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Geöankem von der Geneigtheit, das Bose eher' als das Gute von- andern zu. glaubens
(Verfolg.))
Wer geneigt ist immer das Schlimmste" zu glauben, kann in der 9celigion viel Böses zu seiner und anderer Verwirrung anrichten. Er darf nur die Schemgründe höre» , womit die Feinde der Religion das Gebäude derselben zu untergraben suchen,, so nimmt er solche schon vor gewiß au,, weil dieses mit seiner Neigung das- Schlimmste-von allen Dingen ,. ohne U»-' tersuchung zu glauben übereinkommt. Es ist nicht lange, so hatte- ich Gelegenheit einen- solchen Leichtgläubigen in sei» nem Siege über die Religionswahrheiteu zu sehn:. Er hatte nemlich in einem gewissen Buche solche Erzählungen von be- rannten Gottesgelehrten gelesen, die unter einem guten Schein vorgetragen worden , und dieses hatte eine so geschwinde Wnrkuna, daß er ohne weitere Prüfung anfiena, auf die Geistlichen zu schimpfen und der Religion Hohn zu sprechen. Weit gefehlt, daß er meine Gegengrunde hatte anhören sollen: Er blieb auf seinem Sinn, und liest bei ernem pathetischen Stampfen auf die Erde , diese gelehrten Worte von sich hören : Nun we,ß ich was recht ist,, ich will mich nicht wehr an der Nase lassen herum fuhren» Alles, was ich daraus lernte, war dieses , daß viele Menschen eine grose Leicht- alaubigkeit darinnen erweisen, daß sie" sich mehr Verstand und Einsicht, als an-' drrn, zutrauen..
(Die Fortsetzung folgt.)
Nachricht.
Es wird hiermit verordnet', daß bet Begräbnissen der Kinder welche in Kutschen auf den Kirchhof gefahren werden,, keine andere Personen als nur diejenige.
Weiber,, welche die verstorbenen Kinder aus- nud angekletdet haben,, und sonst zum Aus r und Einheben der Leiche etwa höchst nöthige Leute in den Kutschen mitfahren sollen»
Giessen den lytenNov. 1806.
Großherzogl.. Hessische Polizei- deputaklon das.
- Bekanntmachungen.
1) Nachdem der blödsinnige Johannes Göbel jun. in Pvhlgdns durch sein Benehmen seinen Vater und seine Verwandten schon in mehrere kostspielige Verlegenheiten gebracht hat, und es nicht möglich ist, daß die Verwandten auch durch die genaueste Aufsicht allem diesem vorbeugen können y. so wird hiermit öffentlich bekannt gemachtdaß alle die welche sich mit gedachtem Johannes Göbel jun. in irgend ein Verkehr ciulassen werden, an dessen Vater sich aus keine Weise halten können, invem derselve auf keinen Fall dafür zu haften und dergleichen Handlungen seines Sohnes zu genehmigen gesonnen ist, vielmehr solche in der Hinsicht als null und nichtig angesehen , und die Verführer jenes unbesonnenen Menschen, weshalb man die benachbarten Aemter stets requiriren wird, noch ausserdem gebührend werden gestraft werden. Langgöns den 6teu Nov. 1806.
Grosherzogl. Hess. Amt das. C. G. v. Zange n.
2) Nachdem von Grosherzoglichem Stadtamt verfügt worden ist, daß mehrere bet des Schuhmacher Georg Adolf Löbers Wittwe versetzte Sachen, weil solche, der geschehenen amtlichen Auf-, gäbe ohngeachtet noch nicht ausgelöset worden sind, öffentlich an den Meistbietenden versteigt werden sollen , so hat man hierzu Termin auf Donnerstag den 27ten Novembr. d» I. Nachmittags um
2 Uhr


