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Ludewig von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen, Herzog in iDesrphalen rc. rc.
Es ist zwar bisher schon keinem Zweifel unterworfen gewesen, daß Unsere Un- terthanen deS Oberfürftenthums Hessen das für Unser dasiges Milikair bestimmte — und für Unsere Dicasterial Dienerschaft zu Giesen zur Besoldung ausgesetzte Holz zu machen und herbei zu fahren verbunden seyen, sodann dies als eine — in der Landes - und der uiedern Heeres-Folge gegründete Sache angesessen werden müsse.
So wie indeß Wir zu.bemerken gehabt, daß bei der Austheilung in vorderen Zeiten nicht ganz nach den hieraus fliesenden Grundsätzen zu Werk gegangen, und hierdurch ein Theil Unserer getreuen Uurerrhauen gegen die üvrige beschwert worden; so hak Uns zugleich nicht entgehen können, daß die neuerdings eingetretenen Staats - Veränderungen auch hier eine anderweite — den der- maligen Staats-Verhältnissen angemessene Anordnung, zu möglichster Gleichstellung Unserer Unterthanen ohnumgäng- !ich erforderlich machen.
Wir haben nun zwar schon bei andern Gelegenheiten Unsere gnädigste Wil- !eno - Meinung im allgemeinen dalun zu erkennen gegeben, daß zu den Bedürfnissen des Staats jeder verhältnismäßig beizu- rragen habe, und, da die Unterhaltung Les Milikairs und der — zu Besorgung drr Landesan relegenheiren anaeordneten Dicasterial, Dienerschaft obnverkennbar zu jenen Bedürfnissen gerechnet werden muß, hierdurch von selbsten den Grundsatz bezeichnet, daß die — in Ansehung LeS — zu deren Unterhaltung ausgesetzten Holzes , von Unfern Unterkhanen erforderlich werdende Dienste, als eine
Obliegenheit der Provinz und sämtlicher dazu gehörigen Ortschaften ohne Ausnahme betrachtet werden müssen.
Um jedoch hierüber nicht den mindesten Zweifel übrig zu lassen, und zugleich den Fuß, nach welchem die des- fallstgen Repartitionen zu entwerfen sind, zu bestimmen, finden Wir Uns bewogen, Kraft dieses, ausdrücklich zu verordnen, daß das für Unser Milirair und für Unsere Dicasterial r Dienerschaft bestimmte — und ans Unfern Waldungen abgegeben werdende Holz von der ganzen Provinz Hessen, mir Inbegriff der Städte, der adelichen Gerichte, und der dazu geschlagenen neuen Souverainitäks Lau- den, gemacht und herbei gefahren werden^ solle, also und dergestalken, daß den Städten ihre Antheile nach der Zahl ihres Fahrviehes zngetheilet- und im übrigen die Repartition zur Hälfte auf die Steuer und zur Hälfte auf das Fahrvieh gemacht — zugleich aber dabey auf die nemlichen Dienste, welche einzelne Siems ter und Distrikte für die Amts-Dienerschaft und sonsten zu leisten haben, Rücksicht genommen, und wenn in Ansehung deren einer , oder der andere vor den übrigen belästiget ist, bei dem Ausschlag des Mrlitair # und Dicasterial - Diener Holzes ihm nach billigem Verhältnis gut ge- than werden solle.
Wie nun Wir dieses hierdurch öffentlich bekannt machen, und als e-ine für beständig geltende Norm gesetzlich vorschreiben; also befehlen Wik Unserer nachgesetzren Regierung zu G'esen ana- digst, die zu Vollziehung Unserer Vor-' schrift weiters nörbraen Verfügungen, nach Maasgabe derselben, qenanest zu treffenUnfern Unrertbanen aber, die ihnen hiernach zukommende Obliegenheit um so mehr mir schuldigster Bereitwilligkeit


