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Pslizey- publicandum.
Da der Preis des Kalbfleisches auf chkr. für das Pfund gesetzet worden, und diese Taxe bereits am abgewiche- neu Donnerstag den 7ten Marz ihren Anfang genommen hat; so wird Das Public cum hierdurch davon benachrichtiget.
Giesen den yren Marz i8u.
Grosherzogl. Hess. Polizey-- Deputation.
Bekanntmachungen'.
r) Der Mennonite Johann Daniel' Gosch Zu Neuhof, bisheriger Pachter dieses bei Leihgestern , Amtes Hültenberg belcgenen herrschaftlichen Pachrhofes, har eine solche Menge von Schulden cvnrra- hirt, daß sowohl, dessen acrives Vermögen nicht zu Bezahlung ein Drittheil derselben anreichr, als auch von Grosherzogl. Hofgerichts-Evllegro zu Giesen der formelle Concurs gegen solchen erkannt worden ist ;—- es werden da der in Auftrag dieses hohen Ccllegil edle diejenige , welche an den vorgedachten Johann Daniel Eosch zu Neuhof aus irgend einem rechtlichen Grunde, eine Forderung zu haben vermeinen, hierdurch ediltaliter vorgeladen , so gewiß Mittwoch den 2oren Merz d. I. Mor-gends 9 Uhr vor hiesiger' Gerichksstelle zu erscheinen, ihre Forderungen einzuklagen, sich des Versuchs Ler Güthe , und in deren Entstehung weiterer rechtlichen Verfügung zu gewärtigen, als sie ansonsten mit ihren Ansprüchen an die vorerwähnte Concursmasse nicht weiter gehört, vielmehr von derselben gänzlich werden ausgeschlossen werben. Signatum Langgöns den 2iten Kebruar i8n.
Grosherzogl. Hess Justiz - Amt Hüktenderg
C. G. v. Z a n g e tr.
2) Samstag- den 2gten Marz werden A- brr Woynung des Herrn Oderbur-
germei'sters Reiber in der Neustadtnachstehende Sachen auogespielt:
i) eine goldene Uhr , mit Datum-Zer, gsr,
2) eine silberne Schatten-Ubr ; dieselbe hat ein blau emaillirtee Zifferblatt, mit SNberdurchbrochenem Laubwerk, 3) eine tombackne Ubr mit einer mit Steinen besez.ten Emaille,
4) eine goldene Vorsteck-Nadek mit ei- nern Brillanten,
5) eln Pfeifenkopf von Meerschaum, beschlagen mit Silber,
6) ein Paar Ohrringe von igkarathi- gem Gold.
Das Loos kostet 12 fr. und sind solche bei Perukenmacher Oppermann zu bekommen. Giesen dem 6ten März ifciu
Grosherzogl. Hess. Stadt- Amt. Ra y ß.
3) Nachdein durch die höchsten Verordnungen ohnlangst schon verboten worden , einem Soldaten von dessen Mon- tirungsstücken etwas abzukaufen, oder in Versatz anzunehmen, auch ohne Vor- wissen des Kompagnie r Chefs etwas zu borgen; diesem aber seit kurzem mehr- mal zuwider gehandelt worden ist; so wird dieses vorliegende Gesetz hiermit nochmalen wiederholt, mit dem Anfü, gen, daß derjenige, welcher sich unterfangen werde, von einem Soldaten etwas zu erkaufen, in Versatz zu nehmen, oder. ohne Vorwissen des Cvmpagme- Chefs etwas vorzuleihen, nicht allein zur uneMyeldtichen Herausgabe der verkauften oder versetzten Sache sogleich werde angehalten, sondern auch noch bei Dem Verlust seiner Forderung anuoch in eine angemessene Strafe genommen werde», Giesen den 28ren Febr. 1811.
Grosherzoglich Hess. Stadt-Amt. R a y ß.
4) Nach-


