Ausgabe 
12.10.1805
 
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Landgraf!» Verordnung, von Gortes Gnaden Ludwig X.

Landgraf zu Hessen rc. rc.

Wir fügen hiermit zu wissen: Nach­dem durch den iten und 2teu §. des für Unsere Landgrafliche Lande am 291611 Nov. 1769. ergangenen Contracten Re- gkments, verordnet worden, daß alle äusser denen öffentlichen Jahrmärkten sich ereignende Viehkauf und Tausch dem Unterbeamten oder in dessen Er­manglung dem Schöffen, Bürgermei­ster, Vorsteher oder Heimburger, so die Aufsicht im Ort hat, angezeigt und von diesem protvcollirt werden , im Unter- bleibungsfall aber der Hande! auf er­hebende Klage von dem Beamten als ungültig sogleich aufgehoben werden, und die innländische Käufer und Ver­käufer dazu noch von geringen Händeln auf zehen Gulden Werth, dreissig Kreu­zer, von gröseren Händeln einen Gul­den Strafe erlegen sollen; anbei durch eine weitere am 26ten Julii 1783, er­gangene Verordnung jenes Reglement dahin abgeändert und restringirt worden, daß solches nur bei solchen Viehhandeln, wo entweder

1) auf Borgen oder Termin - Zahlung gehandelt, oder

$) eine gewisse Qualität des verkauf­ten Viehes bedungen,

3) vor besondere sonst nicht wandel­bare Mängel garantirt, oder

4) auf die Evictionsleistnng für die gewöhnliche wandelbare Hauptmän­gel renunciirt wird, und

5) wo ein Jud mit einem Christen han­delt, gelten solle, in Ansehung die­

ses fünften Falls aber Uns zur Kenntnis gekommen, daß die Un­fern christlichen Unrerthanen dadurch unbeschrankt gelassene Freyheit von mir Juden eingegaugenen Viehhan- . dein wieder abzugehen, misbraucht werde; Weniger nicht Wir in Anse­hung derjenigen Viehhandel, wo beede Contrahenten Juden sind, sach- masig gesunden haben, daß diese eben sowoblals die blos unter Christen ge­schlossen werdende äusser voxbemelde- ten vier ersten Fallen von der durch gedachtes Contracten Reglement verordneten Protocvllirung befreyet seyn sollen;

Als setzen, ordnen und wollen Wir, daß I.) es zwar im Allgemeinen bei der Verordnung, daß jeder Viehhandel zwischen Christen und Juden proto- cvllirt werden solle, sein Verbleiben behalte, und die Zeit, binnen wel­cher die Protocollirung geschehen solle, auf vier und zwanzig Stun­den von der Zeit des geschlossenen Handels an gerechnet, festgesetzt werde, daß jedoch

II.) die auf den Unterbleibunasfall in dem H. 2. des Contracten Regle­ments vom 29t en Nov 1769. ge­setzte poena nullitatis keine An­wendung finden solle wenn a) der Viehhandel schon erfüllt worden, oder b) der eine Tbeil die Solenni- sirung und Vollziehung ches Han­dels verweigert, der andere Theil aber bei dem einschlägigen Beam­ten , oder wenigstens bei dem Orts-Schultheisew davon, daß er den Handel protocolliren zu lassen erbötig gewesen , der andere es aber verweigert habe, in den ersten zwei­mal vier und zwanzig Stunden, von der