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Von Gottes Gnaden Wir Ludewig X. Landgraf zu Hessen, Her, Fog in Westphalen und Engern, Vfalzgraf bei Rhein, Fürst zu Hers, feld und Starkenburg , Graf zu Arnsberg und des heiligen römischen Reichs Vorfechter zwifätzM Rhein und Weser, Graf zu CcWnelnbo- gen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Nstnburg und Büdingen, Herr zu Friedberg und Wimpfen rc. rc.
Zügen hiermit zu wissen:
Bei den Territorial - Veränderungen im deutschen Reiche, haben Wir von Unfern alten Landen betracht! ehe Theile abgegeben , und dagegen andere Provinzen als Entschädigung erhalten.
Um den verschiedenen, Unferm Fürst!. Hause alsStaats.-Eigenthum «unmehr zustehenden, alten und tieuen Landen eine gleichförmig« Sraars 5 93crivalt'u««<) 311 , 1111b
ttm sie unter einander gehörig in Verbindung zu bringen, haben Wir Uns bewogen gefunveu, Folgendes zu verordnen;
§. 1.
Landes - Eintheilung.
Unsere sämmtliche alte nnd neue Lande sind in folgende drei Provinzen eingetheilt.
I. Das Ober Fürstentum Heßen. Dieses besteht aus allen, aufder rechten Seite des Mains gelegenen, alten und neuen Landen, mit Ausschluß deS Der- zogthmns Westphalen und der, aufder rechten Main-- Seite gelegenen, Tbeile des ehemals mainzischen Ober » Amts Steinheim und der Appertluenzen der ehemaligen Abtei Seligenstadt«
II. Das Herzogtum Westphalen, welches für sich ein geschloffenes Ganze ausmacht.
HL Das Fürstenthum Starken^ bürg. Dieses enthalt alle, aus der Unken Main Seite gelegene, alte und neue Lande, und die, aufder rechten Seite des Mains gelegene, Tbeile des ehemals mainzischen Ober-Amts Sreinheun, samt den Appertmenze» der ehemaligen Abte» Seligenstadt.
§. 2.
Eintheilung der Dikasterlen,
Die obere», oder Oikasterial-Staats» Behörden, die Wir zur Landes-Adnuni- stration für nötbig halten, tbeilen sich ein, in solche, welcve in ihrem Geschäfts- kreiße Unsere sämtlichen Lande umfassen, und in solche, welche blos tn de»r einzelnen Provinzen d»e Staatsverwaltung leiten.
ofeeten Sen atö-Behörden, deren Wirkunqskreiß sich über Unsere sämtliche Lande erstreckt, sind : das Ministerium , das Ober-Appellations- Gericht und die Gesezgebungs-Rom- mi f|ion.
Hierhin gehört auch daS RriegS- Bolleg, welches alle Militair - Sachen, wie bisher, unter Unserer unmittelbaren Leitung zu besorgen hat.
AIS Provinzial - Directiv - Behörden finden Wir für Unsere Provinzen nötbig r ein Regicrungs - Rolleg ; ein Iustiz, Rolleg, unter dem Namen: „Hof-Gericht"; ein Finanz-Rolleg, inner dem Namen : „ Reni-Kammer " ; und einen Rirchen - und Schul-Rath; sodann ßür die Forst - Angelegenheiten besondere Forst - Rollegien, unter dep nachher gnzugebenbe» be|onbmn Bestimmungen.


