eltern die be­stimmte Geldstrafe nicht bezahlen, in den Schulen nachdrücklich körperlich bestraft werden,.

Ztens,, Eltern, Vormündere u. Lehr­herren , welche, daß die ihrer Zucht und Aufsicht untergebene Jugend gegen die­ses Verbot handelt, wissentlich ge- s-ch e h e n l a sse n , sollen mit gleicher Strafe angesehen werden

4tens, den Polizey- Dienern, Feld- und Waid-Schützen, ist unter Zusiche­rung der Hälfte der bestimmten Geld­strafe als Belohnung, die Entdeckung und alsbaldige Anzeige eines jeden Ueber- rreters ernstlichst anbefohlen worden, auch wird einem jeden And ern welcher einen Uebertreter dieses Verbots auf eine" glaubhafte Weise anzeiget, unter Ver- ßHweigung seines Rahmens,, eine glei­

che Belehnung hierdurch versprochen. Giesen den nen Mai r8ii.

Groeherzogl. Hess. Polizei Deputation das.

II.

Da die beschwerende Anzeige gesche» hen, daß au den Gräven, auf den Rai­nen und Furchen zwischen den Aeckern, besonders im Neustädter Feld mit dem Vieh ßehüthek auch daselbst gegraser werde, dergleichen Gräben und Raine jedoch gewöhnlich zu den Ackern gehör­ten, und daher niemanden als nur den Eigenthümern der Aeckek die Benutzung derselben zustehet, so wird das Behütyen dieser Graben und Rainen, sowohl als das Grasen auf denselben bei L Rkhlr. Slrase hiermit untersaget.

Giesen den iren Mai i8n.

Grcßherzogl. Hess. Polizey- Deputation das..

Bekanntmachungen.

i) Da der forstbotanische Garten bisher durch Kinder, besonders durch murhwillige Knaben, manchfache Be­schädigungen erfahren hat, dieses aber bey einer für wissenschaftliche Zwecke be­stimmten Anlage am wenigsten nachge­sehen werden kann; so sieht man sich verpflichtet, allen Kindern, besonders Knaben , (falls dieselben nicht von ihren Aeliern oder andern Aufsehern begleitet sind, ) den Eintritt in diesen Garten gänz­lich zu untersagen , und macht dies hier­mit unter der Bemerkung bekannt, daß die Contravenienten zu erwarten haben, daß sie durch die Polizeydieue* werde» hinaus gewiesen werden..

Giesen den 271 en April i$rr.

Grosherzogl Hess, akademische Admimstrations-Deputalion.

vidit Strecker, Utuversilätssecretär.

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