Ausgabe 
1.12.1810
 
Einzelbild herunterladen

**. >) LAS ( ;«=»

pottzey i publicandum.

Es ist schon mehrmaler? bemerkt wors den, daß die hiesigen Metzger dre-gerau- rherten Schinken und das Dörrfleisch zu hoch verkaufen, dahero dann verordnet worden, daß von Anfang des künftigen Jahres an, das Pfund Schinken oder Dörrfleisch jedesmal nur mir 6 fr. theu- rer, als das Pfund frischen Schwemeu- fleisches, verkauft werden soll, und zwar bei einer Strafe von Fünf Gulden für jeden ContraventionsfaK.

Da auch ferner über die bei dem Verkauf des Fleisches von den Metzgern willkührlich beigelegten Zugaben Be­schwerden geführt worden, und dahero in Gemasheit der Schlacht-Ordnung vom Ziten August 1765. folgendes bestimmt Morden: -

a) daß die Zugaben in weiter nichts denn m Fleisch von derselben Gattung bestehen, und zwar auf zehn Pfund Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfuüd, und so weiters nach Proportion, welches auf ein Pfund nicht völlig fünf Loch aus­machet, beigelegt werden sollen,

b) daß die Köpfe, Füße, Geraub, wie auch die ganz blutige und fast nicht geniesbare Stücke vom Hals, von den Zugaben gänzlich ausgeschlos­sen , und

s) diejenigen Metzger welche hierwider handeln, für das erstemal in eine Strafe von Drey Gulden, für das zweite und mehrmalen aber in «ine jedesmal zu verdoppelnde Strafe verfallen feyn sollen,

fo wird das Publicum hiervon benachrich­tiget , und zugleich Jedermann aufgefor- derr, Anzeige davon zu tbun, wann von einem oder dem andern Metzger dagegen gebandelt werden sollte.

Giesen den 28ten Nov. igro

Gryöherzogl. Hess. Pvlizey-De- Marion bas»

Ediktalladuttg.

Es hat der Dickmüller Johannes Schmand bei Sreinbkrg, so vieleSchul- den gemacht, daß wegen Unzulänglich­keit des Vermögens zur Tilgung jener, der förmliche Concurs erkannt worden; es werden daher, und da zugleich die Verordnung geschehen, vorher noch die Güte zu versuchen, sämtliche Gläubiger des Johannes Schmand hierdurch öffent­lich vorgeladen, um in dem, auf

Donnerstag den 27ten Dec. d. I. bestimmten Termin vor unterzeichnetem Amte, selbst oder durch hinreichend Be- vollmachtigte, Vormittage zu erscheinen,, ihre Forderungen anzuzeigen und richtig zu stellen und des Versuchs in Güte weswegen die allenfaisigen Bevollmäch­tigten mit Specialvvllmachten zu verse­hen, sich zu gewärtigen unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche im angesezten Termin ihre Forderungen nicht liquidiren, nachher nicht gehört, sondern vvm Cvncurse, oder von der Theilnahme an denjenigen Rechten ausgeschlossen werden sollen, welche die erschienenen Gläubiger durch eine allenfalsige gütliche Uebereinkunft erlangen werden.

Giesen den 22tenNov» 1810.

Groöhcrzvgl. Hess Land-Amt. F 0 l l e n t u s.

Bekanntmachungen.

1) Alle diejenigen, welche bei der verstorbenen Jungfer Elisabetha Hast dahier, Faustpfänder im Versatz haben, werden hierdurch vorgeladen, Dienstag den 4ten k. M. December, Nachmittags 2 Uhr in dem Sterbhanse gedachter Jung­fer Hast vor unterzeichnetem Comm-ssa-- rius um so gewisser zu erscheinen, sich als Eigenthümer der Faustpfänder zu ie> gitimiren und solche einzulösiu, als sie rvldri-