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Verfolg

-er im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

§. 7*

Justiz-Kollegien.

In den Geschäfts-Kreiß der Justiz, Rollegien der verschiedenen Provinzen gehört

A) die Besorgung der Rechts - Pflege ?

I) in bürgerlichen Streitigkeiten,

a) in fchriftsäßigen Sachen in erster Instanz,

b) in amtssäßigen Sachen in zwei­ter Instanz.

Au den bürgerlichen Rechts-Sachen gehören auch die pupillen-Sachen.

2) in Straf-Sachen;

Hier ist das Justiz-Kolleg in allen Sachen, worin die Untergerichte nicht für sich strafen können, urtheilende Behörde. Die untersuchenden Be­hörden, jedoch unter Dieection deS Justiz-Kollegs, sind:

a) die peinlichen Gerichte in Anse­hung der Special-Inquisition bei größeren Verbrechen;

b) die Civll-Unter-Gerichte in An­sehung der General-Inquisition, und auch der Svecial - Inquisition bei geringeren Verbrechen;

c) die in peinlichen Fallen etwa be­sonders angeordnet werdenden Commissionen.

Wenn gegen Straf-Erkenntnisse der Eivik-Untergerichte ein Rekurs er­griffen wird; so ist das Provin- Zial-Justiz-Kolleg

«) Revistons - Instanz, wenn das Erkenntniß zu körperlicher Züchtigung, oder mehr als acht­tägigen Arbeit oder Gefängniß- Strafe eondemnirt, und durch

weitere Verteidigung besse­res Recht gesucht wird;

ß') Appellationo-Instanz, wen« das Urtheil mehr als dreitägi­gen bürgerlichen Arrest zuer­kennt , und der Anaeschuldigte seine völlige Unschuld dar- thun will.

B) In das Ressort der Justiz-Kolle­gien gehört ferner:

dieDirection, Inspection und X)u fitation der ihnen untergebenen Be­hörden der Provinz. Diese sind:

a) das peinliche Gericht mit Allem, waS dazu gehört;

b) sämmtliche Civil-Untergerichte. C) Endlich gehört in den Geschäfts- Kreiß der Justiz-Kollegien

die Prüfung der neu angehenden Staatödtener im Justiz-Fache, und der erste Vorschlag bei Sesez- zung der Iüstizstellen in der Pro­vinz. Zu der Prüfung ist jedoch ein staatsrechtsgeiehrteS Mitglied aus dem Regierungs-Kolleg zuzu­ziehen.

Zu Vermeidung aller Kollisionen zwi­schen den Justiz - Kollegien und den übri­gen Staats-Behörden, gilt die Regel:

so oft Streit entsteht, oder die Frage ist: ob der vorkommende Fall unter ein vorhandenes allgemeines oder fpecielles Gesetz suhsumirt wer­den müsse, oder nicht? muß die Justiz-Behörde entscheiden."

§. 8.

Finanz-Kollegien.

Der Geschäfts-Kreiß der Finanz, Rollegien umfaßt:

A) Die Bewirtschaftung der Staats- Einnahmen und Ausgaben.

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