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Verwahrung behalten werden, bis sie ihre gefttzinasigconcrahirten Schulden bezahlt, oder ihren Gläubigern hinlängliche Si» »herheit gestellt haben werden.
§. 5. Diejenigen , welche solchen Studierenden forthelfcu, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportionirten Geldstrafe belegt werden, und sollen für den, den Gläubigern andurch zugehenden Verlust, in suhsidiüm haften.
6. Allen und jeden, insbesondere den der akademischen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, ist schlechterdings verboten, ohne Erlaubniß des zeitigen Rectors oder eines mit der spe- ciellen Aussicht über einen solchen Studierenden beauftragten Professors , irgend einige Pfänder von einem Studenten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht Nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden i'oll. Besonder? soll es den Mäklern verboten seyn, sich mit Pfändern von Studenten zu befassen, solche von ihnen anzunehmen und anderwärts ek fei) innerhalb des Landes oder auswärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher Leibesstrafe belegt, wenn sie aber Inden sind, ihres Schutzes verlustig erklärt und ad emigrandinn angewiesen werden. Kein Student soll auch einem andern Studenten seine Effecten zum Versatz ober Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Entfchäbi- gnnasklage habe») Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen andern versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen könne, daß das Pfand einem Skndenten gehöre, so soll ter in diesem Zall sich iu dvua fide befindende
Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent, das Pfand bis zur Zahlung des Pfandschillings zu behalten befugt seyn.
§. 7. Alle Bürgschaften und Jn- tercessivnen eines Studenten für den andern sind ungültig.
Es ist übrigens diesen das Schuldenwesen der Akademiker betreffenden Verfügungen der Sinn nicht beizulegen, a!S ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbindlichkeit zur Wiederbezahlring Schulden machen dürften; vielmehr sollen diejenigen, welche auf eine listige bösliche Weise, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden kontrahirsn, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umständen verwiesen werden.
§. 8. Da auch in Ansehung der Studenmiethe oft Irrungen entstehen , so wird hiermit festgesetzt/daßwer im Lauf des halben Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verstossenen halben Jahrs dieselbe entweder von neuem gemiethet, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern ober Michaelis auf- gekündigt hat, das Miethgeld vom gan» zen halben Jahr zu bezahlen ober eine« andern annehmlichen Miethmaun zu stellen schuldig seyn soll."
Grosherzogl. Hessische Landes« Universität dahier.
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Bekanntmachungen.
i*) Montags den izten d. M. Nachmittags um 2 Uhr soll auf dahiesigem Rathhans das in der Hintergasse neben dem Felvqeschwornen und Schneibermei- ster Stichler gelegene, von Jub MvseS Adrakam zurückgelassevc Wohnhaus, unter denen bei dem Verstrich bekannt gemacht


