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Landgräsi. Verordnung» Von Gottes Gnaden Ludwig

Landgraf zu Hessen rc. rc.

Nachdem Uns in mehrerem vorge- kommen, daß verschiedne Unserer Fürst!. Diener ihre quartaliter zu beziehen ha­bende Geld- und Natura! - Besoldung -uf mehrere künftige Monate und Jahre an Christen und Juden, oft mit einem ribermäsigen Nachlaß, zum voraus ver- Handlen und assignireu; dergleichen wu- eherliche den Dienst ohnehin entehrende Cvnlracte aber nicht allem zu häufigen Processen Anlaß geben, sondern auch Tbätiakeit und Diensteifer hemmen, man­che auch wohl gar , Amtstreue und Ge­rechtigkeit selbst aufzuopfern, veranlas­sen ; Wir jedoch diesem, sowohl Unse­rem Fürst!. Interesse als auch selbst Un­serer gesamten Dienerschaft und Unter» thanen nicht anders als zum Schaden, Nachtheil und Beschwerung gereichenden Benehmen, Gränzen zu sezen, fnr no; thig und näzlich erachtet haben; AIS vrdnen und sezen Wir hiermit, daß

i) keiner Unserer Fürst!. Diener, er fette, wer er wolle, fürderhin auf seine Geld - oder Natural - Besoldung einige Anweisung, oder Quittung auszustelleu be- sugt seyn ,. vielmehr ein jeder sich dessen schlechterdings enthalten, und keiner der Berechner derer Geld- und Natura! Be­soldungen weder dergleichen auf irgend eine Weise acceptiren, noch dem Inha­ber und Offiouario oder Afhgnatario einiger Zahl- und Lieferung darauf Hofnung machen soll. Wie Wir dann

2) im Fall ein oder der andere Fürst!. Diener dieser Unsrer höchsten Verordnung entgegen zu handle» gleichwvhlen sich beygehen ließe, oder auch erweißlicher- yraaseu durch andere ersonnene Auswege

und Hande! in fraudem legis handelte, hiermit ausdrücklich alle dergleichen zur Ungebübr ausgestellte Assignakionen, Quittungen und eingeganqene Handel dergestalt für null und nichtig erklären, daß keiner Unserer Fürst!. Renthmeister, Berechner und Anözahler derer Besol­dungen und zwar bet) Strafe des dop­pelten Ersatzes aus eigenem Vermögen sich ermächtigen soll, darauf an irgend jemaud auser an den Diener selbst, das mindeste, es seye an Geld oder Natu­ralien , abzugeben und zu zahlen. Nur blos gerichtliche Anweisungen und obrig­keitliche Zahlungsbefehle sind hiervon ausgenommen und haben übrigens

3) gedachte Unsere Rentmeister, Be­rechner und Auszahler derer Besoldun­gen sich es zur eigenen Pflicht zu ma­chen und besonderen Bedacht darauf zu nehmen, daß die Besoldungen so viel möglich » zur rechten Zen , besonders auch die Naturalien in Mark reinen Früch­ten an dre Behörde refpedHve ausge- zahlt und geliefert werdend Und ob zwar

4) Diese Unsere Verordnung zunächst und bauplsälich wider die über künftig­hin erst fällig werdende Besoldungsstücke zu verabredende wucherliche Handel ge­richtet ist, so wllen doch auch dergleichen die bereits verfallene Besoldungen betref­fende Eontracte, um unter dcm Vorwand jenes Verbot nicht umgehen zu mögen, durchaus verboten, bingegeu aber ver- ftattet seye, dey etwa eiutreteuden be­sonders dringenden bescheinigten Umstän- den um gleichbaldige Auszahlung der rückständigen Besoldung einzukommen, welche auch alsdann sogleich an die Be­hörde verfügt werden soll. Wornachfi'ch also gebührend zu achten.

Pirmasens, den 5. Jun. 1787» Ludwig,

Landgraf zu Hessen,

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