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Wir Ludewi g von Gottes Gnaden, Groß Herzog von Heft fcn, Herzog in Westphalen rc. rc..
Durch landesherrliche Edicte sind in mehreren benachbarteit— die Unftigen angrenzenden. Staaten, die unconven- tionsmäsigen ausländischen Seck) s- Kreuzer - S t ü ck und sammtliche ausländische Groschen und Kreuzer, an ihrem Nennwerthe beträchtlich herabgewürdigt und refp. ganz verrufen worden, und diese Verfügungen haben die natürliche- Folge gehabt, daß durch den wechselseitigen Handelsverkehr- und wucherliche Spekulationen eine über- masiae Menge dieser geringhaltigen Scheide - Münzen in Unser« Landen, zum grö- sie« Nachthei! des Staats - und Landes- Vermögens eingeführt worden , und noch- immer, in zunehmendem Maase ein- dagegen die groben Convenlions- und andere bessere Geld - Sorten ausgebracht worden.
Wir sehen Uns daher, zu Abwen" dung desfallsigen weitern Schadens, nach dem Beispiel der benachbarten Regierungen bewogen, gnadigst zu verordnen:
i) Daß ui Unser« sammtlichen Landen, a) alle nicht nach der vvrbinigen Convention ausgemünzke Sechskreu- zerstücke, ohne Unterschied auf Fü n f. Kreuzer,
b) alle G r o s ch e n oder Dreis- Kreuzer-Stücke, ohne Unterschieds mit Ausnahme der von Uns ausgeprägten Land - Münze,, auf A w e i« Kre u? zer herabgesetzt, und
c) alle auswärtige unconventions- masige Kreuzer nochmalen ganz verrufen und äusser Cours gesetzt feyn sollen«.
2) Daß von dem Tage der Publica- tivn dieser Unserer Verordnung an, dieselbe in Kraft und Vollziehung treuen -
somit die besagten Münz - Sorten, nicht höher als- in dem herabgesetzten Werth, bei Unfern und allen öffentlichen Kassen sowohl als auch in dem Gemeinen Verkehr angenommen werden sollen.-
3) Daß mit dem isten Oktober des jezilanfenden Ja.hrs alle unconventions- mäsigen Sechskreuzerstücke und alle ausländischen- Groschen gänzlich verrufen seyn und weder in. Untern und andern öffentlichen Kaffen,. noch im Gemeinen Verkehr ferner angenommen werden - sondern in Unser« sämmtlichen Landen, nebst den conventionsmäsigen Sorlen, nur die von Uns ausgeprägten Landesherrlichen Scheide- Münzen cvursiren sollend
Damit nun diese- Unsere gnädigste Verordnung „ für deren genaue Befolgung sämmtliche Polizei- Justiz- und Camera! - Beamten verantwortlich gemacht werden, zu Jedermanns Wissen- schäft gelange; so befehlen Wir, daß dieselbe gedruckt, zuerst den Odern- die Aufnahme des Kassen - Bestands besorgenden Behörden zu gefertigt und durch dieselben den ihnen untergeordneten Ossi- cialen mitgethestt, von den Beamten Un* fernUnterthemen verkündet-- sodann durch die Landzeitung und Provinzial i Blatter, bekannt, gemacht werden soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Itny terschnfl und des. hier aufgedruckien Slaats Siegels..
Darmstadt den lyren ’Sntwr 1807..
( £, S.) Ludewig..
gj&r; vi Leh m ann, Sraatsminister.
Bekannrntachungem
1) Nachdem die Ehefrau deö in den Grosherzogl. Hess Schutz aufgeuomme- nen Juden Gumbrichts zu- Leihgestern, Reitz Ale/andev von- Kirchdrmnbach im
Ode«-


