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Warnungs - Anzeige.
Da bisher oftmahls, mißfällig wahrgenommen worden, daß seit einiger Zeit, außer andern Garten-Freveln, auch die Thüren, Thoren und Stütze! an den Gärten vor her Stadt, und namentlich vor dein WaUthor und in der Nahe des Rirchhofs, murhwilljg und boshafter Weise beschädiget, Schlößer abgeschlagen , Aepte und Spaten an den Gtützeln gewezt, Gtükke herausgeschlagen, und sonstiger Unfug daran verübt worden, so wird Jedermann hiedurch ernstlich gewarnt, solche Frevel und Bübereyen an den Thüren, Thoren und Stütze! der Gärten sich fernerhin nicht bengehen zu lassen-; indem die strengsten Maasregeln getroffen worden , solche Frevler zu entdekken, so wie denn auch Jedem, er sey Privat - Person oder verpflichteter Schüzze, oderPo- lizeydiener, der bey der Fürst!, polizey- Deputation, oder auch bey Dem Aftuario derselben Fürst!. Reg. Advocat Rumpf, einen solchen Frevler, der an den obgenannten Orken ein Gartenthor, Thür oder Stütze! im geringsten beschädiget hat, anzeigen wird, so, daß derselbe darüber zur Strafe gezogen werden kann, — nebst ver gänzlichen Verschweigung seines Namens,— eine halbe Rrone zur Belohnung, für eine solche Anzeige ausgezahlt bekommen soll.
Die Fürst!. polizey - Deputation wird dann nicht verfehlen, einen solchen Frevler, wer er auch sey, so fort mit schwerer, dem Befinden nach, empfindlicher und beschimpfender Leibes- Strafe zu belegen.
Dießen den 2zten Julius 1802.
Fürst!. Hessische Polizey-Dt- putation hieselbst. sar
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Edictal- Titation.
In Sachen der Erben des schon ^ngft verstorbenen Fürst!. Fiskals Eck- steln allhier, wider die Gebrüder und Vetter von Weiboltshaussen genannt Schrau- tenbach, Forder- und Gegenforderung betreffend, ist mir von Fürst!. Regierung allhier Special - Commission zur rechtlichen Entscheidung ertheilt worden, und nunmehro ein Vergleich zu Stand gekommen, nach welchem Erstere 400 fl. erhalten sollen. Die gebetene Besiatti- gung dieses Vergleichs accrochirr sich jedoch daran, daß noch nicht äusser allem Zweifel liegt, ob nicht äusser denjenigen Personen, welche sich bereits als Erben legitimirt haben, vielleicht noch unbekannte Erben eMiren. Sollte sich also irgendwo jemand aufhalten, welcher sich als Erbe gedachten Fiskals Eckstein zn kgitimire» gedachte; so wird derselbe hierdurch vorgeladen, a dato binnen Neun Wochen peremtorischer Frist, wovon 3 Wochen für die ite, 3 Wochen für dle 2te, nud 3 Wochen für die ?te Frist gerechnet werden, so gewiß entweder in Person, oder durch einen hinlänglich bevollmächtigten Auwald, vor mir zu erscheinen , sich gehörig zu legirimiren, und seine Erklärung über den befragten Vergleich abzugeben, als sonsten keine Einwendungen wider denselben werden angenommen werden, sofort die Bestätti- gung erfolgen — und die Vergleichs- Suinme an die sich legitimirte Personen ausbezahlt werden wird. Signal. Gießen den 2ztenJulii 1802.
Von Commissions wegen. Leußler, Fürst!. Regierungsrath.
Bekanntmachungen.
1) Nachdem der Johann Baltha- Luh, in Leihgestern, so viele Schulden


