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Die Frugalität.
(Verfolg.)'
Ich finde so viel Schönes, Erhabenes, Nützliches, in dieser Tugend der Römer und anderer ausgestorbeuer Völker, daß ich den Reizungen nicht widerstehe» ka», einen Versuch in der Abhandlung und Bestimmung ihrer wahren und eigentlichen Natur zu machen, und meinen Mitbürger» in der reinen Absicht zu übergeben , ihre Liebe zu einer Tugend zu erwecken oder zu stärken, und ihr Nachdenken auf die Mittel ihrer Beförderung und Ausbreitung zu richten, die ich als einen starken Damm gegen das überhand nehmende Elend der Welt, wenigstens gegen einen grossen Tbeil desselben ansehe. Ich werde diese Tugend erst in einiger Ferne ansehen , tun sie von andern Gegenständen zu unterscheiden. Ich werde nachstdem sie ganz in der Nahe betrachten, und ihren eigentlichen Begriff fest setzeit; und endlich ihre verschiedenen Eigenschaften vortragen, um dadurch, als durch so viel Züge, ihren ganzen Charakter anszubilden.
Die Frugalitat gehört in das Geschlecht der häuslichen Tugenden, und betrifft daS Inwendige unsers Hauswesens, unser Essen, Trinken, Kleidung, Wohnung, Lebensart, Regierung des Hauses, Kinderzucht, Bediente, Ge- rätbschaften Sre gehört nicht fürs Publikum, und erstreckt sich nicht über die Grenzen des Privatstandes. Ich werde mich dieser Anmerkung unten bey Gelegenheit wieder erinnern.
Ihr Name, als ein zusammeuqe- seztes Worr, stammt von dem einfachen Worte Fruges ab, welches bekantkich so viel als Frucht, Erdengut, was zur Nothdurft des Lebens gehört, heißt. Ursprünglich will also Frugalttät so viel
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bezeichnen, als wenn einer seiner Früchte und Erdeugürer genießt, und darin e- nug findet, d,e Bedürfnisse semes Leb^nS zu stillen.
(Die Fortsezung folgt.)
Ediktalvorladungen.
i) Nachdem erforderlich seyn will, den Passivstand des abgelebten Schr-tz- juden Michel Bär dahier fest zu setzen; so werden alle diejenige unbekannte Gläubiger, welche'an des gedachten Juden Michel Bars Verlassenschaft eine Forderung ex quocunque capite zu ha- bku glauben, edicralirer hiermit vorgela- den, Donnerstags den 31. dieses Monats vor Landgraf!. Amt dahier so gewiß zu erscheinen, und ihre Forderung richtig zu stellen, als sie ansonsten nicht weiter gehört sondern mit ihrer Forderung werden präcludirt werden.
Langgöns, am yten Jänner 1805. Landgräfl. Hess Justrzamt das.
C. G. v. Zange n.
2) Nachdeme nicht allein des Johann Henrich Sommerlads zu Lollar Kinder eine sehr beträchtliche Forderung an mütterlichen illatis an ihrem Vater haben, sondern auch sonsten noch mehrere Schuld- Posten gegen denselben eingebrachr worden sind, die Kinder jedoch unter Zustimmung ihrer Vormündern entscl-lojfen sind, gegen gänzliche Ueberlassung oes immer noch sehr beträchtlichen Vermögens an sie, sich mit ihres Vatters Gläubigern zu vergleichen, und einen förmlichen Konkurs zu vermeiden , zu dem Ende aber erforderlich ist, den Cchuk- denftand festznsetzen; so werden alle und jede, welche au gedachten Henrich Som- merlad zu Lollar aus irgendeinem Grund eine rechtliche Forderung zu haben glau- beu, hiermit vorgeladen,
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