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Landgrafl. Verordnung Von Gottes Gnaden Ludwig X.
Landgraf zu Hessen zc. rc.
Nachdem Uns die unterthättiasteAnzeige geschehen ist, daß bisher in Unfern Landen öaritbe
„Ob das Rechrsmi'trelder Wiedereinsetzung in den vorgen Stand gegen ein richterliches Erkenntuiß effe- dtum ftipenlivuin habe — ferner ob in jedem Falle, wenn gedachtes Rechtsm'trel durch neu aufgefundene Tbatumstande oder Beweise begründet werde, der Implorant, ehe die Restitution zu erkennen seye, den Rest turions-Eid abzulegenhabe " — keine gesetzliche Bestimmungen verbanden , daber aber bei Unser« Justiz - Be- Hörden bte Ungewißheit entstanden seye, nach welchen Grundsätzen sie hierunter in vvrkommenden Fallen zu verfahren hatten : So haben wir Uns bewogen gefunden, folgendes zu verordne« r
i) Das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll alle- $eireffeaum fufp^nGvum haben, wann bei der Einwendung und Fortietzunq des» se den die gesetzliche Appellations - Fatalen gehörig, beobachtet werden.
2) Nach einaetrettener Versäumnis; dieser Fatalie« soll jedoch auch ^der eHeft ns fiiGppn iv ns immer noch Statt finr den, in so fern die Restitution vor der gLnz'ichen Vollstreckung eingewandt und gei-ör'g fortgesetzt wird, dergestalt: daß der Zustand der Sache unverändert ,o bleiben soll, wie er sich zur ZeitderEin- Wendung des Rechtsmittels besindet, die Vollstreckung mag bereits ihre« Anfang genommen haben , oder nicht,
g) D'r Implorant soll jedesmal, ehe au[ die von ihm beigebrachte nova
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' die Restitutiou erkannt wird, den Restitutions-Eid ablegen, jedoch künftig nicht mehr nach der bisher üblich gewesene« Formel, sondern dahin: daß er vor der richterlichen Entscheidung von dem neue« Einbringen nichts gewußt habe, oder, wenn ihm solches bekannt gewesen, daß er es, aller angewandten Mühe und Fleißes ohnerachtet, .in dem bisherige« Prozesse nicht bade herbeischaffen können.
4) Um allen Aufenthalt möglichst zu vermeiden, soll niemanden verstaklet werden , sich dieser Eidesleistung durch sonstige Beschemigungs -Mittel zu entziehen.
Diese Unsere gnä igsie Verordnung ist von allen Justiz - Collegien und >on- stigen Gerichten Unserer Lande, welche es angehen mag, auf das gennuesie zu befolgen, und zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt zu macken.
Darmstadt den laten April 1806. Ludewig L.
Nachricht.
Da man vernommen bat, daß die in dem Anzeigungs - Blutt vom igken dieses Monats befindliche Bekanmma- chung von einigen Personen dahin verstanden werden wollen, als ob dem bey der Schleiffung des Walles verunglückten Arbeiter, so wenig von Seiten der Aerzre, als des Eigenthümers bey welchem derselbe in Arbeit gestanden, die nörhlge geschwinde Hülfe geleistet worden seye, dieses aber keineswegs der Full ist, indem von dieser Seite alles Mögliche geschehen, und sothaoe Beku, nt- machung dadurch vorzügl ch veranlaßt worden, daß, nachdem der Unglückliche bereits ausgegraben gewesen , es äusserst schwer gehalten, die Anwesenden zu bewegen, denselben, um die Hu re der Aerzke anwendemzu können, auszukleiden, und an einen andern Drr zu dringen — so wird


