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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

§, y.

Kirchen - und Schulrath.

In das Ressort des Rirchen- und Schul-Raths gehört im Allgemeinen die Verwaltung aller staatsrechtlichen Kirchen - und Schulfachen, in so weit nämlich solche, nach der kirchlichen Ver­fassung des einen oder anderen Religivns- Theiles, dem Landesherrn zusteht.

Vor den Kirchen/ und Schul-Rath gehört also:

j) Alles, was die Volksbildung be- trift, und zwar

a) in Ansehung der protestantischen Kirche, alle kirchliche und Schul- Einrichtungen und deren Disci- ylin; Prüfung aller neuangehen- den Kirchen- und Schullehrer; Vorschläge bei Dieustbesetzungen;

L) in Ansehung der katholischen Kirche, alle Schul - Einrichtun­gen , jedoch mit Vorbehalt der dem Bischoff über den Religions­unterricht zustehenden Befugnisse; alle kirchliche Einrichtungen der­selben, in so fern solche auf den Staat oder die bürgerliche Ord­nung der Dinge einige Einwir­kung haben; Vorschläge bei Dienst­besetzungen ; Prüfung und Anord­nung der Schullehrer und Aus­übung der Landesherrlichen Pa­tronat-Rechte.

2) Die Aufsicht und Direction der Ver­waltung der Rirchen; und Schul­fonds , und das ganze Rechnungs- Wesen über diese Gegenstände.

3) Die Direction, Inspection und Visitation der ihm, nach obigen

Bestimmungen, untergebenen Kir­chen- Schul- und Rechnungs-Be­hörden.

4) Ist dem Kirchen - und Schul-Rath anverkraut, die Handhabung der Landesherrlichen Rechte über die in der Provinz bestehenden Kirchen und religiösen Gemeinden, und alle hier einschlagende staaisrechtlicheVer-^ hältnisse. Mit dem geistlichen Dispensations-wesen ist es derge­stalt zu halten, daß Jeder, ehe er bei der geistlichen Behörde ein Ehe­dispens nachsuchl, sich vordersamst an dieses Kolleg zu wenden hat. Dieses muß alsdann untersuchen, ob nicht selbst die bürgerlichen Ge­setze der ehelichen Verbindung Hin­dernisse in den Weg legen, und den Dispensation-Suchenden, erst nach der Erörterung dieser Vorfrage, an die geistliche Behörde verweisen. Darauf ist aber daö ad effedtus civilcs erforderliche placet regium vom Regierungs- Kolleg auszuferki- gen.

(Der Verfolg künftig.)

Ediktalvorladung.

Da es in mancherlei Hinsicht erfor­derlich ist, den eigentlichen Schulden- Zustand des Gemeinbsmannes Konrad Klaum zu Kirchgöns zu wissen; so wer­den alle diejenige Gläubiger des gedach­ten Konrad Klaums, welche ihre Forde­rungen bei unterzeichnetem Amt noch nicht eingeklagt haben, edictaliter hiermit vvr- geladen, um

Freytags den lytenFeLr. d. I. vor dahiesigem Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und hier- nachst weiterer rechtlichen Verfügung, gegen-