Ausgabe 
23.5.1807
 
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Ludewig von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen, Herzog in iDesrphalen rc. rc.

Es ist zwar bisher schon keinem Zwei­fel unterworfen gewesen, daß Unsere Un- terthanen deS Oberfürftenthums Hessen das für Unser dasiges Milikair bestimmte und für Unsere Dicasterial Diener­schaft zu Giesen zur Besoldung ausge­setzte Holz zu machen und herbei zu fah­ren verbunden seyen, sodann dies als eine in der Landes - und der uiedern Heeres-Folge gegründete Sache angese­ssen werden müsse.

So wie indeß Wir zu.bemerken ge­habt, daß bei der Austheilung in vor­deren Zeiten nicht ganz nach den hier­aus fliesenden Grundsätzen zu Werk ge­gangen, und hierdurch ein Theil Unse­rer getreuen Uurerrhauen gegen die üvrige beschwert worden; so hak Uns zugleich nicht entgehen können, daß die neuer­dings eingetretenen Staats - Veränderun­gen auch hier eine anderweite den der- maligen Staats-Verhältnissen angemes­sene Anordnung, zu möglichster Gleich­stellung Unserer Unterthanen ohnumgäng- !ich erforderlich machen.

Wir haben nun zwar schon bei an­dern Gelegenheiten Unsere gnädigste Wil- !eno - Meinung im allgemeinen dalun zu er­kennen gegeben, daß zu den Bedürfnissen des Staats jeder verhältnismäßig beizu- rragen habe, und, da die Unterhaltung Les Milikairs und der zu Besorgung drr Landesan relegenheiren anaeordneten Dicasterial, Dienerschaft obnverkennbar zu jenen Bedürfnissen gerechnet werden muß, hierdurch von selbsten den Grund­satz bezeichnet, daß die in Ansehung LeS zu deren Unterhaltung ausgesetz­ten Holzes , von Unfern Unterkhanen erforderlich werdende Dienste, als eine

Obliegenheit der Provinz und sämtlicher dazu gehörigen Ortschaften ohne Aus­nahme betrachtet werden müssen.

Um jedoch hierüber nicht den minde­sten Zweifel übrig zu lassen, und zu­gleich den Fuß, nach welchem die des- fallstgen Repartitionen zu entwerfen sind, zu bestimmen, finden Wir Uns bewogen, Kraft dieses, ausdrücklich zu verordnen, daß das für Unser Milirair und für Unsere Dicasterial r Dienerschaft bestimmte und ans Unfern Waldungen abgegeben werdende Holz von der ganzen Provinz Hessen, mir Inbegriff der Städte, der adelichen Gerichte, und der dazu ge­schlagenen neuen Souverainitäks Lau- den, gemacht und herbei gefahren wer­den^ solle, also und dergestalken, daß den Städten ihre Antheile nach der Zahl ih­res Fahrviehes zngetheilet- und im übri­gen die Repartition zur Hälfte auf die Steuer und zur Hälfte auf das Fahrvieh gemacht zugleich aber dabey auf die nemlichen Dienste, welche einzelne Siems ter und Distrikte für die Amts-Diener­schaft und sonsten zu leisten haben, Rück­sicht genommen, und wenn in Ansehung deren einer , oder der andere vor den übri­gen belästiget ist, bei dem Ausschlag des Mrlitair # und Dicasterial - Diener Hol­zes ihm nach billigem Verhältnis gut ge- than werden solle.

Wie nun Wir dieses hierdurch öf­fentlich bekannt machen, und als e-ine für beständig geltende Norm gesetzlich vorschreiben; also befehlen Wik Unserer nachgesetzren Regierung zu G'esen ana- digst, die zu Vollziehung Unserer Vor-' schrift weiters nörbraen Verfügungen, nach Maasgabe derselben, qenanest zu treffenUnfern Unrertbanen aber, die ihnen hiernach zukommende Obliegenheit um so mehr mir schuldigster Bereitwillig­keit