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Die Frugalitat.

(Verfolg.)

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Der Frugal e gebraucht und nuzzet alles, was er hat, und nichts ist bei ihm über­flüssig.

Was über die bedürftige Genüge ist, wird von dem Frugalen eben sowol zum Uebel gerechnet, als was darunter ist. Zahlreiche Bibliotheken, dir nur zur Schau da stehen, um von den Motten gefressen zu werden, davon der Eigen» thümer nicht einmal ohne sein Gedächt­nis zu überhäufen , die Titel der Bücher kennen kann, sind dem Frugalen ein sehr unnützer.Ucberfluß. Hauser, darin man sich verlieren , und den Wirth nicht fin­den kann, deren Unterhaltung einen gro- sen Theil der jährlichen Einkünfte auf- frißr, und deren kleinster Theil doch nur genutzt wird, gehören unter die unnützen Lasten. Meublen, die nur den Raum beengen, und davon oft ein Theil unter das Dach gesteckt werden muß, erregen bei mir allemal den Wunsch , daß sie in rohen unbearbeiteten Materialien irgend in einem Feuerungsbehaltniffe liegen möchten. Bediente, deren Menge nur ein Haus verwirret und belästiget, sind, wofern sie nicht aus dem Vettelstande genommen wbrden, und die Zahl der Herumlaufer zu vermindern nützen, aus frugalen Häusern verbannt. Aufwar­tungen von ihnen anzunehmen , die man mit mehr Bequemlichkeit und Kürze sich selbst leisten kann, ist lächerlich und über- flüsfig.

Ich schweige hier von dem, was in Kleidungen, Essen und Trinken, beiEr- ziehung der Jugend überflüssig ist, und überlasse dies dem Nachdenken meiner Leser. (DerVerfolg künftig.)

Nachricht.

.Obgleich schon die blvfe Vernunft, und ein geringer Grad von Gefühl für die so äusserst nvthwendige Erhaltung ei­ner guten Ordnung im Ganzen, einem jeden sagen, daß es höchst unschicklich und strafbar sey, sich in die Verfügun­gen der Endesunterzeichneten Behörde zu mischen, da dieselbe desfals lediglich Sr, des regierenden Herrn Landgrafen zu Hessen Landgraflichen Durchlaucht verantwortlich ist; so hat man dennoch mehrmals erfahren müssen, daß den Po- lizeydienern, bey der Ausführung der denselben entweder ein für allemahl, oder besonders befohlenen Verrichtungen, theils aus unzeitigem blos durch Schwäche geleiteten Mitleiden, theils aus persön­licher Feindschaft gegen einen oder den andern Polizeydiener, theils ans muth- willigem Leichtsinn, sowohl durch Re­den, als durch andere Handlungen, be­sonders durch Erregung eines Auflaufs, oder Vermehrung eines bereits bestehen­den durch Hinzulauffen, Hindernisse ge- leget worden.

Da man nun diesem, die Aufrecht­haltung guter Polizey stöhrcndcn Unwe­sen, fernerhin nachzusehen nicht geson­nen ist; als wird hierdurch jedermann, und zwar bey Vermeidung nachdrückli­cher Ahndung gewarnet, sich dergleichen Handlungen nicht zu Schulden kommen, sondern die Polizeydiener, welchen übri­gens, bey ihren Amtsverrichtungen alle mögliche Schonung zu gebrauchen , aufs strengste anbefohlen ist, in ihren Berufs­geschäften unbehindert zu lassen, und fals einer oder der andere derselben, die Grenzen seiner Befugnis nberschreeiten sollte, solches bey der Behörde anzuzei­gen. Giessen den 7ten August 1805-

Landgraf!. Hess. Polizeydepu- tation das.