Ausgabe 
18.2.1804
 
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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

Auch werden beim Kirchen - und Schul-Rath die Rekurse gegen Mis- brauch der geistlichen Gewalt angebracht.

Dagegen

hat der Kirchen-- und Schul-Rath mit gerichtlichen Sachen gar nichts;» tbum Alle Processualien, welche die Konsistorien und Offi'cialate bisher ge­habt haben, werden entweder andieün- tergerichte oder das Justiz - Kolleg ver­wiesen. Nur die, nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ausschließlich zur geistlichen Gerichtsbarkeit gehörigen, Sa­chen bleiben dem Erkenntnisse des Bi- schoss oder seiner stellvertrettenden öf­fentlichen Behörde Vorbehalten.

Das Ofsicialat zu Werl und das General - vicariat zu 2lrnoberg be­halten , bls auf weitere gesezliche Abän­derung, ihre bisherige Geschäfts - und Wirkungs-Kreiße.

Bei den geistlichen Verhältnissen, finden Wir Uns noch bewogen, insbe­sondere zu bemerken, daß in allen Fällen, auf den Kultus der verschiedenen Rrli- gions-Partheien alle rechtliche Rücksicht zu nehmen und gegen denselben nicht an- zustoßen ist. Zu dem Ende verordnen Wir, daß der Schul - und Kirchen-Rath des Herzogthums Westphalen, als einer katholischen Provinz, mit katholi­schen Mitgliedern besezt seyn soll. We­gen Reservation Unsers Landesherrlichen $uris circa facra und desfalls erforder­lichen Beisitzes eines protestantischen Mit­glieds , werden Wir besondere Verfü­gung erlassen.

Der Kirchen- und.Schul-Rath des Fürstfnrhums Starkenburg soll ans

einer besonderen protestantischen und ei­ner besondern katholischen Deputation bestehen.

Im Oberfürstenthum Hessen soll dieses Kol-'eg protestantisch seyn; wegen der in vieler Provinz befindlichen weni­gen katholischen Gemeinden, soll indes­sen ein katholisches Mitglied demselben beigegeben werden, welches zugleich kor- respondirendes Mitglied der katholischen Deputation des Fürstcnthums Starken­burg ist, und alle, auf die Religions- Grundsätze Bezug habende, Gegenstände vor diese Deputation zu bringen hat.

§. io.

In Ansehung der Forst-Sachen ist es folgendermaßen zu halten:

Das Oberforst - Amt in Unsrer Residenz Darmstadt bleibt, wke bis­her , unter Unserer unmittelbaren Di- rection, und behält ganz feine bisherige Einrichtung. Sein Wirkungskreiß um­faßt alle Unsere alten und neuen Lande, welche das Oberfürstenthum Hessen und das Fürstenthum Starkenburg- aus­machen.

Für das Herzogthum Westphalen wird aber, vor der Hand und bis auf Unsre weitere Verordnung, ein besonde­res Forstkolleg an geordnet, welches iit Ansehung aller Gegenstände, die das ei­gentliche Forst- Jagd - und Teich-Wesen betreffen, direkte unter dem Dber-Forst- Amt in Darmstadt steht, und in diesen Angelegenheiten dahin zu berichten und von demselben die weitere Verfügungen zu erwarten hat. ?

(DerVerfolg künftig.)

Ediktalvorladung.,

i) Nachdem von Landgrass. Hessi­schem Hofgericht zu Gießen verordnet worden, daß ungeachtet bep her künd­baren