Ausgabe 
14.7.1804
 
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widrigenfalls der wissentlich auf ein , mit einer nahm-

3) Soll kein Student einem andern Studenten seine Sachen zum Bersaz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu ver­schaffen, geben, widrigenfalls aber ein solcher Pfandgeber wider den Pfandneh­mer keine Klage, um ihm seine Sachen wieder zu schaffen, oder ihn deshalben zu entschädigen, haben soll. Würde aber

4) ein Student etwas von seine» Habseligkeiten unter fremdem Namen ver- setzen lassen, also und dergestalt, daß Glaublger nicht wissen kann, daß ' - Wnb einem Studenten zngehöre: so soll in einem solchen Fall, berinbona fide sich befindende, Gläubiger, zuför­derst sei neu Regreß au den Makler zu neh­men befugt, da aber dieser insolvent wäre, das Pfand nicht anders, als ge­gen Zahlung des Pfandschillings, dem Verpfänder herauszngeben schuldig seyn.

graf zu Hessenk. rc.

Uns die unterthankgste An- Kklge geschehen, wasmaßen es sich zum «fk«w iutrnge, daß ein und ander7e, det fiA Jft EaudeSiinmeesitit zu Siegen aufhaltenden Studenten, wenn sie Je Eltern erhaltenen Gelder

durchgedracht, nachhero bald zu nörhi- gem bald zu unnöthigem BehufSchul- 5^/ontrahu-ten, und den Gläubigern '6ketten verpfändeten, da- obfVn n,t^f geringen Schaden ge- ^uFbei1' ""d dann Wir aus lan­desherrlicher Vorsicht vor das Beste der siudirenden Jugend, und um derselben n? Gelegenheit zu beneh-

' f1^,tn, Schulden zu stecken , und Anbern Theils zu verhüten, damit die- fttbe nicht durch gewinnsüchtige Leute um rhre Habseligkeiten gebracht werden möge, diesem Uebel durch ein Eandesgesey vor- zudeugen, Uns bewogen gefunden na- el\*L ?fl'p/Jnen Wir hiermit und in Kraft dieses folgendes:

Nachstehende Landgräflrche ver- daran? ... r Ordnung , das verpfänden und r><»L «5? x »

seZZen, der den Studiosen auf hieffler 5?sanbnehmer, welcher Universität Zugehörigen Sachen bettef- haften Straft ¥i^tn fenb, wirb hiedurch aufs Neue öffentlich Pfund »»d dazu noch da«

r-kanut gemacht und eiugeschärst. diz styü M *^"""^ugeben,schul-

Verordnung: -) Sell besoudee« denen MäNei»

®"6cn Ludwig Land- ^erbottm fey», sich mit einigen PfLndeen araf ,n ^<T- " - von Studenten zu befassen, deegieichen

von ihnen anzunehmen, und andeewzri« ZU versetze»; würde aber einer oder der andere hiergegen handeln, und entweder mnerhalb Landes, oder in nahe grlea.es nen auswärtigen Städten «Rb Orten dergleichen Pfänder verschon, sv foll vcr- lklbe, wattn er ein Christ ist, nut em- pslttdllcher Leibesstrafe belegt, ein Jude aber feines Schutzes verlustig ftyn, UnD d<l emigrandum angewiesen werden.

. T) Svll Jedermänniglichen , ohne unterschied, wes Standes derselbe sevn wag , und insbesondere auch denen, der Gerichtsbarkeit der Universität unterwor­fenen Personen, von nun an schlechter- dtngs verboten seyn, ohne Erlaubnis des zclttgen Rectors der Universität, oder f^hr,f^be"crtV«nbm.,9tUuf; Reet?? b-feh'eu denmach dem zeitiget, denken hat, ei,w Ä e? w etu- mal Unwenikäts - Senat fo- heu-en anzunehmen, und demselben Geld und Beamten»Ä

ord-