Ausgabe 
24.7.1802
 
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Warnungs - Anzeige.

Da bisher oftmahls, mißfällig wahr­genommen worden, daß seit einiger Zeit, außer andern Garten-Freveln, auch die Thüren, Thoren und Stütze! an den Gärten vor her Stadt, und nament­lich vor dein WaUthor und in der Nahe des Rirchhofs, murhwilljg und bos­hafter Weise beschädiget, Schlößer ab­geschlagen , Aepte und Spaten an den Gtützeln gewezt, Gtükke herausge­schlagen, und sonstiger Unfug daran verübt worden, so wird Jedermann hie­durch ernstlich gewarnt, solche Frevel und Bübereyen an den Thüren, Tho­ren und Stütze! der Gärten sich fer­nerhin nicht bengehen zu lassen-; indem die strengsten Maasregeln getroffen wor­den , solche Frevler zu entdekken, so wie denn auch Jedem, er sey Privat - Per­son oder verpflichteter Schüzze, oderPo- lizeydiener, der bey der Fürst!, polizey- Deputation, oder auch bey Dem Aftuario derselben Fürst!. Reg. Advocat Rumpf, einen solchen Frevler, der an den obge­nannten Orken ein Gartenthor, Thür oder Stütze! im geringsten beschädiget hat, anzeigen wird, so, daß derselbe darüber zur Strafe gezogen werden kann, nebst ver gänzlichen Verschweigung seines Namens, eine halbe Rrone zur Belohnung, für eine solche An­zeige ausgezahlt bekommen soll.

Die Fürst!. polizey - Deputation wird dann nicht verfehlen, einen solchen Frevler, wer er auch sey, so fort mit schwerer, dem Befinden nach, empfind­licher und beschimpfender Leibes- Strafe zu belegen.

Dießen den 2zten Julius 1802.

Fürst!. Hessische Polizey-Dt- putation hieselbst. sar

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Edictal- Titation.

In Sachen der Erben des schon ^ngft verstorbenen Fürst!. Fiskals Eck- steln allhier, wider die Gebrüder und Vet­ter von Weiboltshaussen genannt Schrau- tenbach, Forder- und Gegenforderung betreffend, ist mir von Fürst!. Regie­rung allhier Special - Commission zur rechtlichen Entscheidung ertheilt worden, und nunmehro ein Vergleich zu Stand gekommen, nach welchem Erstere 400 fl. erhalten sollen. Die gebetene Besiatti- gung dieses Vergleichs accrochirr sich je­doch daran, daß noch nicht äusser allem Zweifel liegt, ob nicht äusser denjenigen Personen, welche sich bereits als Erben legitimirt haben, vielleicht noch unbe­kannte Erben eMiren. Sollte sich also irgendwo jemand aufhalten, welcher sich als Erbe gedachten Fiskals Eckstein zn kgitimire» gedachte; so wird derselbe hierdurch vorgeladen, a dato binnen Neun Wochen peremtorischer Frist, wo­von 3 Wochen für die ite, 3 Wochen für dle 2te, nud 3 Wochen für die ?te Frist gerechnet werden, so gewiß entweder in Person, oder durch einen hinlänglich be­vollmächtigten Auwald, vor mir zu er­scheinen , sich gehörig zu legirimiren, und seine Erklärung über den befragten Ver­gleich abzugeben, als sonsten keine Ein­wendungen wider denselben werden an­genommen werden, sofort die Bestätti- gung erfolgen und die Vergleichs- Suinme an die sich legitimirte Personen ausbezahlt werden wird. Signal. Gie­ßen den 2ztenJulii 1802.

Von Commissions wegen. Leußler, Fürst!. Regierungsrath.

Bekanntmachungen.

1) Nachdem der Johann Baltha- Luh, in Leihgestern, so viele Schul­den