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Pslizey-Vubkicanda.
Da die beschwerende Anzeige gesche, hen, daß bei den hiesigen Mezgern oft kein geräucherter Speck zu bekommen sey, «nd dahero verordnet worden, daß vom iten December laufenden Jahres an, ein Zeder Mezger welcher Schweine schlachtet, jederzeit einen Vorrath von zwanzig Pfund geräucherten Specks halten, und daß derjenige, Mezger bei welchem, bei öfters anzustellendeu Visitationen der bestimmte Borrath nicht gefunden wird, jedesmal in eine Strafe von 5 fl. genommen werden soll; als wird solches dem Publikum hiermit bekannt gemacht, und dasselbe zugleich aufgefordert, denjeni« gen Mezger, welcher den Verkauf des geräucherten Spickfpecks unter demVor- geben, daß er keinen habe, abgewiesen, alsbalden anzuzeigen.
Giesen den sgten Oct. 1810.
Grosherzogl. Hess. Polizey- Deputation das.
II.
Es ist schon mehrmalen bemerkt worden, daß die hiesigen Mezger die geräucherten Schinken und das Dörrflelsch zu hoch verkaufen, dahero dann verordnet worden, daß von Anfang des künftigen Jahres an, daS Pfund Schinken oder Dörrfleisch jedesmal nur mir 6 fr. Theurer, als das Pfund frischen Schweiuen- fleisches, verkauft werden soll, und zwar der einer Strafe von Fünf Gulden für jeden Contraventionöfall.
Da auch ferner über die bei dem Verkauf des Fleisches von dem Mezgern willkühriich beigelegten Zugaben Ve- fchwerden geführt worden, und dahero in Gemasheit der Schlacht-Ordnung vom grten August 1765 folgendes bestimmt worden:
a) daß die Zugaben in weiter nichts denn in Fleisch von derselben
Gattung bestehen, und zwar auf zehn Pfund Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so wftters nach Proportion , welches auf ein Pfund nicht völlig fünf Loth aus- Müchet, veigelegt werden sollen, d) daß die Köpfe, Küße, Grraub, wie auch die ganz blutige und fast nicht geniesbare Stücke vom Hak-, von den Zugaben gänzlich ausgeschlo^ sen, und
c) diejenigen Mezger welche hierwider handeln, für das erstemal in eine Strafe von Drey Gulden, für das zweite und mehrmalen aber in eine jedesmal zu verdoppelnde Strafe verfallen seyn sollen,
so wird das Publikum hiervon benachrichtiget, und zugleich Jedermann aufgefordert, Anzeige davon zu thun, waunvc-rr einem oder denr andern Mezger dagegen gehandelt werden sollte.
Giesen den 28ten Nvv. 1810. Grosherzogl. Hess. Polizey- Deputation.
Bekanntmachungen.
1) Demnach in Gcmäsheit höherer Verordnung mir der Auftrag geschehen ist, das der Gemeinde Alleudorf Amtes Hütteuberg zustehende, mit der Gemeinde Lützellinden im Herzoglich Nassauischen gemeinschaftlich besitzende ein Drittheil der ohngefähr neunzehn Morgen im Ganzen haltenden, sogenannten Zechweide, einem bisher zur Weide benutzte» Wie» senftnck, zur Versteigerung an den Meistbietenden, jedoch vorbehaltlich höherer Genehmigung auszusetzen, und dann dazu Termin auf Mirrwoch den 24^» Julii d. I. anberaumr worden, so wird diese Versteigerung hierdurch öffentlich mit dem Aufügen bekannt gemacht, daß diejenige, welche auf das gedachte Grundstück zu steigern Lust tragen, sowohl vor dem Verstrich auf vorheriges Anmelden bei


