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Bekanntmachungen.
i) Man hat bisher von Zeit zu Zeit geh oft, daß die nun schon fast 4. Monate lang durch hiesige Stadt gegangene Haupt - Militärstrase eine andere Züchtung nehmen, und dadurch die hiesige Einwohner von der bisher getragenen grosen Einquartirungs-Last sich be- freyet sehen wurden. Da indeß diese Hofnung noch immer ohnerfällt geblieben, und im Gegentheil, seil kurzem die Einquartirungen im Ganzen zugenom- rnen ; so hat man zu einiger Erleichte-, rung der Qnartirträger die Veranstaltung getroffen , daß denselven auf die jedesmalige Einquartirungen und zu derben Verpflegung Brod und Fleisch auf Kosten des‘ Landes abgegeben werden solle, sodann in dieser Absicht mir dahiesigen Beckern und Metzgern wegen dessen Ablieferung einen Accord abgeschlossen. Es wird daher dieses hierdurch öffentlich mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß der Rathsschöff Kempf den Auftrag erhalten habe, die Anweisungen auf welche die Becker und Metzger das Brod und Fleisch abzugeben accvrdirt sind,- zu ertheile», somit jeder, welcher Brod itnD Fletsch in Empfang nehmen will, sich nur bey erjagtem Rathsschöff Kempf mel- ben, und demselben das Einquartirungs- Billet em liefer n — sodann dagegen einen Anweißzetter auf das darauf kom- Wende Brod und Fleisch abholen lassen könne, auch alsdenn die nähere Bedeutung jedesmal erhalten werde, wo er sowohl das eine als das andere in Em- Pfang zu nehmen habe«.
Man bemerkt zugleich, dass
1) auf einem Untevvfsizierv Gerne n- nen oder Bedienteneine Parrisu Brod a 1 Z/4 Pfund hiesige» Gowichts und tiat Mmou. Dchsenfleffch A iFLych —
auf einen Ofsizier hingegen drey dergleichen Portionen abgegeben werden jollen ;
2) es der Willkühr eines jeden überlassen bleibet , ob sie für jede Einquar-- ttrnng das auf solche kommende Brod und Fleisch sich geben —• oder mehrere zusammen kommen lassen, und nachmals das auf sie inegefamt, gebührende Brod und Fleisch auf einmal irr Empfang nehmen wollen;
3) die Abgabe desselben von heure an ihren Anfang nehme — und denen welche heuteElnq.uartirnug erhalten, das auf dieselbe fallende/ Brod und Fleisch nachgeliefert werhen solle, somit derselbe die desfallsige Einquartirungs - Billet dem Rathsschöff Kemps em liefern — und gegen solche die Anweiszettcl um daS Brod und Fleisch in Empfang zu ueh- men, abholen können.
.Giessen den 13ten April 1807.
GroSherzoglich Hessische Kricgs- Eommisfton.
JD. Büch u er. v. K r u g.
2) Nm die Verlassenschafts-Masse des verstorbener? Herr» Hofgerichlo - Assessors von Wrede gehörig festsitzen zu können, werden alle friejeiugeti , welche eine Forderung an denselben haben, hiermit aufgeforderr, solche binnen 14Tagen bei Unterzeichnetem einzugeben.
Giessen den rzten April 1807.
Von Commissions wegen. Von G rvl m a n.
3} Dre unterzeichnets Stelle soll hierdurch öffentlich bekannt machen, daß nach einer Verfügung Greßberzoglichev Obrrpostdirection, bey Geldsendungen in Gold durch die Post, das Gold in der Pvstexpedition- vorgezeigt und sodann der Brief oder das Paquer neben dem Sie- M drs UufAebrM mit dem, Po st siege T w


