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Pslizey- publicandum.

Da der Preis des Kalbfleisches auf chkr. für das Pfund gesetzet worden, und diese Taxe bereits am abgewiche- neu Donnerstag den 7ten Marz ihren An­fang genommen hat; so wird Das Public cum hierdurch davon benachrichtiget.

Giesen den yren Marz i8u.

Grosherzogl. Hess. Polizey-- Deputation.

Bekanntmachungen'.

r) Der Mennonite Johann Daniel' Gosch Zu Neuhof, bisheriger Pachter die­ses bei Leihgestern , Amtes Hültenberg belcgenen herrschaftlichen Pachrhofes, har eine solche Menge von Schulden cvnrra- hirt, daß sowohl, dessen acrives Vermö­gen nicht zu Bezahlung ein Drittheil der­selben anreichr, als auch von Grosher­zogl. Hofgerichts-Evllegro zu Giesen der formelle Concurs gegen solchen er­kannt worden ist ;- es werden da der in Auftrag dieses hohen Ccllegil edle diejeni­ge , welche an den vorgedachten Johann Daniel Eosch zu Neuhof aus irgend einem rechtlichen Grunde, eine Forderung zu haben vermeinen, hierdurch ediltaliter vorgeladen , so gewiß Mittwoch den 2oren Merz d. I. Mor-gends 9 Uhr vor hiesiger' Gerichksstelle zu erscheinen, ihre Forde­rungen einzuklagen, sich des Versuchs Ler Güthe , und in deren Entstehung wei­terer rechtlichen Verfügung zu gewärti­gen, als sie ansonsten mit ihren Ansprü­chen an die vorerwähnte Concursmasse nicht weiter gehört, vielmehr von dersel­ben gänzlich werden ausgeschlossen wer­ben. Signatum Langgöns den 2iten Kebruar i8n.

Grosherzogl. Hess Justiz - Amt Hüktenderg

C. G. v. Z a n g e tr.

2) Samstag- den 2gten Marz werden A- brr Woynung des Herrn Oderbur-

germei'sters Reiber in der Neustadtnach­stehende Sachen auogespielt:

i) eine goldene Uhr , mit Datum-Zer, gsr,

2) eine silberne Schatten-Ubr ; dieselbe hat ein blau emaillirtee Zifferblatt, mit SNberdurchbrochenem Laubwerk, 3) eine tombackne Ubr mit einer mit Steinen besez.ten Emaille,

4) eine goldene Vorsteck-Nadek mit ei- nern Brillanten,

5) eln Pfeifenkopf von Meerschaum, beschlagen mit Silber,

6) ein Paar Ohrringe von igkarathi- gem Gold.

Das Loos kostet 12 fr. und sind solche bei Perukenmacher Oppermann zu bekom­men. Giesen dem 6ten März ifciu

Grosherzogl. Hess. Stadt- Amt. Ra y ß.

3) Nachdein durch die höchsten Ver­ordnungen ohnlangst schon verboten wor­den , einem Soldaten von dessen Mon- tirungsstücken etwas abzukaufen, oder in Versatz anzunehmen, auch ohne Vor- wissen des Kompagnie r Chefs etwas zu borgen; diesem aber seit kurzem mehr- mal zuwider gehandelt worden ist; so wird dieses vorliegende Gesetz hiermit nochmalen wiederholt, mit dem Anfü, gen, daß derjenige, welcher sich unter­fangen werde, von einem Soldaten et­was zu erkaufen, in Versatz zu nehmen, oder. ohne Vorwissen des Cvmpagme- Chefs etwas vorzuleihen, nicht allein zur uneMyeldtichen Herausgabe der ver­kauften oder versetzten Sache sogleich werde angehalten, sondern auch noch bei Dem Verlust seiner Forderung anuoch in eine angemessene Strafe genommen wer­de», Giesen den 28ren Febr. 1811.

Grosherzoglich Hess. Stadt-Amt. R a y ß.

4) Nach-