L fk Gl'essisthe wöchentliche gemeinnützige Anzeigen
Hc kommen, vermög dessen, die sämtliche darinn gelegene bäuerliche Güther in a tv ff: Stammgükher eingethcilet sind, und von den alten Besitzen, von welchen die ganze daran Theil habende Freundschaft abstammt, ihren Namen führet, auch alle die auS dieser Verwandschaft Herkommen ern beständiges Recht, in Ansehung dieser Güther, sie mögen auch liegen wo sie wollm, haben, also daß zwar ein jeder Erbe, von der ihm zukom- wenden ErbMtion Hrw t|l; und bleibet, seine Erbgerechtigkeit abermcht auser der Familie verkaufen darf, er Halters dann juförderst,wie die Worte des Landdrauchs vom i?ten Jan. iLzr. lauten, ). Sonntag nach einander von der Kirche zu Breidenbach , durch den gebührlichen obrigkeitlichen Diener, lassen feil bieten, ausrufen, und dann überdieses dem Nächsten mm besten, noch 6. Wochen und j. Tag damit feil gehalten , über das auch der ganzen Familie zu Haus und Hof aussagen lassen. Dle auswärtige Erben, welche wegen Entlegenheit, ihre Erbgerechtigkeit nicht selbsten brauchen, oder auch wenigstens zur Nutzung verwechseln können, vörfen ihre Erbvortion zwar andern gegen ein gewiß Pfandgelv überlassen, wozu aber die nächste 'Anverwanden das näher Recht haben; woftrne aber diejenige, welche sich an anderen -Orten wohnhaft niedergelassen, oder auch ihre Nachkommen, über kurz oder lang wiederum an den Ort , wo die Güther gelegen sind, zu wohnen kommen, so müssen ihnen nicht nur ihre Erbportionen, gegen Rückgift des darauf geschlagenen Geldes wieder zurück, gegeben werden, sondern können auch, wann solche dem ersten Stammvatter näher verwandt als Der Besitzer derer Güther sind , die Erbportionen Derer übrigen auswärtigen, nicht an dem Ott Der Güther wohnenden Erben, wann Die Aufkündigung Derer Aecker, nur 8. Tag vor oder nach Petri Tag Derer Wiesen «. Tag vor oder nach Walburgi Tag geschehen, gegen Zueückgab DeS PfantgeldeS, wiederan sich lösen,welche sogenannte Pfandgüther, sie doch auch nicht länger behalten , alS sie Die nächste Anverwandte DeS ©tommvatterd am Ort Der Güther sind, und wann auch ein Ehemann mit seinem Eheweib, etwas von solche Güthern bekommet und sich nach Denn Adsterben wieder verheurathel so behält er nur, wofern er von dem verstorbenen Eheweib Kinder hat, seines Eheweibs Erbportion und Brauch, Die Pfandgüther bekommen ober Die nächsten Anverwandte, im Ort, gegen HcrauSgebung DeS PfandschlllingS, und behalten solche so lang bis Der Vatter verstorben ober seinem KmD die Haushaltung uno Herrschaft übergeben. Hier ober ist entweder, Die UllwOadrit, oder NachWMt Schuld daran, dann rS sind allhier meh- «ntheilS


