Ausgabe 
10.12.1808
 
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PvBLtCAN.DUM,

Da der Preis des Kalbfleisches auf 6 kr. gesetzet worden, und diese Taxe mit nächstem Montag, wird seyn der I2te December, ihren Anfang nimmt, so wird das Publicum hierdurch davon be­nachrichtiget.

Giessen den 8ten Dec. 180g, Grosherzogl. Hess. Polizey- Deputation.

Bekanntmachungen.

i) Nachdem allschon unterm 26ten "ober 1784. die höchste Verordnung wegen der Pfuscherei in der Medizin und Chirurgie erlassen worden, welche also lautet: Es feyen zwar schon öfters ge- »charste Verordnungen gegen das Pfu­schen in Medizin - und chirurgischen Ver­achtungen ergangen, gleichwie aber die Erfahrung bestättige, daß demungeach- tet mancher Unterthan seine Gesundheit und Leben auf die unvorsichtigste Weise fedein Quacksalber preißgebe, und Arze- neien gebrauche, die kein Medicus ver­ordnen vielweniger approbiren könne, ausserdem auch keiner ordentlichen, gleich­wohl nothwendigen Vorschrift sich be­diene, wodurch es dann geschehe,- daß viele Unrerthanen dem Staat, und man­ches Glied seiner Familie frühzeitig durch den Tod entrissen würden, so werde zu Verhütung künftiger besorglicher Jncon- venienzen sämtlichen Amrs Unterihanen auf das nachdrücklichste und bei Vermei­dung unausbleiblicher Ahndung anbefoh­len , sich in Krankheits - Fallen keiner Pfuscher und Quaksalber besonders Auswärtiger oder auch auswärtiger Arzeneien zu bedienen, sondern so viel es möglich , der inländischen recipirten Aerzte und Chirurgen Rath und Hülfe zu suchen, und überhaupt sich ihre Ge­sundheit und Lebenserhaltung besonder» angelegen seyn zu lassen.

Daher auch in der Verordnung vom loten Juni 1788. bestimmt worden, daß m Zukunft sowohl die Pfuscher in der Medizin und Chirurgie, als auch dieje­nige, die sich ihrer bedienen, und zwar ein jeder mit 2c>Rkhlr. und nach Befin­den mir harter Leibecstrafe belegt werden solle, welches dann auch durch die höchste Verordnung vom l4ten Dec. 1789. erneu­ert und gnadigst bestimmt werde» , daß demjenigen, so einen solchen Ucbertrel- kungs.-Fall anzeigen werde, ein Drit- kheil der bestimmten Strafe zuerkannt werden solle, und- die Erfahrung geleh- ret, daß dieser wohlgemeinten höchsten Verordnung nicht nachgelebt worden, so wird auf höhern Befehl solches zu Jeder­manns Wissenschaft wiederholt bekannt gemacht. Giessen den lten Dec. 1808.

GrvSherzogl. Hess. Stadt-Amt. R a y ß.

Vorstehende Wiederholung der höch­sten Verordnung wird auf Befehl des Grosherzogl. SradtamtS dahier zu Je, dermanus Nachricht hierdurch öffentlich bekannt gemacht.

Giessen den 2tenDec. igoS.

Burgemeistcr und Rath daselbst.

2) Montags benoten dieses, Nach­mittags um 2 Uhr, sollen im Gasthaus zum Adler nachfolgende, von dem Bur­ger und Mezger Jeremias Konstanz zu- ruckgelassene Feldgüter, als:

lJ2 M. 18 R. 12 Sch. Garten unter den alten Eichgärren, neben dem Wago­ner Loos und Weisbinder Schmid ge­legen, giebt ir Alb. 1 Pfenn. Grund- Zins zum Stadtaerario,

r/2 Morg Garten an dem Selzersberg, rechts der Landstrase, amJughards- brunnen, zwischen Notbgerber Sack und Rarhschöff Vetzbergers Erben, giebt iokr. v. Schwalbachisches Hah- «engeld,

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