Ausgabe 
18.4.1807
 
Einzelbild herunterladen

* ) 62 (

Bekanntmachungen.

i) Man hat bisher von Zeit zu Zeit geh oft, daß die nun schon fast 4. Mo­nate lang durch hiesige Stadt gegan­gene Haupt - Militärstrase eine andere Züchtung nehmen, und dadurch die hie­sige Einwohner von der bisher getrage­nen grosen Einquartirungs-Last sich be- freyet sehen wurden. Da indeß diese Hofnung noch immer ohnerfällt geblie­ben, und im Gegentheil, seil kurzem die Einquartirungen im Ganzen zugenom- rnen ; so hat man zu einiger Erleichte-, rung der Qnartirträger die Veranstal­tung getroffen , daß denselven auf die jedesmalige Einquartirungen und zu de­rben Verpflegung Brod und Fleisch auf Kosten des Landes abgegeben werden solle, sodann in dieser Absicht mir da­hiesigen Beckern und Metzgern wegen dessen Ablieferung einen Accord abge­schlossen. Es wird daher dieses hierdurch öffentlich mit dem Bemerken bekannt ge­macht, daß der Rathsschöff Kempf den Auftrag erhalten habe, die Anweisun­gen auf welche die Becker und Metzger das Brod und Fleisch abzugeben accvrdirt sind,- zu ertheile», somit jeder, welcher Brod itnD Fletsch in Empfang nehmen will, sich nur bey erjagtem Rathsschöff Kempf mel- ben, und demselben das Einquartirungs- Billet em liefer n sodann dagegen ei­nen Anweißzetter auf das darauf kom- Wende Brod und Fleisch abholen lassen könne, auch alsdenn die nähere Bedeu­tung jedesmal erhalten werde, wo er so­wohl das eine als das andere in Em- Pfang zu nehmen habe«.

Man bemerkt zugleich, dass

1) auf einem Untevvfsizierv Gerne n- nen oder Bedienteneine Parrisu Brod a 1 Z/4 Pfund hiesige» Gowichts und tiat Mmou. Dchsenfleffch A iFLych

auf einen Ofsizier hingegen drey derglei­chen Portionen abgegeben werden jollen ;

2) es der Willkühr eines jeden über­lassen bleibet , ob sie für jede Einquar-- ttrnng das auf solche kommende Brod und Fleisch sich geben oder mehrere zusammen kommen lassen, und nachmals das auf sie inegefamt, gebührende Brod und Fleisch auf einmal irr Empfang neh­men wollen;

3) die Abgabe desselben von heure an ihren Anfang nehme und denen welche heuteElnq.uartirnug erhalten, das auf dieselbe fallende/ Brod und Fleisch nachgeliefert werhen solle, somit derselbe die desfallsige Einquartirungs - Billet dem Rathsschöff Kemps em liefern und gegen solche die Anweiszettcl um daS Brod und Fleisch in Empfang zu ueh- men, abholen können.

.Giessen den 13ten April 1807.

GroSherzoglich Hessische Kricgs- Eommisfton.

JD. Büch u er. v. K r u g.

2) Nm die Verlassenschafts-Masse des verstorbener? Herr» Hofgerichlo - As­sessors von Wrede gehörig festsitzen zu können, werden alle friejeiugeti , welche eine Forderung an denselben haben, hier­mit aufgeforderr, solche binnen 14Ta­gen bei Unterzeichnetem einzugeben.

Giessen den rzten April 1807.

Von Commissions wegen. Von G rvl m a n.

3} Dre unterzeichnets Stelle soll hierdurch öffentlich bekannt machen, daß nach einer Verfügung Greßberzoglichev Obrrpostdirection, bey Geldsendungen in Gold durch die Post, das Gold in der Pvstexpedition- vorgezeigt und sodann der Brief oder das Paquer neben dem Sie- M drs UufAebrM mit dem, Po st siege T w