Ausgabe 
28.11.1807
 
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Verfolg .

der Lm vorigen Stück abgebrochenen Groeherzogk. Hess. Verordnung.

§. &

c)Jn Ansehung der von den Partheien selbst ausgewürkten Verfügungen.

Sollte der Fall Vorkommen, daß im kaufe eines Prozesses, eine Parthei, ohne Zuthun ihres ordentlichen Procurakors, entweder selbst,, oder durch einen andern Sachwalter, eine richterliche Verfügung ausgewürkt hatte; so kann jener Procu- raror in. Ansehung der, dafür zu bezah­lenden Sporteln, nicht verhaftet seyn, sondern- es ist sich deshalben lediglich an die Parthei. zu. halten..

§ . 7«

fl) In Ansehung der Armen-Partheien rc.

Es versteht sich endlich von selbst, daß bei denjenigen,, welche sich zur Auf­nahme in das Armen - Reelrt qualificirrn, und deswegen von der Verbindlichkeit, die Sporteln zu bezahlen, frei sind, der für sie entweder freiwillig auftretende, oder ex officio bestellte Procurator für diese Sporteln zu haften nicht verbun­den seyn kann. Eben dies gilt auch von allen übrigen Füllen, wo der Procurator nicht freiwillig aufgetreten, sondern ex officio bestellt worden ist, es sey dann, daß er zugleich zum Verwalter einer Masse bestellt, und diese Masse zu Be­zahlung. der Sporteln verbunden wäre.

§. '

IV. Rechte der procuratorm gegen ihre Clienten.

Damit übrigens die Procuratoren, welche solchergestalt durch Uebernahme einer Rechtssache auch zugleich die selbst-^ schulonerische Zahlungs - Verbindlichkeit iw Ansehung der Sporteln gesetzlich über­

nehmen müssen,. ihres Regresses mög­lichst gesichert seyn mögen; so sollen sie dagegen berechrigt seyn, sogleich bei der Uebernahme einer Sache, so wie im Laufe derselben, von ihren Clienten eine ange­messene Kosten - Vorlage, auch mit Rück­sicht auf ihre Deserviten, zu verlangen, u. die Verweigerung dieser. Vorlage soll als eine rechtmasige Ursache gelten,, die Füh­rung der Sache, zu jeder Zeit, aufzugeben.

Auch sind alle einschlägige Justiz- Stellen verpflichtet, denjenigen Procu­ratoren , welche freiwillig von ihrem Rechte auf Kosten - Vorlage keinen Ge­brauch gemacht haben, auf übergebene Liquidation ihrer bezahlten Sporteln, so wie ihrer, nach Befinden zu ermassigen- den Deserviren , durch schleuniges ere- tnvisches Verfahren gegen die, unter ih­rem Gerichrszwange befindliche Partheien, gegen Auswärtige aber durch Jnrerces- sions« Schreiben, und auf jede andere rechtliche Weise, zu ihrer Befriedigung zu verhelfen. Für die Kosten dieses Ver­fahrens hat zwar der Procurator eben­falls zu haften r diese Kosten aber sind feiner Forderung beizurechneu, und die Parthei ist zu deren Erstattung ebenfalls anzuhalten-

(Der Verfolg künftig.)

Ediktalcitation.

Anna Maria Frizin von Staufen­berg ist mit Hinterlassung einer gericht­lich hinterlegten lezten Willens-Disposi­tion verstorben.

Alle Interessenten werden demnach' hiermit vorgelaven, in dem auf Sam­stag den lyten Dec. d. I bestimmtem Termin persönlich oder durch genugsam Bevollmächtigte vor dieser Gerichtsstelle zu erscheinen, und sich der Eröfnung dev gedachten tezten Willens-Verordnung zw gewärtigen. Giessen den 21. Nov. 1^07'.

Grvöherzogl. Hess. Landamt dass.

F 0 l l e n i u S.

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