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Beschluss Her im vorigen Stuck abgebrochenen Fürst!» Verordnung.
> Dagegen sind im Regierungs-Kolleg Mitglieder aus allen Dikasterien vereis rügt.
So oft also Berührungs - Puncte mit Len übrigen Iweigen der Staats - Verwaltung vorkommen, müssen die einschlagende Mitglieder das Nörhige, sowohl im Regierungs-Kolleg, als in den übrigen Dikasterien, ohne weiteres schriftliches Kommuniciren, wahren.
Sachen, welche einer gemeinsamen Berathung bedürfen, werden auf diese Weise im Regierungs - Kolleg vor- getragen. Nach Befinden, besonders bei technischen Sachen, kann auch der einschlagende Referent eines andern Kollegs zur Berathung zugezogen, und in aus-, serordentlichen Fallen können mehrere — und wohl auch fammtliche Räthe der verschiedenen Dikasterien der Provinz, zur gemeinsamen Berathschlagung, vereinigt werden.
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Verweißung auf besondere In st r u c t i on e n.
Wir haben hier nur im Allgemeinen die Geschäfts - Kreiße der verschiedenen oberen Staats-Behörden angegeben. Gemäuers Vorschriften sowohl hierüber, als über die Gränzen ihrer Responsabilitäd und über den Geschäftsgang selbst, werden Wir in besondern Reglements und Instructionen ertheffeu.
§. 14.
Untere Staats-Behörd en«
S» sehr Wir gewünscht hatten auch wegen der unteren Staats - Behörden jezt gleich das Rvkhige verfügen zu kön- veu; so muß doch dieses, wegen man
cherlei eintrettender Schwierigkeiten, fo lange anstehen, bis die von Und ungeordneten Dikasterien alle gehörig konsti- tuirt sind.
Es behalten daher alle untere Staats- Behörden, bis auf Unsere demnächst erfolgende weitere Verfügung, ihre bisherige Verfassung.
- §. 15.
Au sfü hrnng der Organisation
Die von Uns für gut gefundene neue Organisation des Ministeriums soll mir dem rsten November 1803 ausgeführt werden, und dieses höchste Kolleg alsdann seine Geschäfte vorgeschriebenep Maßen anfangen.
Die weiter vorgeschriebene Einrichtung der verschiedenen Dikasterien soll aber mit dem isten Jenner 1804. m Ausführung gesezt werden. Es sollen daher mit diesem. Tag« alle in Unfern alte» Landen bestandene, und in diesem Ediere bei ihrer bisherige» Verfassung nichr besonders belassene -- so wie die für Unsere neuen Lande provisorisch angeordnete, Kollegien, Deputationen und Kommis- fionen aufhören. Dagegen haben alsdann die zu den angeordneren Dikafte- rien ernannte Personen, nach den in diesem Edicte ertheilten Vorschrifteu und den besonders erlassenen Instructionen, sich ohnverzüglich zu konstiruiren, und die öffentlichen Geschäfte, nach den bisherigen Gesetzen und Formen, insofern dieselben nicht durch diese Unsere Verfügung abgeäudert worden sind, zu besorgen.
‘ Gegeben unter Unserm geheimen In- ffegel« Auerbach, den isten Oktober 1803.
C-L. St) Ludewig, L«


