Landgräsi. Verordnung» Von Gottes Gnaden Ludwig
Landgraf zu Hessen rc. rc.
Nachdem Uns in mehrerem vorge- kommen, daß verschiedne Unserer Fürst!. Diener ihre quartaliter zu beziehen habende Geld- und Natura! - Besoldung -uf mehrere künftige Monate und Jahre an Christen und Juden, oft mit einem ribermäsigen Nachlaß, zum voraus ver- Handlen und assignireu; dergleichen wu- eherliche den Dienst ohnehin entehrende Cvnlracte aber nicht allem zu häufigen Processen Anlaß geben, sondern auch Tbätiakeit und Diensteifer hemmen, manche auch wohl gar , Amtstreue und Gerechtigkeit selbst aufzuopfern, veranlassen ; Wir jedoch diesem, sowohl Unserem Fürst!. Interesse als auch selbst Unserer gesamten Dienerschaft und Unter» thanen nicht anders als zum Schaden, Nachtheil und Beschwerung gereichenden Benehmen, Gränzen zu sezen, fnr no; thig und näzlich erachtet haben; AIS vrdnen und sezen Wir hiermit, daß
i) keiner Unserer Fürst!. Diener, er fette, wer er wolle, fürderhin auf seine Geld - oder Natural - Besoldung einige Anweisung, oder Quittung auszustelleu be- sugt seyn ,. vielmehr ein jeder sich dessen schlechterdings enthalten, und keiner der Berechner derer Geld- und Natura! Besoldungen weder dergleichen auf irgend eine Weise acceptiren, noch dem Inhaber und Offiouario oder Afhgnatario einiger Zahl- und Lieferung darauf Hofnung machen soll. Wie Wir dann
2) im Fall ein oder der andere Fürst!. Diener dieser Unsrer höchsten Verordnung entgegen zu handle» gleichwvhlen sich beygehen ließe, oder auch erweißlicher- yraaseu durch andere ersonnene Auswege
und Hande! in fraudem legis handelte, hiermit ausdrücklich alle dergleichen zur Ungebübr ausgestellte Assignakionen, Quittungen und eingeganqene Handel dergestalt für null und nichtig erklären, daß keiner Unserer Fürst!. Renthmeister, Berechner und Anözahler derer Besoldungen und zwar bet) Strafe des doppelten Ersatzes aus eigenem Vermögen sich ermächtigen soll, darauf an irgend jemaud auser an den Diener selbst, das mindeste, es seye an Geld oder Naturalien , abzugeben und zu zahlen. Nur blos gerichtliche Anweisungen und obrigkeitliche Zahlungsbefehle sind hiervon ausgenommen und haben übrigens
3) gedachte Unsere Rentmeister, Berechner und Auszahler derer Besoldungen sich es zur eigenen Pflicht zu machen und besonderen Bedacht darauf zu nehmen, daß die Besoldungen so viel möglich » zur rechten Zen , besonders auch die Naturalien in Mark reinen Früchten an dre Behörde refpedHve ausge- zahlt und geliefert werdend Und ob zwar
4) Diese Unsere Verordnung zunächst und bauplsälich wider die über künftighin erst fällig werdende Besoldungsstücke zu verabredende wucherliche Handel gerichtet ist, so wllen doch auch dergleichen die bereits verfallene Besoldungen betreffende Eontracte, um unter dcm Vorwand jenes Verbot nicht umgehen zu mögen, durchaus verboten, bingegeu aber ver- ftattet seye, dey etwa eiutreteuden besonders dringenden bescheinigten Umstän- den um gleichbaldige Auszahlung der rückständigen Besoldung einzukommen, welche auch alsdann sogleich an die Behörde verfügt werden soll. Wornachfi'ch also gebührend zu achten.
Pirmasens, den 5. Jun. 1787» Ludwig,
Landgraf zu Hessen,
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