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) 166 (.

Fürst!. Verordnungen.

Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.

Da Wir mißfällig wahrgenommen haben, daß, aller bisher ergangenen ge­schärften Verordnungen ungeachtet, noch immer zuweilen fremde Werber, oder deren Emissarien und Markier, sich in Unsere Lande einzuschleichcn und Unsere Ünterthanen, oder auch wohl schon wirk­lich enrvllirre Soldaten, zum pflichtwi­drigen Austritt in fremde Kriegsdienste und zu meineidiger Desertion aus Unserm Dienste, zu verführen wissen; so haben Wir, um diesem Unfuge soviel als mög­lich Einhalt zu thun, für nöthig befun­den , jene ältere Verordnungen hiermit zu erneuern, einzuschärfen, und folgen­dermaßen naher zu bestimmen:

Erstens: Jeder, er seye fremd ober einheimisch, der sich in Unfern Lan­den des Verbrechens der Verführung ei­nes Unserer Ünterthanen, oder der in Unserm Dienste stehenden Soldaten, zum Eintritt in fremde Kriegsdienste oder zur Desertion schuldig macht, hat int Ve- trettungsfalle, die Strafe des Lebens­länglichen Zuchthauses, oder nach Be­schaffenheit der Umstände, der Lebens­länglichen Festungsgefangenschaft mit Schanzarbeit, verwürkt, und die Strafe soll, ohne Rücksicht auf Stand und Per­son unnachsichtlich vollzogen werden

Zweitens: Wer zu diesem Ver­brechen der Verführung als Unterhänd­ler, durch Brieftragen, mündliche Be­stellungen, oder auf andere Weise, wis­sentlich mitwürkt, oder auch zum Fort­kommen der Deserteurs und Ausgetrer- tenen durch Verfteckung oder heimliche Beherbergung derselben, Vorschub thut, der hat ebenfalls Zuchthausstrafe, nach Befinden, kürzere oder längere Zeit, und auch selbst auf Lebenslang, zu erwarten»

Drittens: Unsere Ober - 'uttb Unterbeamten auf dem Lande, die Schnl- theise und Ortsvorgesetzte in den Dör­fern , so wie überhaupt alle Unsere Die­ner und Ünterthanen werden hiermit ernst­lich , auf ihre Dienst- und Ünterthanen- pflichten, angewiesen, auf dergleichen gefährliche Verführer die sorgfalügste Aufmerksamkeit zu verwenden, dieselbe im Berrettungsfalle zu verhaften, und wohlverwahrt an die nächste Garnison abzuliefern, zugleich aber Unserm Kriegs- cvllegiv, um das Nöthige, zu näherer Untersuchung und Bestrafung des Ver­brechens , verfügen zu können, davon Anzeige zu thun. Wobei Wir übrigens demjenigen, welcher einen solchen heim­lichen Werber, Emissär oder Unterhänd­ler zur Habhaftwerdung und Ueberfüh- rung anbringen wirb , jedesmals eine Remuneration von Zehen Rrhlr. aus Unserer Kriegskasse hiermit zusichern»

(Forrsezzung folgt.)

Bekanntmachungen.

i) Nachdemeder Burger und Schuh­macher Johann Gottfried Keil, freiwil­lig entschlossen ist, nachstehende Feldgü- ter, als

i) i/4 Morg. 39 Rut. 14. Sch Acker auf der Hohleich, neben Joh. Bal­thasar Schmidt Schäfer, und Chri­stoph Böhmer zu Heuchelheim, zehnd- frei,

2) t/4M. z R 14 Sch. Wiese vorm Neuwe er Thor, neben Joh. Wil­helm Ferber jun. und Moriz Sack,

3) ft4 M. 7 R. 9 Sch. Wiese auf der Speck, neben Johann Henrich Sack und Friedrich Ludwig Daniel Keil,

4) 34Rut. zCch. Wiese am Heeg- strauch, rechts am Pfad, neben Ge­org Christian Stroh und Eourad Hofmann, zehndfrei,

5) 38