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grauer mit Schiefer untermischter Erde. Von allen diesen Boden, werde ich handeln und zwar von jeder Gattung besonders. 2^
Die Fortsetzung folget.
Sortierung des imatcn Stü^ abgebrochenen rechtlichen Bedenkens.
Sodenn die zweyte Frage betreffend, gewinnet e- zwar das Ansehen, daß die bet) voriger Frage angeführte Gründe nur in Ansehung gefährlicher Zufälle und Krankheiten striygirten, mithin Die daraus hergeleitete Exclution der benannten Personen von der praxis medica billig nur jpuf solche einzuschranken wäre;
Dieweilen aber dennoch die zuverläßlge Beurtheilung, ob in einzelnen Fällen eine Krankheit gefährlich oder nicht gefährlich sey? an sich eine gründliche Wissenschaft der Medicin vLraussetzet, und daher wenn fothane Beurtheilung dergleichen Lmpiricis überlassen werden solke > solche selten gehörig ausfallen würde, mithin eine Denenfelben geschehene Gestattung der praxeos medicae, unter der Einschränkung auf nicht gefährliche Krankheiten , dem gemeinen Wesen eben diejenigen Beschwerlichkeiten zu Wege bringet, welche eine in genere ihnen gegebene Erlaubnüß nach sich ziehet? gestallt dann die diftintiion unter gefährlichen und nicht gefährlichen Krankheiten eben deßhalb, weilen solche in hypothefi sehr schwer zu ap- pliciren ist, auch in andern Absichten billig verworfen wird. (add. Boeh- mer de medicorum animae & corporis coniunftione in (anandis aegris p. 4).) und bey allen obrigkeitlichen Verordnungen dahin zu sehen, daß durch gewisse darinnen enthaltene Umfchränkungen nicht tyr Weg erüfnet werde, dieselben überhaupt zu eludiren, und ftuchtioß zu machen; welches in solchem Fall, da das Verboth der von empiricis zu treibenden praxeos medicae auf gefährliche Krankheiten bloS eingeschränkt werden sollte, allerdings zu befahren; alß ist rechtlich dafür zu halten
daß dergleichen Personen alle innerliche Euren absque limiutionebei Straffe billig zu verbieten.
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