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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.
Auch werden beim Kirchen - und Schul-Rath die Rekurse gegen Mis- brauch der geistlichen Gewalt angebracht.
Dagegen
hat der Kirchen-- und Schul-Rath mit gerichtlichen Sachen gar nichts;» tbum Alle Processualien, welche die Konsistorien und Offi'cialate bisher gehabt haben, werden entweder andieün- tergerichte oder das Justiz - Kolleg verwiesen. Nur die, nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ausschließlich zur geistlichen Gerichtsbarkeit gehörigen, Sachen bleiben dem Erkenntnisse des Bi- schoss oder seiner stellvertrettenden öffentlichen Behörde Vorbehalten.
Das Ofsicialat zu Werl und das General - vicariat zu 2lrnoberg behalten , bls auf weitere gesezliche Abänderung, ihre bisherige Geschäfts - und Wirkungs-Kreiße.
Bei den geistlichen Verhältnissen, finden Wir Uns noch bewogen, insbesondere zu bemerken, daß in allen Fällen, auf den Kultus der verschiedenen Rrli- gions-Partheien alle rechtliche Rücksicht zu nehmen und gegen denselben nicht an- zustoßen ist. Zu dem Ende verordnen Wir, daß der Schul - und Kirchen-Rath des Herzogthums Westphalen, als einer katholischen Provinz, mit katholischen Mitgliedern besezt seyn soll. Wegen Reservation Unsers Landesherrlichen $uris circa facra und desfalls erforderlichen Beisitzes eines protestantischen Mitglieds , werden Wir besondere Verfügung erlassen.
Der Kirchen- und.Schul-Rath des Fürstfnrhums Starkenburg soll ans
einer besonderen protestantischen und einer besondern katholischen Deputation bestehen.
Im Oberfürstenthum Hessen soll dieses Kol-'eg protestantisch seyn; wegen der in vieler Provinz befindlichen wenigen katholischen Gemeinden, soll indessen ein katholisches Mitglied demselben beigegeben werden, welches zugleich kor- respondirendes Mitglied der katholischen Deputation des Fürstcnthums Starkenburg ist, und alle, auf die Religions- Grundsätze Bezug habende, Gegenstände vor diese Deputation zu bringen hat.
§. io.
In Ansehung der Forst-Sachen ist es folgendermaßen zu halten:
Das Oberforst - Amt in Unsrer Residenz Darmstadt bleibt, wke bisher , unter Unserer unmittelbaren Di- rection, und behält ganz feine bisherige Einrichtung. Sein Wirkungskreiß umfaßt alle Unsere alten und neuen Lande, welche das Oberfürstenthum Hessen und das Fürstenthum Starkenburg- ausmachen.
Für das Herzogthum Westphalen wird aber, vor der Hand und bis auf Unsre weitere Verordnung, ein besonderes Forstkolleg an geordnet, welches iit Ansehung aller Gegenstände, die das eigentliche Forst- Jagd - und Teich-Wesen betreffen, direkte unter dem Dber-Forst- Amt in Darmstadt steht, und in diesen Angelegenheiten dahin zu berichten und von demselben die weitere Verfügungen zu erwarten hat. ?
(DerVerfolg künftig.)
Ediktalvorladung.,
i) Nachdem von Landgrass. Hessischem Hofgericht zu Gießen verordnet worden, daß ungeachtet bep her kündbaren


