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Warnungs - Anzeige.

Da bisher oftmahls, mißfällig wahr­genommen worden, daß seit einiger Zeit, außer andern Garten-Freveln, auch die Thüren, Thoren und Stütze! an den Gärten vor her Stadt, und nament­lich vor dein WaUthor und in der Nahe des Rirchhofs, murhwilljg und bos­hafter Weise beschädiget, Schlößer ab­geschlagen , Aepte und Spaten an den Gtützeln gewezt, Gtükke herausge­schlagen, und sonstiger Unfug daran verübt worden, so wird Jedermann hie­durch ernstlich gewarnt, solche Frevel und Bübereyen an den Thüren, Tho­ren und Stütze! der Gärten sich fer­nerhin nicht bengehen zu lassen-; indem die strengsten Maasregeln getroffen wor­den , solche Frevler zu entdekken, so wie denn auch Jedem, er sey Privat - Per­son oder verpflichteter Schüzze, oderPo- lizeydiener, der bey der Fürst!, polizey- Deputation, oder auch bey Dem Aftuario derselben Fürst!. Reg. Advocat Rumpf, einen solchen Frevler, der an den obge­nannten Orken ein Gartenthor, Thür oder Stütze! im geringsten beschädiget hat, anzeigen wird, so, daß derselbe darüber zur Strafe gezogen werden kann, — nebst ver gänzlichen Verschweigung seines Namens,— eine halbe Rrone zur Belohnung, für eine solche An­zeige ausgezahlt bekommen soll.

Die Fürst!. polizey - Deputation wird dann nicht verfehlen, einen solchen Frevler, wer er auch sey, so fort mit schwerer, dem Befinden nach, empfind­licher und beschimpfender Leibes- Strafe zu belegen.

Dießen den 2zten Julius 1802.

Fürst!. Hessische Polizey-Dt- putation hieselbst. sar

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Edictal- Titation.

In Sachen der Erben des schon ^ngft verstorbenen Fürst!. Fiskals Eck- steln allhier, wider die Gebrüder und Vet­ter von Weiboltshaussen genannt Schrau- tenbach, Forder- und Gegenforderung betreffend, ist mir von Fürst!. Regie­rung allhier Special - Commission zur rechtlichen Entscheidung ertheilt worden, und nunmehro ein Vergleich zu Stand gekommen, nach welchem Erstere 400 fl. erhalten sollen. Die gebetene Besiatti- gung dieses Vergleichs accrochirr sich je­doch daran, daß noch nicht äusser allem Zweifel liegt, ob nicht äusser denjenigen Personen, welche sich bereits als Erben legitimirt haben, vielleicht noch unbe­kannte Erben eMiren. Sollte sich also irgendwo jemand aufhalten, welcher sich als Erbe gedachten Fiskals Eckstein zn kgitimire» gedachte; so wird derselbe hierdurch vorgeladen, a dato binnen Neun Wochen peremtorischer Frist, wo­von 3 Wochen für die ite, 3 Wochen für dle 2te, nud 3 Wochen für die ?te Frist gerechnet werden, so gewiß entweder in Person, oder durch einen hinlänglich be­vollmächtigten Auwald, vor mir zu er­scheinen , sich gehörig zu legirimiren, und seine Erklärung über den befragten Ver­gleich abzugeben, als sonsten keine Ein­wendungen wider denselben werden an­genommen werden, sofort die Bestätti- gung erfolgen — und die Vergleichs- Suinme an die sich legitimirte Personen ausbezahlt werden wird. Signal. Gie­ßen den 2ztenJulii 1802.

Von Commissions wegen. Leußler, Fürst!. Regierungsrath.

Bekanntmachungen.

1) Nachdem der Johann Baltha- Luh, in Leihgestern, so viele Schul­den