Ausgabe 
18.4.1801
 
Einzelbild herunterladen

) 6l (

Bekanntmachungen.

i) Nachdem für nöthig befunden wor« den, die dermalige für die Dorfschaften des hiesigen Oberamts mit Ausschluß der drey Städten, Giessen, Staufenberg und Grosenlinden, vorhandene Pfand - und Hypothekenbücher zu revidiren, und zur Aufrechthaltung des öffentlichen Credits, wie auch vollkommener Sicherstellung der Gläubiger nach vorheriger genauen Untersuchung, ob die Schuldverfchrei- dnngen aunoch richtig stehen, und Be­richtigung der etwa sich ergebenden De­fekten neue Hypothekenbücher zu errich­ten ; so werden auf eingelangte Höhere Verordnung alle diejenige, welche aus den Dorfschaften des hiesigen Oberamts gerichtliche Schuldverschreibungen haben, öffentlich aufgefvrdert, in Zeit von Z Mo­naten, deren einer für den ersten, einer für den zweiten, und einer für den drit­ten Termin peremtorie anberaumr wird, die in Hande» habende Schuldverschrei- dungen bei dem Fürstlichen Amroverwe- fer Gravelius dahier originaliter vvrzu- zeigen, und Abschriften davon und von den Unterpfändern zur weiteren Unter­suchung und Verfügung, auch refp. Ein­tragung in die neue Hypothekenbücher «inzugeben, unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des bestimmten Termins diejenige, welche der Aufforderung kein Genüge gethan, ihres Pfandrechts für verlustig werden erklärt werden, und künftighin nur die vorgezeigte und in die neue Hypothekenbücher eingetragene Schuldverschreibungen als, gerichtliche Obligationen rechtliche Würkungen Ha­den sollen.

Wobei zugleich angefügt wird, daß in der bestimmten dreimonatlichen Frist, der Fürstliche Ämtsverweser jeden Dien­stag, und Sonnabend, immer einheimisch seyn werde, somit an diesen Tagen das

Nothfge bei demselben einzubringen seye. Giesen den 4$eti April igoi.

Fürst!. Hess Oberamt das»

2) Bereits in 1796 ist der seit meb, reren Jahren abwesende Sohn des hiesi­gen Burger und Bierbrauers Ludwig Dietrich Elbrigshausen Faber,

Ludwig Balthasar Faber aus Veranlassung der nachgesucht gewe­senen Verabfolgung seines gleichfalls ab­wesenden Bruders Vermögens edictali- ter vorgeladen worden , ohne daß er oder Leibeserben sich von ihm gemeldet.

Da ersagrer Faber das -oste^ahr nunmehro zurückgelegt, und der nächste Anverwandte um die Verabfolgung sei­nes bisher noch in curatelischer Verwal­tung gestandenen Vermögens nachge- suchr Hal; so werden derselbe oder des­sen Leibeserben hierdurch nochmals und wiederholt vorgeladen, in Zeit von 6 Wochen sich dahier zu melden, und daS Vermögen unter behörigen Legitimatio­nen in Empfang zu nehmen, so gewiß, als sonsten der gebetenen Verabfolgung gegen ordnungsmäsige Caution willfah­ret werden wird. _

Giesen den i7ten Marz igoi.

Fürstl. Hess. Oberamt das.

3) Diejenige, welche bei dem verstor­benen Judcnvorsteher, Simon Levi, Sa­chen in Versatz gegeben hassen, sollen solche in Zeit 3 Wochen einlösen, gegen­falls sich gewärtigen, daß die Pfänder nach Ablauf dieser Frist, auf ihre Kosten nud Gefahr öffentlich vergantet werden. Wem aber zu schwer fallen sollte, bis dahin das Pfand einzulösen, hat mit der Leviischen Erbin, Faile, Simon Abra­hams Ehefrau, Rücksprache zu nehmen, welche erböug ist, nach berichtigten Zin­sen, alsdann noch längere Zahlungsfrist

Zu