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Fürst!. Verordnungen.
Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.
Da Wir mißfällig wahrgenommen haben, daß, aller bisher ergangenen geschärften Verordnungen ungeachtet, noch immer zuweilen fremde Werber, oder deren Emissarien und Markier, sich in Unsere Lande einzuschleichcn und Unsere Ünterthanen, oder auch wohl schon wirklich enrvllirre Soldaten, zum pflichtwidrigen Austritt in fremde Kriegsdienste und zu meineidiger Desertion aus Unserm Dienste, zu verführen wissen; so haben Wir, um diesem Unfuge soviel als möglich Einhalt zu thun, für nöthig befunden , jene ältere Verordnungen hiermit zu erneuern, einzuschärfen, und folgendermaßen naher zu bestimmen:
Erstens: Jeder, er seye fremd ober einheimisch, der sich in Unfern Landen des Verbrechens der Verführung eines Unserer Ünterthanen, oder der in Unserm Dienste stehenden Soldaten, zum Eintritt in fremde Kriegsdienste oder zur Desertion schuldig macht, hat int Ve- trettungsfalle, die Strafe des Lebenslänglichen Zuchthauses, oder nach Beschaffenheit der Umstände, der Lebenslänglichen Festungsgefangenschaft mit Schanzarbeit, verwürkt, und die Strafe soll, ohne Rücksicht auf Stand und Person unnachsichtlich vollzogen werden
Zweitens: Wer zu diesem Verbrechen der Verführung als Unterhändler, durch Brieftragen, mündliche Bestellungen, oder auf andere Weise, wissentlich mitwürkt, oder auch zum Fortkommen der Deserteurs und Ausgetrer- tenen durch Verfteckung oder heimliche Beherbergung derselben, Vorschub thut, der hat ebenfalls Zuchthausstrafe, nach Befinden, kürzere oder längere Zeit, und auch selbst auf Lebenslang, zu erwarten»
Drittens: Unsere Ober - 'uttb Unterbeamten auf dem Lande, die Schnl- theise und Ortsvorgesetzte in den Dörfern , so wie überhaupt alle Unsere Diener und Ünterthanen werden hiermit ernstlich , auf ihre Dienst- und Ünterthanen- pflichten, angewiesen, auf dergleichen gefährliche Verführer die sorgfalügste Aufmerksamkeit zu verwenden, dieselbe im Berrettungsfalle zu verhaften, und wohlverwahrt an die nächste Garnison abzuliefern, zugleich aber Unserm Kriegs- cvllegiv, um das Nöthige, zu näherer Untersuchung und Bestrafung des Verbrechens , verfügen zu können, davon Anzeige zu thun. Wobei Wir übrigens demjenigen, welcher einen solchen heimlichen Werber, Emissär oder Unterhändler zur Habhaftwerdung und Ueberfüh- rung anbringen wirb , jedesmals eine Remuneration von Zehen Rrhlr. aus Unserer Kriegskasse hiermit zusichern»
(Forrsezzung folgt.)
Bekanntmachungen.
i) Nachdemeder Burger und Schuhmacher Johann Gottfried Keil, freiwillig entschlossen ist, nachstehende Feldgü- ter, als
i) i/4 Morg. 39 Rut. 14. Sch Acker auf der Hohleich, neben Joh. Balthasar Schmidt Schäfer, und Christoph Böhmer zu Heuchelheim, zehnd- frei,
2) t/4M. z R 14 Sch. Wiese vorm Neuwe er Thor, neben Joh. Wilhelm Ferber jun. und Moriz Sack,
3) ft4 M. 7 R. 9 Sch. Wiese auf der Speck, neben Johann Henrich Sack und Friedrich Ludwig Daniel Keil,
4) 34Rut. zCch. Wiese am Heeg- strauch, rechts am Pfad, neben Georg Christian Stroh und Eourad Hofmann, zehndfrei,
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