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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.
In Ansehung der Ausgabe gehört vor die Finanz-Kollegien:
Alles, was zur Berichtigung der etatmäßigen Ausgaben in der Provinz gerechnet werden muß.
B) Zum Ressort der Finanz-Kollegien gehört ferner:
die Direktion, Inspection und Visitation der davon dependirenden Behörden.
Diese sind
i) die Provinzial - Kammer-Kasse und das darzu gehörige Personal;
2) die Rechnungs -Justificatur;
g) die Zoll -^Beamten.
In Ansehung Unserer alten Lande behält aber die Landschreiberei, wegen der besonderen Verhältnisse und einiger gemeinschaftlichen Berechnung, ihre bisherige Einrichtung, bis auf Unsere weitere Verordnung.
4) Die Stempel-Papier-Kasse;
5) die Berg - Hütten - und Salz-Beamten ;
6) die Civil-Bau-Bedienten;
7) die Straßen - und Wasser-Bau-Be- amten;
8) die beim Steuer-Wesen angestellte Personen, also:
a) für die Rectification — die ©teuer# Peräquatoren und Feldmesser;
b) für die Erhebung — die Contri- butivns - Erheber , Tranksteuers und Aecise-Einnehmerrc. Unter- Erheber der Verwilligungs - Gelder ;
9) die Münz - Officianten;
io) alle Uuter-Receptur-Behörden der Provinz.
DaS Finanz-Kolleg bat das Recht, wegen Dienftfehler der von ihm dependirenden Behörden, Strafen'bis auf fünfzig Thaler anzusetzen, jedoch Niit Vor- benalt des Rekurses an die einschlagende Justiz-Behörde. Bei Fällen, wo höhere Strafen eintreten, hat es die Präparator rische Untersuchung bis zur Suspension, welche dasselbe zwar provisorisch erkennen kann, alsdeun aber die Sache ohne Verzug an das einschlagende Justiz-Kolleg abzugeben hat, welches sofort die Untersuchung in gehöriger Forin vornehmen lassen — zugleich aber auch an das Ministerium von dem Vorgänge berichtllche Anzeige machen muß.
(?) Gehört vor das Finanz-Kolleg die Prüfung aller neu angehenden Staats-Diener, die sich dem staatswirlhfchaftlichen Fache widmenwollen ; sodann der erste Vorschlag bei Äeseyung der von diesem Rolleg dependirenden Stellen.
D) In das Ressort der Finanz-Kollegien gehört ferner:
die Besorgung des Finanz- Rechnungs-Wesens der Provinz, mithin Alles, was zur Dircction, Kontrvlirung und Justisicatur der Provinzial-Kammer-Kasse und der Unter-Recevluren gehört.
E) hat das Finanz-Kolleg die Leitung des Lehnwesens bei herrschaftlichen Bauerlehen der Provinz.
(Der Verfolg künftig.)
Ediktaworladung.
Da es in mancherlei Hinsicht erforderlich ist, den eigentlichen Schulden- Zustand des GemeindsmanneS Konrad Klauin zu Kirchgöns zu wissen; so werden alle diejenige Gläubiger des gedach-
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