Ausgabe 
28.1.1804
 
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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

In Ansehung der Ausgabe gehört vor die Finanz-Kollegien:

Alles, was zur Berichtigung der etat­mäßigen Ausgaben in der Provinz gerechnet werden muß.

B) Zum Ressort der Finanz-Kollegien gehört ferner:

die Direktion, Inspection und Vi­sitation der davon dependirenden Behörden.

Diese sind

i) die Provinzial - Kammer-Kasse und das darzu gehörige Personal;

2) die Rechnungs -Justificatur;

g) die Zoll -^Beamten.

In Ansehung Unserer alten Lande behält aber die Landschreiberei, wegen der besonderen Verhältnisse und einiger gemeinschaftlichen Berechnung, ihre bis­herige Einrichtung, bis auf Unsere wei­tere Verordnung.

4) Die Stempel-Papier-Kasse;

5) die Berg - Hütten - und Salz-Be­amten ;

6) die Civil-Bau-Bedienten;

7) die Straßen - und Wasser-Bau-Be- amten;

8) die beim Steuer-Wesen angestellte Personen, also:

a) für die Rectification die ©teuer# Peräquatoren und Feldmesser;

b) für die Erhebung die Contri- butivns - Erheber , Tranksteuers und Aecise-Einnehmerrc. Unter- Erheber der Verwilligungs - Gel­der ;

9) die Münz - Officianten;

io) alle Uuter-Receptur-Behörden der Provinz.

DaS Finanz-Kolleg bat das Recht, we­gen Dienftfehler der von ihm dependi­renden Behörden, Strafen'bis auf fünf­zig Thaler anzusetzen, jedoch Niit Vor- benalt des Rekurses an die einschlagende Justiz-Behörde. Bei Fällen, wo höhere Strafen eintreten, hat es die Präparator rische Untersuchung bis zur Suspension, welche dasselbe zwar provisorisch erkennen kann, alsdeun aber die Sache ohne Ver­zug an das einschlagende Justiz-Kolleg abzugeben hat, welches sofort die Unter­suchung in gehöriger Forin vornehmen lassen zugleich aber auch an das Mi­nisterium von dem Vorgänge berichtllche Anzeige machen muß.

(?) Gehört vor das Finanz-Kolleg die Prüfung aller neu angehen­den Staats-Diener, die sich dem staatswirlhfchaftlichen Fache wid­menwollen ; sodann der erste Vor­schlag bei Äeseyung der von diesem Rolleg dependirenden Stellen.

D) In das Ressort der Finanz-Kolle­gien gehört ferner:

die Besorgung des Finanz- Rechnungs-Wesens der Provinz, mithin Alles, was zur Dircction, Kontrvlirung und Justisicatur der Provinzial-Kammer-Kasse und der Unter-Recevluren gehört.

E) hat das Finanz-Kolleg die Leitung des Lehnwesens bei herrschaftlichen Bauerlehen der Provinz.

(Der Verfolg künftig.)

Ediktaworladung.

Da es in mancherlei Hinsicht erfor­derlich ist, den eigentlichen Schulden- Zustand des GemeindsmanneS Konrad Klauin zu Kirchgöns zu wissen; so wer­den alle diejenige Gläubiger des gedach-

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