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Verfolg
-er im vorigen Stück abgebrochenen Grosherzogk. Verordnung.
Sechs Monate nach der ersten Gs- fammt - Impfung soll die zweite, und sofort alle sechs Monate eine neue vorge- uv in men werden, nur mit dem Unter: , daß bei diesen nur die noch nicht Geimpften und die Neugebohrnen von dem Geistlichen dem Impfarzt angege- ven werden, auch sollen in der Folge die zum Impfen autorisieren Aerzte und Wund-Aerzte ihre Tabellen nur allsähr- lich bis zum t zten December einschicken, die Bezirks - Aerzte aber gehalten seyn, ihre Haupt-Tabellen bis zum lzren Januar an Unsere Regierungen ohnfehlbar einzusenden.
c.) Machen wir es allen denjenigen, welche zur Schutzpocken - Impfung au- tonftrt sind, zur Pflicht, bei ihren Impfungen mit der größten Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu Werk zu gehen, ihre Impflinge auch nach der Impfung gehörig zu besichtigen, und sich übrigens nach der ihnen hierüber besonders zuaehenden Instruction zu benehmen.
d.) Sollte es jedoch geschehen, daß selbst am yten Tage nach irgend einer vorgenommenen Impfung der Jmvfende moch keine weitere Besichtigung des Impflings unternommen hakte, so ist solches von den Angehörigen des vernachlässigten Impflings bei Unsern einschlägigen Beamten anzuzeigen, welche sofort den Impfenden zu einer wiederholten Impfung desselben Subjects anzuweisen, und wenn dem Impfer eine grobe Nachlässigkeit zu Schulden käme, darüber an Unsere Regierungen Bericht zu erstatten haben.
(Der Verfolg künftig,)
Ediktalcitatiotr.
Der Gemeindsmann Job. Georg Heß yya hier ist Mit Hinkeriassuug ei
ner so betrachllichen Menge Schulden verstorben, daß dessen Verkassenschaft nicht einmal anreicht, seine bekannte Gläubiger zu befriedigen ; da es inzwischen immerhin erforderlich ist, um bjc Schuldensache desselben auseinander setzen zu können, von sämtlichen hinterlassene Schulden des Joh. Georg Hessen Kenntnis zu haben, so werden demnach hierdurch alle diejenige, welche aus irgend einem Grund an gedachten Joh. Georg Hessen Verlassenschaft, eine rechtliche Forderung zu haben vermeinen, editialiter vorgeladen, um ohnfehlbar
ontags den 2;teu k. M. April vor unterjeichneter Gerichtsstelle zu erscheinen , und ihre Forderungen richtig zu stellen, widrigenfalls aber sich der gänzlichen Präclusion von besag,er Derlassen- schafcsmasse zu gewärtigen. Sipnat Langgöns den 2.sten Marz igog.
Grosherzogk. Hess. Amt Hüt- tenberg.
C. G. v o n Zangen.
Bekanntmachungen.
i) Das Stück des Festungs-Wall, welches von der neuen Straßham Sel- zerthor bie au des Herrn Notarius Sacks Garten gehet, hat bekanntlich eine solche Lage, daß kein anderer , als die ansto, sende Hausbesitzer darauf kommen kann. Da letztere bisher keinen Lüsten bezeigt haben, dieses Stück Wall zu schleifen, hingegen andere hiesige Einwohner fiel) bojii verstehen wollen, wenn ihnen eine Gelegenheit verschafft wird, aufdie Stücke mit Wagen fahren zu können, so ist man von gelten der Commission nicht abqe- neigt, dieses Verlangen zu erfüllen, wenn sich io viel Liebhaber finden, daß das ganze St-ck geschleift wird? Man ist nemlich entichlossen, höheren Orts auf den Abbruch oer Lazareth - Scheuer anzutragen, unb hier eine Gasse bis an den neue»
Stadt-


