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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen. Sürftl. Verordnung.
Viertens: So wie es überhaupt schon verböte-» ist, fremde, nichtlegiti- ruirte, oder sonst verdächtige Leute zu beherbergen; so haben die Amrs- und Ortsvorgesetzte insbesondere darauf zu sehen, daß dergleichen Gesindel sich nicht, wie es oft geschieht, in der Absicht, um Leute aus Unserm Dienst, oder Unsere Unlerthanen für fremde Werbungen zu verführen, einschleichen. Derjenige Wirth, oder andere Einwohner, welcher solche verdächtige Leute beherbergt, ohne davon sogleich dem Ortsvorgesetzten Air- zeige zu thun, soll nach Befinden der Umstande, nachdrücklich bestraft, und falls er schuldig befunden werden sollte, von den gefährlichen Absichten derselben Wissenschaft gehabt, oder wohl gar dieselbe befördert zu haben, ebenfalls mit Lebenslänglicher Zuchthausstrafe belegt werden.
F ü n ft e n s : Wenn fremde Mili- tairpersonen, entweder als durchreisend, oder in Geschäften, in eine Garnison kommen; so- hat der Commandant, wie es ohnehm der Dienst mit sich bringt, denselben auf die Zeit ihres Auffenthalts eine Ordonanz hin zu geben. Auf- dem Lande aber hak der Ortsvorstand denselben jedesmal zwei sichere G-'meinds- leute zu Aufsehern dergestalt zu bestellen, daß sie auf allen Verkehr derselben mit jungen, zum Kriegsdienst tauglichen Un- tertbanen oder mit Soldaten auo Unserm Dienste, oder auch wohl mit Untcrhäixd- !ern und Zwischenträgern , die genaueste Aufmerksamkeit wenden, und im Fall der Entdeckung, oder auch nur des Verdachts eines solchen Verkehrs, davon sogleich die Anzeige thun sollen. Uebrigens ist keiner fremden Militairperso», in so fern
sie sich nicht zu einem Langen» Aufenthalte bei den einschlägigen Beamten le- gitimirt, der Aufenthalt in einer Landstadt oder auf einem Dorfe, länger als auf eine Nacht zu gestatten.
Sechstens: Diese Unsere Verordnung soll, damit Niemand sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, in allen Landstädten und Dörfern, bei öffentlich versammelter Bürgerschaft und Gemeinde vorgelesen und publicirt, auch diese Publikation alljährlich erneuert, und übrigens ein Eremplar derselben an jedem Rathhause, so wie in jedem Wirths- hause, zu Jedermanns Einsicht, ange- heftek werden.
Darmstadt den iten Jutti i8ou
Bekanntmachungen»
i) Nachdeme Termin zum Verstrich der der dem verstorbenen Judenvorsteher Simon Levi ohniangst versetzten Sachen, welche der öfter« Erinnertrng und vffent- lichen Bekanntmachung ohngeachket, bis jetzo noch nicht eingelöset wo:den, auf Dienstag den yten November Nachmit- . tags i Übr, in der Faike, Simon Abrahams Ehefrau Behausung, anberaumet worden , als wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Giessen beugten Octobr. 1801.
Fürst!. Hess. Oberamt das.
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2) Da die Ehefrau des im Fürsts. Schutz stehenden Juden Nathan Selig- mann, Nahmens Jüttge, zu Leihgestern, bei Fürst!. Amt dahier die ausdrückliche Erklärung gethan, wie sie mit ihrem Ehemann feinen gemeinschaftlichen Handel treiben, somit auch für die eon demselben etwa contrahirt werdende Schulden nicht verbindlich seye, sondern in Rücksicht dieser sich ihre weibliche Rechtswohl- thaten


