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Vom Essigmachen.
( Verfolg.)
2) Ciderefsig ist derjenige, welcher -ns den Säften von Obstfrüchten bereitet wird. Es schicken sich die meisten Obstarten dazu, als Uepfel, Birnen, Pflaumen, Kirschen, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren u. s. f.
Man hat noch äusser dem Obstefsige andre Vegerabilien, welche sehr guten Essig geben, und welchen man eben nicht Cideressig nennt. Dergleichen sind der Saft von Mohrrüben, Birken, Ahornbaum , auch Honig und Jucker; Aste diese Materien geben einen Essig, der, wenn ihm schon der beste Biereffig an Scharfe gleich kommt, doch einen fei- nfr 11 Geschmack har, und daher dem Bieressig vorzuziehen ist.
Ans eben diesem Grunde gefchiehet es auch, daß man manche Obstfrüchte dem Bieressig wohl zusetzet, um ihm einen bessern Geschmack zu verschaffen, z. E. Himbeeren, Johannisbeeren u. s. f. dergleichen auch wohl mit Blumen mid Kraulern gefchiehet.
3) Weinessig, dieser ist der beste, und wird aus Wein gemacht. Je stärker der Wein ist, desto besser ist er. Die schwachen Landweine geben an und für sich einen weniger starten Essig; man versteht aber die Kunst, ihn mit einigen Gewürzen zu verstärken, wovon er doch an seinem seinen Gcschmacke sben nichts verliert. Die Essigbraner machen ein Geheimnis daraus. Soviel ist aber gewiß, dass er mit dem sogenannten Spanischen Pfeffer , feinem guten Geschmacke unbeschadet, gar sehr verstärket werde. Es können von unser» einheimischen Ve- Kstabrlieu mehrere feyn, welche ihn- ver
stärken. Ich habe gar keinen Zweifel daran, man hat sie nur noch nicht alle versuchet. Uebrigens kann der auS Land- weinen bereitete Weinessig mit manchen Obstfrüchten versetzt werden , welche ihn zwar nicht stärker, aber doch angenehmer schmeckend machen. Dergleichen find Himbeeren, Johannisbeeren, auch einige Birnen, welche einen starken bi- samischen und erhabenen Geschmack haben, dergleichen viele in unser» Gärten gefunden werden. Von Kräutern nimmt sich die Zitronmelisse in dem Weinessige gar sehr aus, welche man aber nur kurz vor dem Gebrauchs erst frisch hineinlegen, und ausziehen lassen darf.
(.Fvrtfezzung folgt.)
Ediktalvorladung.
Der Johannes Garth jun. hat dar einigen Jahren die väterlichen Güther zn Bezahlung der darauf haftenden und andern elterlichen Schulden übernommen, es befindet sich aber nun, daß dessen vorhandenes Activ - Vermögen zu Bezahlung der bereits eingeklagten Schulden nicht hinreichend ist, undes ist daher der Concurs - Protest erkannt, und dessen Eröfnuiig mir übertragen, auch in der Hinsicht ter minus ad riquidandum auf Montag den qken Januar igos. an- beraumt worden.
Es werden daher alle diejenige, welche an den erwähnten Johannes Garth pm. in Bezug auf jenes elterliche' Vermögen eine gegründete Forderung haben, edidtaliter hiermit vorgelagen, nm in didto termino Morgends 9 Uhr dahier zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, im Nichrerschetnungs - Fall aber sich der Präclusion zu gewärtigen. Langgöns am itenDkc. 1801.
Fürst!, Hess. Justiz-Oberamt daselbst,
C» G, von Zangen.
Eob.


