Ausgabe 
7.5.1808
 
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Verfolg

-er im vorigen Stück abgebrochenen Groöherzogl. Verordnung.

Um auch aller weiteren Verbreitung solcher etwa eingebrochenen Blattern möglichst zu begegnen, so sollen Unsere Beamten angewiesen seyn, diejenigen Hauser, in welchen sich Blatternkranke befinden, auf eine für jedermann deut­liche Art bezeichnen zu lassen, und das Innehalten der Blatternkranken wäh­rend und kurz nach ihrer Krankheit aufs strengste anzubefehlen, auch nicht zu ge­statten , daß andere Personen ein solches Haus betreten, damit jeder von der Zu­sammenkunft mit solchen Kranken mög­lichst abgehalten werden möge.

Die an den Blattern verstorbenen Personen sollen auch weder zur Schau ausgestellt, noch auch öffentlich oder mir Geläute begraben werden, und bei dec stillen Beerdigung derselben kein Gefolge, am wenigsten^ aber Kinder hierbey oder auf dem Gottesacker geduldet werden.

§. 6.

Indem Wir zuletzt noch alle Unsere getreue Unterthanen ermahnen, auf die Erinnerungen ihrer Vorgesetzten, oder sonstiger in dieser Angelegenheit unter­richteten Personen , welche sich bemühen, ihnen die Vortheile und die Pflicht der Schutzpocken - Impfung anschaulich zu machen, ein williges Ohr und Folge zu leisten; befehlen Wir ihnen alles Ern­stes , sowohl allem Vorstehenden aufs ge­messenste nachzuleben, als auch sich zu den anderweiiiqen woblthatigen Verfü­gungen, weiche ihre Obrigkeiten zu För­derung dieser Impfling anordnen sollten, stets bereitwillig finden zu lassen. Da­fern jedoch wider Vermukben einer oder der andere Unserer Unterthanen sich die­sen Anordnungen widersetzlich zeigen, oder gar absichtlich uno mit bösem Willen ver

guten Sache der Impfung zu schaden versuchen würde; so soll derselbe darüber zur strengsten Rechenschaft gezogen, und nach dem Maase seines Vergehens mit gerechter Strafe belege werden.

Damit nun diese Unsere gnädigste Verordnung zu jedermanns Wissenschaft gelange; sodefehlen Wir Unser» Regie­rungen, sie in allen ihnen untergebenen Aemtern, Gerichten, und Orten durch die Beamten öffentlich verkünden zu las­sen , und, wie dieses geschehen, zu be­richten. :

Urkundlich Unserer eigenhändigen Un­terschrift und des hierauf gedruckten Staatssiegels. Darmstadt den 6ten Au­gust 1807.

( L.S,) Ludewig.

Frh. v. Lehmann.

Zufolge höheren Auftrags wird vor­stehende Grosherzogi. Verordnung samr- lich hiesigen Einwohnern zur Nachach­tung hierdurch bekannt gemacht.

Giessen den zten April 1808.

Bürgermeister und Rath daselbst.

Bekanntmachungen.

1) Der bereits anberaumt gewesene Verstrich der von dem Büchsenmacher Trankner zurückgelassenen unbeweglichen Güter soll nunmehro den i6te» Mai Nachmittags um 2 Uhr auf dahicsigein Raihhuus vorgcnowmen, und dabei

1) das auf dem Selzersweg gelegene Wohnhaus, nebst Hinterbau, Hof und Garten,

2) 32 Rut. l Sch. Garten zwischen dem Wetzlarer Weg und der bahn, an Andreas Biesel, giebt iz Alb. 4Pfenn. in den Kasten und i Alb. 2Pfenn. an Hrn. v. Schmalbach,

3) Z4Rut. 7Sch. Garrenan vorigem, giebt rzAIb. ssPfrnn. in den Kasten und