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Da der Preis des Kalbfleisches auf 6 kr. gesetzet worden, und diese Taxe mit nächstem Montag, wird seyn der I2te December, ihren Anfang nimmt, so wird das Publicum hierdurch davon benachrichtiget.
Giessen den 8ten Dec. 180g, Grosherzogl. Hess. Polizey- Deputation.
Bekanntmachungen.
i) Nachdem allschon unterm 26ten "ober 1784. die höchste Verordnung wegen der Pfuscherei in der Medizin und Chirurgie erlassen worden, welche also lautet: Es feyen zwar schon öfters ge- »charste Verordnungen gegen das Pfuschen in Medizin - und chirurgischen Verachtungen ergangen, gleichwie aber die Erfahrung bestättige, daß demungeach- tet mancher Unterthan seine Gesundheit und Leben auf die unvorsichtigste Weise fedein Quacksalber preißgebe, und Arze- neien gebrauche, die kein Medicus verordnen — vielweniger approbiren könne, ausserdem auch keiner ordentlichen, gleichwohl nothwendigen Vorschrift sich bediene, wodurch es dann geschehe,- daß viele Unrerthanen dem Staat, und manches Glied seiner Familie frühzeitig durch den Tod entrissen würden, so werde zu Verhütung künftiger besorglicher Jncon- venienzen sämtlichen Amrs Unterihanen auf das nachdrücklichste und bei Vermeidung unausbleiblicher Ahndung anbefohlen , sich in Krankheits - Fallen keiner Pfuscher und Quaksalber — besonders Auswärtiger — oder auch auswärtiger Arzeneien zu bedienen, sondern so viel es möglich , der inländischen recipirten Aerzte und Chirurgen Rath und Hülfe zu suchen, und überhaupt sich ihre Gesundheit und Lebenserhaltung besonder» angelegen seyn zu lassen.
Daher auch in der Verordnung vom loten Juni 1788. bestimmt worden, daß m Zukunft sowohl die Pfuscher in der Medizin und Chirurgie, als auch diejenige, die sich ihrer bedienen, und zwar ein jeder mit 2c>Rkhlr. und nach Befinden mir harter Leibecstrafe belegt werden solle, welches dann auch durch die höchste Verordnung vom l4ten Dec. 1789. erneuert und gnadigst bestimmt werde» , daß demjenigen, so einen solchen Ucbertrel- kungs.-Fall anzeigen werde, ein Drit- kheil der bestimmten Strafe zuerkannt werden solle, und- die Erfahrung geleh- ret, daß dieser wohlgemeinten höchsten Verordnung nicht nachgelebt worden, so wird auf höhern Befehl solches zu Jedermanns Wissenschaft wiederholt bekannt gemacht. Giessen den lten Dec. 1808.
GrvSherzogl. Hess. Stadt-Amt. R a y ß.
Vorstehende Wiederholung der höchsten Verordnung wird auf Befehl des Grosherzogl. SradtamtS dahier zu Je, dermanus Nachricht hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Giessen den 2tenDec. igoS.
Burgemeistcr und Rath daselbst.
2) Montags benoten dieses, Nachmittags um 2 Uhr, sollen im Gasthaus zum Adler nachfolgende, von dem Burger und Mezger Jeremias Konstanz zu- ruckgelassene Feldgüter, als:
lJ2 M. 18 R. 12 Sch. Garten unter den alten Eichgärren, neben dem Wagoner Loos und Weisbinder Schmid gelegen, giebt ir Alb. 1 Pfenn. Grund- Zins zum Stadtaerario,
r/2 Morg Garten an dem Selzersberg, rechts der Landstrase, amJughards- brunnen, zwischen Notbgerber Sack und Rarhschöff Vetzbergers Erben, giebt iokr. v. Schwalbachisches Hah- «engeld,
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