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Ediktalvorladung.
DL über das Vermögen des hie- ftflcn Buchhändlers Heinrich Gottfried Stamm der Concursproceß erkannt und Folge dessen terminus ad liquidanduni «uf Montag den 25. Junius 1804. Vormittags 9 Uhr anberaumet worden, so »irb, unter der Verwarnung , daß die Nichterscheinenden von der Cvncursmasse ausgeschlossen werden sollen, allen denjenigen, welche an dieselbe rechtliche Ansprüche haben, hiermit aufgegebeu, solche in besagtem Termin, entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmäch- rigte, anzuzeigen und richtig zu stellen, sich sodann des Versuchs eines gütlichen Vergleichs in dessen Entstehung aber weiterer rechtlichen Verfügung zu gwärti- 8Ui. Giessen den 2Lten April 1804,
Landgrästich Hessisches Universi- tätögericht das.
Bekanntmachungen.
1) Das Landgräfl.ch Hessische Corn, man dem ent allluer , macht hiermit bekannt r Daß nach geschlagenem Zapfenstreich Niemand mehr auf dem Wall ( äusser den Patrouillen,) sich soll sehen lassen' auch wird wiederholt erinnert, daß Niemand mehr äusser den Fußwegen da- selbft soll spazieren gehen, bei einein Gulden Strafe,, zum Vortheil der Wacht. Alle übrige Zugänge auf den Wall, äusser denen erlaubten Tbüren, sind bei 1 fU Strafe vor die Armen, verboten.
Glessen, den i2ten Mai 1804.
? Von Commandern en ts
wegen.
2) Die bereits bestehende Vererb'; nnng, daß alle fremde Personen, welche hier eintreffen, und entweder bei Anver- wandten oder Bekannten sich aufh.dten, von denjenigen Einwohner«, wo sie auf-
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genommen werden, angezeigt werden sollen^ wird hiermit nvchmalen mit dem Ansugen bekannt gemacht, daß Jedermann, ohne Ausnahme, in dergleichen Fallen einen Nachtzettel an das Wall- thor emschicken, gegenfalls sich ?u ßP3 "artigen habe, daß ihm die bestimmte Strafe ange,etzet werde.
Giessen den 7ten Mai 1804.
Landgräfl. Hess. Pollzeidepip tation das.
z) Den sämtlichen Herbergsvätern dahier wird hierdurch wiederholt aufgegeben, keine andre Personen zu behex- bergen, als die zu solchen Zünften gehören, wovon sie die Herberge haben, auch keinen langer als eine Nacht beherbergen, im Gegenfall aber, und wenn ein Handwerksbursche lange hier bleiben sollte, sogleich davon die Anzeige zu thun. Giessen den 7reu Mai 1804.
Landgräfl. Hess. Polizeidepn- tation das.
4) Wer an den im vorigen halben Jahre hier gewesenen und zu Ende Monats Marz, in Hanau verstorbenen ftu- diofnm Lang ermann eine Forderung hat, beliebe solche innerhalb vier Woche,, a dato bei dem Unterzeichneten anzuzeigen. Giessen den i2ten Mai 1804.
W. OßwaId, Landgraf!.. Hessischer Universis - tats- Secretarips.
5) Nachdeme dem Konrad Klaum Nttd dessen Ehefrau zu Kirchgöns wegen ihres leichtsinnigen und verschwenderischen Haushalts ein Curator beigegeben worden, so wird dieses mit dein Anfüge» öffentlich bekannt gemacht, daß sich Niemand mil den gedachten Klaumischen Ebe- leuteu ohne die Beisilmmung des Ema-
lors


