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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.
§, y.
Kirchen - und Schulrath.
In das Ressort des Rirchen- und Schul-Raths gehört im Allgemeinen die Verwaltung aller staatsrechtlichen Kirchen - und Schulfachen, in so weit nämlich solche, nach der kirchlichen Verfassung des einen oder anderen Religivns- Theiles, dem Landesherrn zusteht.
Vor den Kirchen/ und Schul-Rath gehört also:
j) Alles, was die Volksbildung be- trift, und zwar
a) in Ansehung der protestantischen Kirche, alle kirchliche und Schul- Einrichtungen und deren Disci- ylin; Prüfung aller neuangehen- den Kirchen- und Schullehrer; Vorschläge bei Dieustbesetzungen;
L) in Ansehung der katholischen Kirche, alle Schul - Einrichtungen , jedoch mit Vorbehalt der dem Bischoff über den Religionsunterricht zustehenden Befugnisse; alle kirchliche Einrichtungen derselben, in so fern solche auf den Staat oder die bürgerliche Ordnung der Dinge einige Einwirkung haben; Vorschläge bei Dienstbesetzungen ; Prüfung und Anordnung der Schullehrer und Ausübung der Landesherrlichen Patronat-Rechte.
2) Die Aufsicht und Direction der Verwaltung der Rirchen; und Schulfonds , und das ganze Rechnungs- Wesen über diese Gegenstände.
3) Die Direction, Inspection und Visitation der ihm, nach obigen
Bestimmungen, untergebenen Kirchen- Schul- und Rechnungs-Behörden.
4) Ist dem Kirchen - und Schul-Rath anverkraut, die Handhabung der Landesherrlichen Rechte über die in der Provinz bestehenden Kirchen und religiösen Gemeinden, und alle hier einschlagende staaisrechtlicheVer-^ hältnisse. — Mit dem geistlichen Dispensations-wesen ist es dergestalt zu halten, daß Jeder, ehe er bei der geistlichen Behörde ein Ehedispens nachsuchl, sich vordersamst an dieses Kolleg zu wenden hat. Dieses muß alsdann untersuchen, ob nicht selbst die bürgerlichen Gesetze der ehelichen Verbindung Hindernisse in den Weg legen, und den Dispensation-Suchenden, erst nach der Erörterung dieser Vorfrage, an die geistliche Behörde verweisen. Darauf ist aber daö ad effedtus civilcs erforderliche placet regium vom Regierungs- Kolleg auszuferki- gen.
(Der Verfolg künftig.)
Ediktalvorladung.
Da es in mancherlei Hinsicht erforderlich ist, den eigentlichen Schulden- Zustand des Gemeinbsmannes Konrad Klaum zu Kirchgöns zu wissen; so werden alle diejenige Gläubiger des gedachten Konrad Klaums, welche ihre Forderungen bei unterzeichnetem Amt noch nicht eingeklagt haben, edictaliter hiermit vvr- geladen, um
Freytags den lytenFeLr. d. I. vor dahiesigem Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und hier- nachst weiterer rechtlichen Verfügung, gegen-


