Ausgabe 
12.5.1804
 
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Ediktalvorladung.

DL über das Vermögen des hie- ftflcn Buchhändlers Heinrich Gottfried Stamm der Concursproceß erkannt und Folge dessen terminus ad liquidanduni «uf Montag den 25. Junius 1804. Vor­mittags 9 Uhr anberaumet worden, so »irb, unter der Verwarnung , daß die Nichterscheinenden von der Cvncursmasse ausgeschlossen werden sollen, allen den­jenigen, welche an dieselbe rechtliche An­sprüche haben, hiermit aufgegebeu, sol­che in besagtem Termin, entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmäch- rigte, anzuzeigen und richtig zu stellen, sich sodann des Versuchs eines gütlichen Vergleichs in dessen Entstehung aber wei­terer rechtlichen Verfügung zu gwärti- 8Ui. Giessen den 2Lten April 1804,

Landgrästich Hessisches Universi- tätögericht das.

Bekanntmachungen.

1) Das Landgräfl.ch Hessische Corn, man dem ent allluer , macht hiermit be­kannt r Daß nach geschlagenem Zapfen­streich Niemand mehr auf dem Wall ( äus­ser den Patrouillen,) sich soll sehen las­sen' auch wird wiederholt erinnert, daß Niemand mehr äusser den Fußwegen da- selbft soll spazieren gehen, bei einein Gul­den Strafe,, zum Vortheil der Wacht. Alle übrige Zugänge auf den Wall, äus­ser denen erlaubten Tbüren, sind bei 1 fU Strafe vor die Armen, verboten.

Glessen, den i2ten Mai 1804.

? Von Commandern en ts

wegen.

2) Die bereits bestehende Vererb'; nnng, daß alle fremde Personen, welche hier eintreffen, und entweder bei Anver- wandten oder Bekannten sich aufh.dten, von denjenigen Einwohner«, wo sie auf-

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genommen werden, angezeigt werden sol­len^ wird hiermit nvchmalen mit dem Ansugen bekannt gemacht, daß Jeder­mann, ohne Ausnahme, in dergleichen Fallen einen Nachtzettel an das Wall- thor emschicken, gegenfalls sich ?u ßP3 "artigen habe, daß ihm die bestimmte Strafe ange,etzet werde.

Giessen den 7ten Mai 1804.

Landgräfl. Hess. Pollzeidepip tation das.

z) Den sämtlichen Herbergsvätern dahier wird hierdurch wiederholt aufge­geben, keine andre Personen zu behex- bergen, als die zu solchen Zünften ge­hören, wovon sie die Herberge haben, auch keinen langer als eine Nacht beher­bergen, im Gegenfall aber, und wenn ein Handwerksbursche lange hier bleiben sollte, sogleich davon die Anzeige zu thun. Giessen den 7reu Mai 1804.

Landgräfl. Hess. Polizeidepn- tation das.

4) Wer an den im vorigen halben Jahre hier gewesenen und zu Ende Mo­nats Marz, in Hanau verstorbenen ftu- diofnm Lang ermann eine Forderung hat, beliebe solche innerhalb vier Woche,, a dato bei dem Unterzeichneten anzuzei­gen. Giessen den i2ten Mai 1804.

W. OßwaId, Landgraf!.. Hessischer Universis - tats- Secretarips.

5) Nachdeme dem Konrad Klaum Nttd dessen Ehefrau zu Kirchgöns wegen ihres leichtsinnigen und verschwenderischen Haushalts ein Curator beigegeben wor­den, so wird dieses mit dein Anfüge» öffentlich bekannt gemacht, daß sich Nie­mand mil den gedachten Klaumischen Ebe- leuteu ohne die Beisilmmung des Ema-

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