Ausgabe 
23.4.1808
 
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Verfolg

-er im vorigen Stück abgebrochenen Grosherzogk. Verordnung.

Sechs Monate nach der ersten Gs- fammt - Impfung soll die zweite, und so­fort alle sechs Monate eine neue vorge- uv in men werden, nur mit dem Unter: , daß bei diesen nur die noch nicht Geimpften und die Neugebohrnen von dem Geistlichen dem Impfarzt angege- ven werden, auch sollen in der Folge die zum Impfen autorisieren Aerzte und Wund-Aerzte ihre Tabellen nur allsähr- lich bis zum t zten December einschicken, die Bezirks - Aerzte aber gehalten seyn, ihre Haupt-Tabellen bis zum lzren Ja­nuar an Unsere Regierungen ohnfehlbar einzusenden.

c.) Machen wir es allen denjenigen, welche zur Schutzpocken - Impfung au- tonftrt sind, zur Pflicht, bei ihren Im­pfungen mit der größten Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu Werk zu gehen, ihre Impflinge auch nach der Impfung gehörig zu besichtigen, und sich übrigens nach der ihnen hierüber besonders zuaehenden Instruction zu benehmen.

d.) Sollte es jedoch geschehen, daß selbst am yten Tage nach irgend einer vorgenommenen Impfung der Jmvfende moch keine weitere Besichtigung des Impf­lings unternommen hakte, so ist solches von den Angehörigen des vernachlässig­ten Impflings bei Unsern einschlägigen Beamten anzuzeigen, welche sofort den Impfenden zu einer wiederholten Im­pfung desselben Subjects anzuweisen, und wenn dem Impfer eine grobe Nachlässig­keit zu Schulden käme, darüber an Un­sere Regierungen Bericht zu erstatten haben.

(Der Verfolg künftig,)

Ediktalcitatiotr.

Der Gemeindsmann Job. Georg Heß yya hier ist Mit Hinkeriassuug ei­

ner so betrachllichen Menge Schulden verstorben, daß dessen Verkassenschaft nicht einmal anreicht, seine bekannte Gläubiger zu befriedigen ; da es inzwi­schen immerhin erforderlich ist, um bjc Schuldensache desselben auseinander se­tzen zu können, von sämtlichen hinter­lassene Schulden des Joh. Georg Hes­sen Kenntnis zu haben, so werden dem­nach hierdurch alle diejenige, welche aus irgend einem Grund an gedachten Joh. Georg Hessen Verlassenschaft, eine recht­liche Forderung zu haben vermeinen, editialiter vorgeladen, um ohnfehlbar

ontags den 2;teu k. M. April vor unterjeichneter Gerichtsstelle zu erschei­nen , und ihre Forderungen richtig zu stellen, widrigenfalls aber sich der gänz­lichen Präclusion von besag,er Derlassen- schafcsmasse zu gewärtigen. Sipnat Langgöns den 2.sten Marz igog.

Grosherzogk. Hess. Amt Hüt- tenberg.

C. G. v o n Zangen.

Bekanntmachungen.

i) Das Stück des Festungs-Wall, welches von der neuen Straßham Sel- zerthor bie au des Herrn Notarius Sacks Garten gehet, hat bekanntlich eine solche Lage, daß kein anderer , als die ansto, sende Hausbesitzer darauf kommen kann. Da letztere bisher keinen Lüsten bezeigt haben, dieses Stück Wall zu schleifen, hingegen andere hiesige Einwohner fiel) bojii verstehen wollen, wenn ihnen eine Gelegenheit verschafft wird, aufdie Stücke mit Wagen fahren zu können, so ist man von gelten der Commission nicht abqe- neigt, dieses Verlangen zu erfüllen, wenn sich io viel Liebhaber finden, daß das ganze St-ck geschleift wird? Man ist nemlich entichlossen, höheren Orts auf den Ab­bruch oer Lazareth - Scheuer anzutragen, unb hier eine Gasse bis an den neue»

Stadt-