polizey-publtcanda. ■
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Da man wahrnehmen müssen, daß Las Ausheben der Vogelsnester, bald mit Eyern, bald mit jungen Vögeln zum grösesten Nachtheil der Obstzucht, sowohl als zum Abbruch anderer von dieser Thiergattung zu erwartenden Vor- rheilen, ausserordentlich über Hand gekommen ; als wird in dieser Hinsicht hiermit folgendes bekannt gemacht:
lftens, das Aushebeu der Vogelsne- ster, solche bestehen nun in Eyern oder in jungen Vögeln, ingleichen daS Fangen der alten Vögeln in der Heckzeit, es geschehe auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, wird hiermit durchaus , und ohne Ansehen deS Standes oder der Person, verbothen,
Ltens; Erwachßene welche gegen dieses Verbot handeln, verfallen für ;eden Uebertretungsfall in eine Geldstrafe von fünf Gulden , welche Geldstrafe Unvermögende mit einer täglich zu 45 Kreuzer anzufchlagenden GefLng, „isstrafe zu verbüsen haben; Kinder hingegen , sollen, fals deren Eltern die bestimmte Geldstrafe nicht bezahlen, in Len Schulen nachdrücklich körperlich bestraft werden,
Ztens, Eltern, Vormündere u. Lehr- Herren, welche, daß die ihrer Zucht und Aufsicht untergebene Jugend gegen dieses Verbot handelt, wissentlich geschehen lassen, sollen mit gleicher Strafe angesehen werden,
4tens, den Polizey- Dienern, Feld- und Wald-Schützen, ist unter Zusicherung der Hälfte der bestimmten Geldstrafe als Belohnung, die Entdeckung vnd alsbaldige Anzeige eines jeden Hebers rreters ernstlichst anbefohlen worden, auch wird einem jeden Andern welcher einen Hebertreter dieses Verbots auf eine glaubhafte Weife anzeiget, unter Ber-
schwei'gung feines Rahmens, eine gleiche Belohnung hierdurch versprochen.
Giesen den neu Mai i8n.
Grosherzogl. Hess. Polizey- Deputation das.
II.
Da die beschwerende Anzeige geschehen, daß an den Graden, auf den Rat- nen und Furchen zwischen den Acckern, besonders im Neustädter Feld mit dem Vieh gehüthet auch daselbst gegraset werde, dergleichen Graben und Raine jedoch gewöhnlich zu den Ackern gehörten,.und daher niemanden als nur den Eigenthümern der Aecker die BemrDung derselben zustehet, so wird das Behüthen dieser Graben und Rainen, sowohl als das Grasen auf denselben bei i Rlhlr. Strafe hiermit untersaget.
Giesen den rten Mai i8n.
Großherzogi. Hess. Polizey- Deputation das.
Bekanntmachungen.
i) Künftigen Mittwoch den 8ken dieses und die folgenden Tage, Nachmittags um 2 Uhr wird auf dem Grosherzogl. Eanzleibau Weiezeug, Bettwerk , Manns - und Weibskleider, Holzwerk und anderer Hausrath, wie auch etwas von Ei'-ber und Gold, öffentlich gegen gleich baare Zahlung versteigert werden, welches zu Jedermanns Nachricht hiermit bekannt gemacht wird.
Giesen den iten Mai igu.
Von Commissions wegen, Dietz, Grosherzogl, Commissions-Rath daselbst.
2) Nachdem das von dem verstorbenen Universitats - Buchdrukker Braun hinterlassene in den neuen Bauen neben Herr Kriegsrath Pfaff und Frau Advokat Manubergerin gelegene Wohnhaus nebst


