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teube versteigt werden, daß der Kauf- schillina in 3 Terminen , ne ml ich i Drrt- SÄ Mar-lni ». 3.,. ->uf Martini 1807», uno iDrittheil auf Martini l8o3. abgetragen werden soll. Man bat oaber Termin auf Dienstag den steit Sept. b. I., wo diese Güierstäcke Nachmittags um 2 Uhr in dem Gasthaus zum goldenen Hirsch dahier versteigt werden sollen, anberaumr, und macht solches zu jedermanns Nachricht hierdurch bekannt. Glessen den izten Aug. 1805.
Dietz.
3) Da das Waarenlager von des dahier verstorbenen Burger und Handelsmann Konrad Balthastt Buschen Wlllwe, so in verschiedenen Sorten Tücher , Bieber, Flanell, Baumwollen - Hanauer - Sommer- und Leinenzeuge, Kattune, Taimö, Westeuzeuger^ Nan- quinette, Zwilch, Manschester, Sattnet, Easrmir, Neffettuch, Museline, Hals- tncyer, toammet, Tastent, r^tlas , Eha« lou , Raich, Kalmuk, Barchent, Handschuh, Strumpf, Sakrücher, Pique, Seide, Flor, Wachstuch, Bänder, Schnür, Tobak, vielleicht 1 bis 200,000 Pfeifen von Erd und mehreren anderen Arlickel der Art bestehet, öffentlich und gegen gleichbaldige baare Zahlung an den Meijtviekenoen versteigt werden soll; so wird oainlk Montags den iZten 0 M. Vormiltags um yllyr der Anfang gemacht. Es wird daher dieses allen Kauflust gen mit denen Bemerkungen bekannt gemacht, baß
i) den ersten Tag besonders der vorhandene und IN ohngesehr 14 ViS »5 Zentner bestehende Tobak und die Pfeifen von Erd, vorgenommen werden , und man es immer so viel wie möglich voraus bestimmen wird, was die folgende Tage vorgenommen werden soll;
2) man, wenn man nicht durch andere febr dringende Geschäfte davon abgehalten wird , jeden Tag zweimal, und zwar Vormittags von 9 bis 12, Nachmittags aber von 2 bis 5 Uhr, die Versteigerung halten wird, damit auswärtige Liebhaber so wenig als nur immer möglich, aufgeyalten werden;
3) an Niemand ohne baare Zahlung etwas abgegeben, vielmehr jedes Stück, das nicht sogleich daar bezahlt wird, mit dem in dem Protokoll stehenden ISro. bezeichnet, und so lange zurückbehalten wird, bis es bezahlt worden ist: jedvch^niuß diese Bezahlung längstens 14 Tage nach der geschehenen Ersteigerung geschehen, ansonsten die unier dieser Zeit nicht eingelößten Sachen aus Kosten und Gefahr der Steiger noch einmal versteigt werden.
Bisherige Erfahrung hat mich gelehrt, daß viesc Einrichtung, wenn nicht Geschäfte verzögert und in die Lange gezogen werden sollen, nöthig ist, ich werde daher auch nicht davon abgehen, und mache es zu dem Ende hierdurch zu je*' dermanns Nachricht bekannt; damit sich — weil man bei dergleichen Verfügungen keine Ausnahme machen kann — jedermann ohne Ansehung der Person hiernach richten kann. Zugleich bemerke ich noch hierbei, daß die schuldig gebliebenen Gelder jeden Tag Vormittags von 8 bis 9 und Nachmittags von 1 bis 2 Uhr an mich bezahlt, die schuldig gebliebene in dem Sleigprotocoll ausgethan, und sodann jedesmal nach der darauf geendigten Versteigerung die Sachen in Empfang genommen werden können.
Greffen den 6ten Aug. 1806.
Dietz.
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