Einzelbild herunterladen

) I3i

teube versteigt werden, daß der Kauf- schillina in 3 Terminen , ne ml ich i Drrt- Mar-lni ». 3.,. ->uf Martini 1807», uno iDrittheil auf Mar­tini l8o3. abgetragen werden soll. Man bat oaber Termin auf Dienstag den steit Sept. b. I., wo diese Güierstäcke Nach­mittags um 2 Uhr in dem Gasthaus zum goldenen Hirsch dahier versteigt werden sollen, anberaumr, und macht solches zu jedermanns Nachricht hierdurch be­kannt. Glessen den izten Aug. 1805.

Dietz.

3) Da das Waarenlager von des dahier verstorbenen Burger und Han­delsmann Konrad Balthastt Buschen Wlllwe, so in verschiedenen Sorten Tü­cher , Bieber, Flanell, Baumwollen - Hanauer - Sommer- und Leinenzeuge, Kattune, Taimö, Westeuzeuger^ Nan- quinette, Zwilch, Manschester, Sattnet, Easrmir, Neffettuch, Museline, Hals- tncyer, toammet, Tastent, r^tlas , Eha« lou , Raich, Kalmuk, Barchent, Hand­schuh, Strumpf, Sakrücher, Pique, Seide, Flor, Wachstuch, Bänder, Schnür, Tobak, vielleicht 1 bis 200,000 Pfeifen von Erd und mehreren anderen Arlickel der Art bestehet, öffentlich und gegen gleichbaldige baare Zahlung an den Meijtviekenoen versteigt werden soll; so wird oainlk Montags den iZten 0 M. Vormiltags um yllyr der Anfang ge­macht. Es wird daher dieses allen Kauf­lust gen mit denen Bemerkungen bekannt gemacht, baß

i) den ersten Tag besonders der vor­handene und IN ohngesehr 14 ViS »5 Zentner bestehende Tobak und die Pfeifen von Erd, vorgenommen wer­den , und man es immer so viel wie möglich voraus bestimmen wird, was die folgende Tage vorgenommen werden soll;

2) man, wenn man nicht durch andere febr dringende Geschäfte davon ab­gehalten wird , jeden Tag zweimal, und zwar Vormittags von 9 bis 12, Nachmittags aber von 2 bis 5 Uhr, die Versteigerung halten wird, da­mit auswärtige Liebhaber so wenig als nur immer möglich, aufgeyal­ten werden;

3) an Niemand ohne baare Zahlung etwas abgegeben, vielmehr jedes Stück, das nicht sogleich daar be­zahlt wird, mit dem in dem Proto­koll stehenden ISro. bezeichnet, und so lange zurückbehalten wird, bis es bezahlt worden ist: jedvch^niuß diese Bezahlung längstens 14 Tage nach der geschehenen Ersteigerung geschehen, ansonsten die unier die­ser Zeit nicht eingelößten Sachen aus Kosten und Gefahr der Steiger noch einmal versteigt werden.

Bisherige Erfahrung hat mich gelehrt, daß viesc Einrichtung, wenn nicht Ge­schäfte verzögert und in die Lange gezo­gen werden sollen, nöthig ist, ich werde daher auch nicht davon abgehen, und mache es zu dem Ende hierdurch zu je*' dermanns Nachricht bekannt; damit sich weil man bei dergleichen Verfügun­gen keine Ausnahme machen kann jedermann ohne Ansehung der Person hiernach richten kann. Zugleich bemerke ich noch hierbei, daß die schuldig geblie­benen Gelder jeden Tag Vormittags von 8 bis 9 und Nachmittags von 1 bis 2 Uhr an mich bezahlt, die schuldig geblie­bene in dem Sleigprotocoll ausgethan, und sodann jedesmal nach der darauf geendigten Versteigerung die Sachen in Empfang genommen werden können.

Greffen den 6ten Aug. 1806.

Dietz.

4) D re