Ausgabe 
9.7.1808
 
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) III (

Verwahrung behalten werden, bis sie ihre gefttzinasigconcrahirten Schulden bezahlt, oder ihren Gläubigern hinlängliche Si» »herheit gestellt haben werden.

§. 5. Diejenigen , welche solchen Studierenden forthelfcu, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportionirten Geldstrafe belegt werden, und sollen für den, den Gläubigern andurch zugehenden Verlust, in suhsidiüm haften.

6. Allen und jeden, insbeson­dere den der akademischen Gerichtsbar­keit untergebenen Personen, ist schlech­terdings verboten, ohne Erlaubniß des zeitigen Rectors oder eines mit der spe- ciellen Aussicht über einen solchen Stu­dierenden beauftragten Professors , ir­gend einige Pfänder von einem Studen­ten zu nehmen und Geld darauf zu lei­hen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht Nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden i'oll. Besonder? soll es den Mäklern verboten seyn, sich mit Pfän­dern von Studenten zu befassen, solche von ihnen anzunehmen und anderwärts ek fei) innerhalb des Landes oder aus­wärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher Leibesstrafe belegt, wenn sie aber Inden sind, ihres Schutzes ver­lustig erklärt und ad emigrandinn an­gewiesen werden. Kein Student soll auch einem andern Studenten seine Effecten zum Versatz ober Verkauf, um ihm da­durch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber ge­gen den Pfandnehmer keine Entfchäbi- gnnasklage habe») Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen andern versetzen lassen, daß der Gläu­biger nicht wissen könne, daß das Pfand einem Skndenten gehöre, so soll ter in diesem Zall sich iu dvua fide befindende

Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent, das Pfand bis zur Zah­lung des Pfandschillings zu behalten befugt seyn.

§. 7. Alle Bürgschaften und Jn- tercessivnen eines Studenten für den an­dern sind ungültig.

Es ist übrigens diesen das Schul­denwesen der Akademiker betreffenden Ver­fügungen der Sinn nicht beizulegen, a!S ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbind­lichkeit zur Wiederbezahlring Schulden machen dürften; vielmehr sollen diejeni­gen, welche auf eine listige bösliche Weise, um den Gläubiger zu hintergehen, Schul­den kontrahirsn, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umständen verwiesen werden.

§. 8. Da auch in Ansehung der Studenmiethe oft Irrungen entstehen , so wird hiermit festgesetzt/daßwer im Lauf des halben Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verstossenen hal­ben Jahrs dieselbe entweder von neuem gemiethet, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern ober Michaelis auf- gekündigt hat, das Miethgeld vom gan» zen halben Jahr zu bezahlen ober eine« andern annehmlichen Miethmaun zu stel­len schuldig seyn soll."

Grosherzogl. Hessische Landes« Universität dahier.

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Bekanntmachungen.

i*) Montags den izten d. M. Nach­mittags um 2 Uhr soll auf dahiesigem Rathhans das in der Hintergasse neben dem Felvqeschwornen und Schneibermei- ster Stichler gelegene, von Jub MvseS Adrakam zurückgelassevc Wohnhaus, un­ter denen bei dem Verstrich bekannt ge­macht