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Verfolg
-er im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.
§. 7*
Justiz-Kollegien.
In den Geschäfts-Kreiß der Justiz, Rollegien der verschiedenen Provinzen gehört
A) die Besorgung der Rechts - Pflege ?
I) in bürgerlichen Streitigkeiten,
a) in fchriftsäßigen Sachen in erster Instanz,
b) in amtssäßigen Sachen in zweiter Instanz.
Au den bürgerlichen Rechts-Sachen gehören auch die pupillen-Sachen.
2) in Straf-Sachen;
Hier ist das Justiz-Kolleg in allen Sachen, worin die Untergerichte nicht für sich strafen können, urtheilende Behörde. Die untersuchenden Behörden, jedoch unter Dieection deS Justiz-Kollegs, sind:
a) die peinlichen Gerichte in Ansehung der Special-Inquisition bei größeren Verbrechen;
b) die Civll-Unter-Gerichte in Ansehung der General-Inquisition, und auch der Svecial - Inquisition bei geringeren Verbrechen;
c) die in peinlichen Fallen etwa besonders angeordnet werdenden Commissionen.
Wenn gegen Straf-Erkenntnisse der Eivik-Untergerichte ein Rekurs ergriffen wird; so ist das Provin- Zial-Justiz-Kolleg
«) Revistons - Instanz, wenn das Erkenntniß zu körperlicher Züchtigung, oder mehr als achttägigen Arbeit oder Gefängniß- Strafe eondemnirt, und durch
weitere Verteidigung besseres Recht gesucht wird;
ß') Appellationo-Instanz, wen« das Urtheil mehr als dreitägigen bürgerlichen Arrest zuerkennt , und der Anaeschuldigte seine völlige Unschuld dar- thun will.
B) In das Ressort der Justiz-Kollegien gehört ferner:
dieDirection, Inspection und X)u fitation der ihnen untergebenen Behörden der Provinz. Diese sind:
a) das peinliche Gericht mit Allem, waS dazu gehört;
b) sämmtliche Civil-Untergerichte. C) Endlich gehört in den Geschäfts- Kreiß der Justiz-Kollegien
die Prüfung der neu angehenden Staatödtener im Justiz-Fache, und der erste Vorschlag bei Sesez- zung der Iüstizstellen in der Provinz. Zu der Prüfung ist jedoch ein staatsrechtsgeiehrteS Mitglied aus dem Regierungs-Kolleg zuzuziehen.
Zu Vermeidung aller Kollisionen zwischen den Justiz - Kollegien und den übrigen Staats-Behörden, gilt die Regel:
„ so oft Streit entsteht, oder die Frage ist: ob der vorkommende Fall unter ein vorhandenes allgemeines oder fpecielles Gesetz suhsumirt werden müsse, oder nicht? — muß die Justiz-Behörde entscheiden."
§. 8.
Finanz-Kollegien.
Der Geschäfts-Kreiß der Finanz, Rollegien umfaßt:
A) Die Bewirtschaftung der Staats- Einnahmen und Ausgaben.
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