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Verfolg drx m No, 52. abgedrschenerr ZürM

Verordming.

§. 5*

G e f e z g eb it n g S - K o irr itt i s f r oir.

Die Geftzgebungs » Roirrmifsioir sieht unter der Direction des Ministerium- des Inneren , und hat folgenden Ge- fchäftL- Kreiß r

L) ftbnlL die verschiedenen LandeS-Di» kaftericn konstituirt sind , wird diese . Kommission die, zu weiterer £>rg<u «isation Unserer Lande erforderliche», - Materialien sammeln, nnd die ge­eigneten Vorschläge machen.

D) gehört vor dieselbe die endliche Prü­fung und Redaction aller in Vor- schlag gebrachten neuen Gesetze;

3) hat dix Gesetzgebungs - Kommissiow die Aufgabs: ein neues Civil- und

- Criminal ^Gesetzbuch auszuarbeiten» In allen Unfern Provinzen sSllen Mit»

Hlreder dieser Kommission seyn r welche, Hei Errichtung neuer Gesetze, die in- Hividuellen Verhältnisse ihrer Provinz M rrspiciren haben.

§. 6.

Regierungs- KvNr^ien»

Was nun. die,, für jede der einzelner» Provinzen anznordnenden, Dikasterierr «nlangt; so verordnen Wir in Ansehung Her Regierungs-Rollegien., daß in ih- rsn Geschafts-Kreiß gehören sollen;

a) alle innere und auswärtige Hohrits- Sachen.

A!S ein besonderer Zweig der Hv- heits-Sachen gehören hierher die Lehns - Sachen der Provinz ' fedoch ausschließlich derherrschafts

lichen Bauernlehen, welche in t>a$ Ressort des Finanz-Kolleg- gehören» Wegen der hesynderm

Verhältnisse Unserer Fürstlichen Familie sollen auch alle, die gc- memschaftliche Activ- und Pas­siv - Lehen Unsers Fürstlichen Hau­ses betreffende, Sachen, wie bis­her, ungetrenut bleiben, und dem Regierungs-Kolleg der Provinz Starkenburg anvertraut seyn.

b) Die Kuratel über alle Kommunen- weltliche Korporationen und Stif- tun gen;

c) die ganze Landes-Polizei;

was jedoch von diesen beiden Ge-> - genständen in Forst-Sachen ein- / schlägt, gehört vor die Forst-Kol­legien.

rl) Die Sachen, bei denen dieDireeto- ren des Justiz- und Finanz-Kolleg-, oder die Beisitzer des Kirchen- und Schul-Raths, welche zugleich Mit­glieder des Regierungs-Kollegs sind, Anweisung haben, oder es für- thig halten, sie vor.das Regierungs- Kolleg zur Berathung zu bringen;

e) hat das Regiernngs-Koüeg die Dis rectton, Jnfpectionund Vifitatioo der von ihm abhängenden Behörden» Diese sind, äusser den besonderen Po- kizel-'Beamteu, auch alle übrige geist» und weltliche Staatödiener der Pro- vinz; i

i) macht es Vorschläge bei Besetzung der von diesem Kolleg abhängende'n Stellen, wenn es nicht blose Ju­stiz - Finanz- oder geistliche Stellen sind , wo das einschlagende Kolleg allein dem Ministerium Vorschläge macht. Wenn aber in einer Stelle mehrere Zweige der Staats-Verwal­tung verbunden sind 5 so gehört, nach geschehener Vorberathung der ein- fchlagenden Dikasterien, der endliche

-Antrag vor das.Regierungs-Kolleg.

(Der Verfolg künftig.)