Einzelbild herunterladen

) *4 (

Oekonomiscbe L7acLrichten. Mittel gegen die Kornwürmer.

Fortsetzung.

(s. Nro. II.)

Ferner ist auch das Besprengen des Bodens mir Wasser, tu welchem Erlen- laub einige Tage lang, zerstoßen, oder samt den Aesten zerschnitten, eingeweicht, gelegen hatte, ein nüzliches Mittel ge­gen die Kornwürmer. Ein anderes, für untrüglich wider die schwarzen Lornwär- mer ( Curculio frumentarius und Curcu- lio granarins), angegebenes Mittel, be­sieht darinn, daß man einige Löffel voll dicken Terpentin ( Therebinth cominun.) in ein hölzernes Gefäß thut, kochendes Wasser darauf gießt, und damit die Wände und den Boden wäscht. Das vorrathige Getreide, worinn die Würmer sind, wrrd zu gleicher Zeit umgefchau- felt, aber allemal, wenn zwey Schau­feln voll Getreide umgestoßen ist, muß die Schaufel in jenes Wasser getaucht werden. So behandelt, werden diese Würmer in ein bis zwey Tagen weg seyn.

Die weißen Rornwürmer ( Phala- nea eranella) sind weniger gefährlich. Zunächst den obigen, schon angezeigten Mitteln, darf man nur frischen Hopfen auf die Kornhaufen streuen, so verlieren sie sich bald. <-

Fortsezzung folgt. -

*** *** »*

Bekanntmachangen.

i) Nachdem auf eingelangten Be­fehl Hochfürstk. Rentkammer die durch Absterben des lezteren ErblehenträqerS ohne Leibes-Erben dem Fürstl. FifvoCa* merali heimgefallene sogenannte Teichs oder neue Mühle mit allen varzu gehört­

gen Gebäuden, Garthen und Mahkge- rechtigkeit, unter denen bey der Versteige­rung bekannt gemacht werdenden Veoin- gungen, auf anderweiren Erbbestand an den Meistbietenden verstrichen werden soll, und hierzu terroinus auf

Freytag den 28ten Merz Vormit­tags roUhr in loco Berstadt, anberaumet worden;

Als wird solches zu Jedermanns Nachricht hiermit bekannt gemacht, und können sich diejenigen, welche sothane Mühle in Erbbestand zu nehmen, Lüsten haben , in termino in den gemeinen WirthshanS zu Berstadt einfinden, die Bedingungen vernehmen, und sich der Höchstbietende des Zuschlags nach Be­finden gewärtigen; fremde Unbekannte hingegen müssen sich mit gerichtlichen At­testaten wegen ihrer Vermögens - Um­standen legitimiren. Bingenheim den 5ten Februar 1800.

Fürstl. Hess. Rentey das.

2) Nachdem die Ehefrau des in dem dahiefigen Fürstl. Schutz stehenden Juden Eli Meyer von Pohlgöns, Jüdin Jüds del, auf geschehenen Vorhalt, ausdrück­lich erkläret, daß sie mit ihrem Ehemann keinen gemeinschaft ichen Handel treiben, und sich für denselben nicht verbürgen, sondern ihre weiblichen Rechtswohlthaten sich ausdrücklich Vorbehalten wolle; so wird dieses hiermit öffentlich bekannt ge­macht, damit diejenigen, welche mit er- sagtem Juden Eli Mener in Handels­verkehr tretten , sich darnach zu beneh­men wissen. Langgöns am gten Fehr, 1890.

Fürstl. Hessisches Justiz»Amt da­selbst ,

C» G, von Zangen.

3) Nach-