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Landgraf!» Verordnung, von Gortes Gnaden Ludwig X.
Landgraf zu Hessen rc. rc.
Wir fügen hiermit zu wissen: Nachdem durch den iten und 2teu §. des für Unsere Landgrafliche Lande am 291611 Nov. 1769. ergangenen Contracten Re- gkments, verordnet worden, daß alle äusser denen öffentlichen Jahrmärkten sich ereignende Viehkauf und Tausch dem Unterbeamten oder in dessen Ermanglung dem Schöffen, Bürgermeister, Vorsteher oder Heimburger, so die Aufsicht im Ort hat, angezeigt und von diesem protvcollirt werden , im Unter- bleibungsfall aber der Hande! auf erhebende Klage von dem Beamten als ungültig sogleich aufgehoben werden, und die innländische Käufer und Verkäufer dazu noch von geringen Händeln auf zehen Gulden Werth, dreissig Kreuzer, von gröseren Händeln einen Gulden Strafe erlegen sollen; anbei durch eine weitere am 26ten Julii 1783, ergangene Verordnung jenes Reglement dahin abgeändert und restringirt worden, daß solches nur bei solchen Viehhandeln, wo entweder
1) auf Borgen oder Termin - Zahlung gehandelt, oder
$) eine gewisse Qualität des verkauften Viehes bedungen,
3) vor besondere sonst nicht wandelbare Mängel garantirt, oder
4) auf die Evictionsleistnng für die gewöhnliche wandelbare Hauptmängel renunciirt wird, und
5) wo ein Jud mit einem Christen handelt, gelten solle, in Ansehung die
ses fünften Falls aber Uns zur Kenntnis gekommen, daß die Unfern christlichen Unrerthanen dadurch unbeschrankt gelassene Freyheit von mir Juden eingegaugenen Viehhan- . dein wieder abzugehen, misbraucht werde; Weniger nicht Wir in Ansehung derjenigen Viehhandel, wo beede Contrahenten Juden sind, sach- masig gesunden haben, daß diese eben sowoblals die blos unter Christen geschlossen werdende äusser voxbemelde- ten vier ersten Fallen von der durch gedachtes Contracten Reglement verordneten Protocvllirung befreyet seyn sollen;
Als setzen, ordnen und wollen Wir, daß I.) es zwar im Allgemeinen bei der Verordnung, daß jeder Viehhandel zwischen Christen und Juden proto- cvllirt werden solle, sein Verbleiben behalte, und die Zeit, binnen welcher die Protocollirung geschehen solle, auf vier und zwanzig Stunden von der Zeit des geschlossenen Handels an gerechnet, festgesetzt werde, daß jedoch
II.) die auf den Unterbleibunasfall in dem H. 2. des Contracten Reglements vom 29t en Nov 1769. gesetzte poena nullitatis keine Anwendung finden solle wenn a) der Viehhandel schon erfüllt worden, oder b) der eine Tbeil die Solenni- sirung und Vollziehung ches Handels verweigert, der andere Theil aber bei dem einschlägigen Beamten , oder wenigstens bei dem Orts-Schultheisew davon, daß er den Handel protocolliren zu lassen erbötig gewesen , der andere es aber verweigert habe, in den ersten zweimal vier und zwanzig Stunden, von der


