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Public a n dum.

Da wegen mehrerer Vorschriften der neuen Grosherzogl. Tanzordnung und deren Anwendbarkeit ans die verschiedene Stande in hiesiger Stadr, neuerdings mehrere Zweifel und Anfragen entstan­den sind, so wird, unter höchster Auto­risation, dem gesammten hiesigen Pu­blikum nachstehendes, als Erläuterung der belobten Verordnung, so wie zur Nachricht und Nachachrung bei Vermei­dung der gesetzlichen Strafen hierdurch bekannt gemacht.

i) Die Vorschriften der Grosherzogl. Tanzordnung sind in regula für alle Stände und in allen Fallen verbindlich, und sind daher auch

a) von jedem öffentlichen Tanz, er finde statt, wo und bei welcher Gelegen­heit er wolle, daure auch die gesetzliche oder nur eine kürzere Zeit hindurch, die in der Verordnung bestimmte Abgaben zu entrichten, mithin die Tanzzettel zu lösen; es leiste nun die Zahlung entwe­der der von der Tanzlustbarkeit Profit ziehende Wirth oder jeder anderer, also auch ein von einer geschlossenen Gesell­schaft erwählter Enlreprenneur oder die sich, auch ebne befonbre Entreprise, vereinigende Gesellschaft selbst. Eben so sind und bleiben

b) .,bie in"der Verordnung enthal­tene Beschränkungen sowohl rücksichtlich des gänzlichen Verbots währenddes Gvt- tssdienfts und an Festtagen oder in den sogenannten heiligen Zeiten zu tanzen, als auch in Ansehung der bestimmten Termine, wie lange nur getanzt werden darf, in der Regel allgemein verbindend. Zu Hebung aber

s) der Zweifel, die sowohl

a) wegen näherer Bestimmung der Frage, was unter öffentlichen im Gegensatz von Privattänzen zu verstehen sey? als auch

b) über die Einhaltung des gesetzli­chen Termins der Mitternachts Ubr zum Aufhören in den Fallen entstanden sind, wo, so viel leztere Frage betrifft, die Tanze erst spat Abends ihren Anfang nehmen; so wird zur Erläuterung ange- füat, und zwar ,

B ad a) daß alle Tanze, im Gegen­satz von Privattänzen, für öffentliche zu achten, und folglich den Vorschriften der Grosherzogl. Verordnung unterworfen fetten, die nicht Jemand bei besonderer Gelegenheit auf eigene Kosten und in fei­ner Wohnung veranstalten wurde; welch leztere Tanze denn nur als eigen:.-ibe Privatkänze von der Verordnung c nein ausgenommen seyn tollen, und daß

ad b) ein Unterschied zu machen sey, zwischen gemeinen Wirk Hk tanzen, wo jeder kommende Gast für fein Ge.o zu Musik und Tanz Zugang hat, als in Ansehung welcher Tanze, welche der Tauzgeber nach Gefallen zeitlich genug, jedoch an Sonnt und Feiertagen freilich erst nach beendigtem Gottesdienst ange­hen lassen mag, es genau bei dem vor­geschriebenen Endigungs-Termin von Mitternacht zu verbleiben hat, und an­dern entweder geschlossenen Ge­sell schäft s - oder wenigstens solchen Tänzen, die nur für gewisse Klassen von Tanzlustigen gegeben werden, für diese wird überhaupt eine Tanzzeit von 6Stunden , als zu Stil­lung des Tanzlustens unfehlbar hinrei­chend, bestimmt; nach weicher Tanzzeit sich aber auch nur der Endignngs - Ter­min dur i aus zu richten hat; so daß folglich in Fallen, wo der Tanz erst Abends spät seinen Anfang nimmt, eine Ueberschreitung der Mitternachts Uhr zu erlauben stehet, bei früherm Anfang aber auch die Beendigung früher erfol­gen muß. Giesen Mn 5. Mai 1810.

Grosherzogl. Hess. Regierung das.

Zreyherk v. Stein. Lenard.

7 Bekannt