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Beschluss Her im vorigen Stuck abgebrochenen Fürst!» Verordnung.

> Dagegen sind im Regierungs-Kolleg Mitglieder aus allen Dikasterien vereis rügt.

So oft also Berührungs - Puncte mit Len übrigen Iweigen der Staats - Ver­waltung vorkommen, müssen die ein­schlagende Mitglieder das Nörhige, so­wohl im Regierungs-Kolleg, als in den übrigen Dikasterien, ohne weiteres schrift­liches Kommuniciren, wahren.

Sachen, welche einer gemeinsa­men Berathung bedürfen, werden auf diese Weise im Regierungs - Kolleg vor- getragen. Nach Befinden, besonders bei technischen Sachen, kann auch der ein­schlagende Referent eines andern Kollegs zur Berathung zugezogen, und in aus-, serordentlichen Fallen können mehrere und wohl auch fammtliche Räthe der ver­schiedenen Dikasterien der Provinz, zur gemeinsamen Berathschlagung, vereinigt werden.

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Verweißung auf besondere In st r u c t i on e n.

Wir haben hier nur im Allgemeinen die Geschäfts - Kreiße der verschiedenen oberen Staats-Behörden angegeben. Ge­mäuers Vorschriften sowohl hierüber, als über die Gränzen ihrer Responsabilitäd und über den Geschäftsgang selbst, wer­den Wir in besondern Reglements und Instructionen ertheffeu.

§. 14.

Untere Staats-Behörd en«

S» sehr Wir gewünscht hatten auch wegen der unteren Staats - Behörden jezt gleich das Rvkhige verfügen zu kön- veu; so muß doch dieses, wegen man­

cherlei eintrettender Schwierigkeiten, fo lange anstehen, bis die von Und unge­ordneten Dikasterien alle gehörig konsti- tuirt sind.

Es behalten daher alle untere Staats- Behörden, bis auf Unsere demnächst er­folgende weitere Verfügung, ihre bis­herige Verfassung.

- §. 15.

Au sfü hrnng der Organisation

Die von Uns für gut gefundene neue Organisation des Ministeriums soll mir dem rsten November 1803 ausgeführt werden, und dieses höchste Kolleg als­dann seine Geschäfte vorgeschriebenep Maßen anfangen.

Die weiter vorgeschriebene Einrich­tung der verschiedenen Dikasterien soll aber mit dem isten Jenner 1804. m Ausfüh­rung gesezt werden. Es sollen daher mit diesem. Tag« alle in Unfern alte» Landen bestandene, und in diesem Ediere bei ihrer bisherige» Verfassung nichr be­sonders belassene -- so wie die für Unsere neuen Lande provisorisch angeordnete, Kollegien, Deputationen und Kommis- fionen aufhören. Dagegen haben als­dann die zu den angeordneren Dikafte- rien ernannte Personen, nach den in die­sem Edicte ertheilten Vorschrifteu und den besonders erlassenen Instructionen, sich ohnverzüglich zu konstiruiren, und die öffentlichen Geschäfte, nach den bis­herigen Gesetzen und Formen, insofern dieselben nicht durch diese Unsere Verfü­gung abgeäudert worden sind, zu be­sorgen.

Gegeben unter Unserm geheimen In- ffegel« Auerbach, den isten Oktober 1803.

C-L. St) Ludewig, L«