Ausgabe 
25.4.1801
 
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Bekanntmachungen.

1) Der Bürger und Kramer Chri­stoph König zu GroSIinden hiesigen Ober- amts ist vor kurzem ohne Kinder gestor- Len, und hat bereits, unterm 26. März 1798. mit seiner noch lebenden Ehefrau ein gerichtliches Testament errichtet, so bei Oberamt hinterlegt gewesen. Weil Die Wittwe um die Eröffnung dieses Te­staments gebeten, und dahier die Inte- staterben des Verstorbenen so wenig, als deren Aufenthalt bekannt gewesen, so- hat man für dieselbe ex numero der hie­sigen Fürst!. Regierungsadvokaten einen Auwald ex officio constituirt, und in Gegenwart dessen, sodann der Wittwe das Testament anheute eröffnet, nach welchem beide Eheleute sich wechselseitig zu Erben eingesetzt, und somit die Hinter­bliebene Wittwe des Verstorbenen allei­nige Erbin ist. Es wird demnach dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und den unbekannten Jntestaterben des ver­storbenen König, wenn sie das Testament einsehen wollen, und auf den Nachlaß des Verstorbenen annoch Ansprüche zu haben vermeinen, eine 6 wöchige Frist bestimmt, um sich zu melden, undfolche einzubringen, unter der Bedeutung, daß sonsten die Königische Wittwe nach dem gerichtlich ausgenommen werdenden Jn- ventario in den Besitz ihres Mannes Ver­lassenschaft eingesetzt, und solche ihr ohne weiters überlassen werden wird.

Giesen den r2ten Marz «8or.

Fürst!. Hess. Oberamt das.

2) Nachdem für nöthig befunden wor­den, die dermallge für die Dorfschaften des hiesigen Oberanns mir Ausschluß der drey Städten, Giessen, Staufenberg und Grosenlinden, vorhandene Pfand - und

Hypothekenbücher zu revidiren, und zur Aufrechthaltung des öffentlichen Credits, wie auch vollkommener Sicherstellung der Gläubiger nach vorheriger genauen Untersuchung, ob die Schuldverschrei­bungen annoch richtig stehen, und Be­richtigung der etwa sich ergebenden De­fekten neue Hypothekenbücher zu errich­ten ; so werden auf eingelangte Höhere Verordnung alle diejenige, welche aus den Dorfschaften des hiesigen Oberamts gerichtliche Schuldverschreibungen haben, öffentlich aufgefordert, rn Zeit von 3 Mo­naten, deren einer für den ersten, einer für den zweiten, und einer für den drit­ten Termin peremtorie anberaumr wird, die in Händen habende Schuldverschrei­bungen bei dem Fürstlichen Amtsverwe- ser Gravelius dahier originalifer vvrzu- zeigen, und Abschriften davon und von den Unterpfändern zur weiteren 'Unter­suchung und Verfügung, auch rech. Ein­tragung in die neue Hypothekenbücher einzugeben, unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des bestimmten Termins diejenige, welche der Aufforderung kein Genüge gethan, ihres Pfandrechts für verlustig werden erklärt werden , und künftighin nur die vorgezeigte und iu die neue Hypothekenbücher eingetragene Schuldverschreibungen als gerichtliche Obligationen rechtliche Würkungen ha­ben sollen.

Wobei zugleich angefügt wird, daß in der bestimmten dreimonatlichen Frist, der Fürstliche Amtsverweser jeden Dien­stag, und Sonnabend, immer einheimisch sevn werde, somit an diesen Tagen das Nöthige bei demielben einzubringen seye. Giesen den 4ten April igoi,

Fürst!. Hess Oberamt das.

* 3) Der verstorbene Gerichtsschöff

Burger und Strumpfweber Casimir

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