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Verfolg drx m No, 52. abgedrschenerr ZürM
Verordming.
§. 5*
G e f e z g eb it n g S - K o irr itt i s f r oir.
Die Geftzgebungs »• Roirrmifsioir sieht unter der Direction des Ministerium- des Inneren , und hat folgenden Ge- fchäftL- Kreiß r
L) ftbnlL die verschiedenen LandeS-Di» kaftericn konstituirt sind , wird diese . Kommission die, zu weiterer £>rg<u «isation Unserer Lande erforderliche», - Materialien sammeln, nnd die geeigneten Vorschläge machen.
D) gehört vor dieselbe die endliche Prüfung und Redaction aller in Vor- schlag gebrachten neuen Gesetze;
3) hat dix Gesetzgebungs - Kommissiow die Aufgabs: ein neues Civil- und
- Criminal ^Gesetzbuch auszuarbeiten» In allen Unfern Provinzen sSllen Mit»
Hlreder dieser Kommission seyn r welche, Hei Errichtung neuer Gesetze, die in- Hividuellen Verhältnisse ihrer Provinz M rrspiciren haben.
§. 6.
Regierungs- KvNr^ien»
Was nun. die,, für jede der einzelner» Provinzen anznordnenden, Dikasterierr «nlangt; so verordnen Wir in Ansehung Her Regierungs-Rollegien., daß in ih- rsn Geschafts-Kreiß gehören sollen;
a) alle innere und auswärtige Hohrits- Sachen.
A!S ein besonderer Zweig der Hv- heits-Sachen gehören hierher die Lehns - Sachen der Provinz ' fedoch ausschließlich derherrschafts
lichen Bauernlehen, welche in t>a$ Ressort des Finanz-Kolleg- gehören» Wegen der hesynderm
Verhältnisse Unserer Fürstlichen Familie sollen auch alle, die gc- memschaftliche Activ- und Passiv - Lehen Unsers Fürstlichen Hauses betreffende, Sachen, wie bisher, ungetrenut bleiben, und dem Regierungs-Kolleg der Provinz Starkenburg anvertraut seyn.
b) Die Kuratel über alle Kommunen- weltliche Korporationen und Stif- tun gen;
c) die ganze Landes-Polizei;
was jedoch von diesen beiden Ge-> - genständen in Forst-Sachen ein- / schlägt, gehört vor die Forst-Kollegien.
rl) Die Sachen, bei denen dieDireeto- ren des Justiz- und Finanz-Kolleg-, oder die Beisitzer des Kirchen- und Schul-Raths, welche zugleich Mitglieder des Regierungs-Kollegs sind, Anweisung haben, oder es für uö- thig halten, sie vor.das Regierungs- Kolleg zur Berathung zu bringen;
e) hat das Regiernngs-Koüeg die Dis rectton, Jnfpectionund Vifitatioo der von ihm abhängenden Behörden» Diese sind, äusser den besonderen Po- kizel-'Beamteu, auch alle übrige geist» und weltliche Staatödiener der Pro- vinz; i
i) macht es Vorschläge bei Besetzung der von diesem Kolleg abhängende'n Stellen, wenn es nicht blose Justiz - Finanz- oder geistliche Stellen sind , wo das einschlagende Kolleg allein dem Ministerium Vorschläge macht. Wenn aber in einer Stelle mehrere Zweige der Staats-Verwaltung verbunden sind 5 so gehört, nach geschehener Vorberathung der ein- fchlagenden Dikasterien, der endliche
-Antrag vor das.Regierungs-Kolleg.
(Der Verfolg künftig.)


