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Da man wahrnehmen mässen, daß das Ausheben der Vogelsnester, bald mit Eyern, bald mit jungen Vögeln zum grösestcn Nachtheil der Obstzucht, so» wohl als zum Abbruch anderer von dieser Thiergattung zu erwartenden Vor- rheilen,. ausserordentlich über Hand genommen ; als wird in dieser Hinsicht! hiermit folgendes bekannt gemacht:
istens, daS Aushebeu derVogelsne» Ker, solche besteben nun in Eyern oder in jungen Vögeln,, mgleichen das Fangen der alten Vögeln in der Heckzeit, rs geschehe auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, wird hiermit durchaus, und ohne Ansehen deS Standes oder der Person, verbvthen,
LiensE r w-a ch ß e n e welche gegen dieses Verbot handeln, verfallen für Jeden Uebertretungsfall in eine Geldstrafe Von fünf Gulden , welche Geldstrafs Unvermögende mit einer täglich Zu 45 Kreuzer anzuschlagenden Gefängnisstrafe zu verbüsen haben Kinder hingegen , sollen, fals deren Eltern die bestimmte Geldstrafe nicht bezahlen, in den Schulen nachdrücklich körperlich bestraft werden,.
Ztens,, Eltern, Vormündere u. Lehrherren , welche, daß die ihrer Zucht und Aufsicht untergebene Jugend gegen dieses Verbot handelt, wissentlich ge- s-ch e h e n l a sse n , sollen mit gleicher Strafe angesehen werden
4tens, den Polizey- Dienern, Feld- und Waid-Schützen, ist unter Zusicherung der Hälfte der bestimmten Geldstrafe als Belohnung, die Entdeckung und alsbaldige Anzeige eines jeden Ueber- rreters ernstlichst anbefohlen worden, auch wird einem jeden And ern welcher einen Uebertreter dieses Verbots auf eine" glaubhafte Weise anzeiget, unter Ver- ßHweigung seines Rahmens,, eine glei
che Belehnung hierdurch versprochen. Giesen den nen Mai r8ii.
Groeherzogl. Hess. Polizei Deputation das.
II.
Da die beschwerende Anzeige gesche» hen, daß au den Gräven, auf den Rainen und Furchen zwischen den Aeckern, besonders im Neustädter Feld mit dem Vieh ßehüthek auch daselbst gegraser werde, dergleichen Gräben und Raine jedoch gewöhnlich zu den Ackern gehörten, und daher niemanden als nur den Eigenthümern der Aeckek die Benutzung derselben zustehet, so wird das Behütyen dieser Graben und Rainen, sowohl als das Grasen auf denselben bei L Rkhlr. Slrase hiermit untersaget.
Giesen den iren Mai i8n.
Grcßherzogl. Hess. Polizey- Deputation das..
Bekanntmachungen.
i) Da der forstbotanische Garten bisher durch Kinder, besonders durch murhwillige Knaben, manchfache Beschädigungen erfahren hat, dieses aber bey einer für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Anlage am wenigsten nachgesehen werden kann; so sieht man sich verpflichtet, allen Kindern, besonders Knaben , (falls dieselben nicht von ihren Aeliern oder andern Aufsehern begleitet sind, ) den Eintritt in diesen Garten gänzlich zu untersagen , und macht dies hiermit unter der Bemerkung bekannt, daß die Contravenienten zu erwarten haben, daß sie durch die Polizeydieue* werde» hinaus gewiesen werden..
Giesen den 271 en April i$rr.
Grosherzogl Hess, akademische Admimstrations-Deputalion.
vidit Strecker, Utuversilätssecretär.
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